Der aus Z 5, 6 und 10a des § 345 Abs 1 ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Dem Antrag auf "Ausforschung und Einvernahme der Zeugen Naim K***** und Shaban S***** und noch einer dritten Person, die bislang unbekannt geblieben ist, zum Beweis dafür, mit welchen der Personen Naim K***** am 1. Februar 2003 ca drei Minuten vor dem Angeklagten das Lokal "Club A*****" verließ und zum Beweis dafür, dass sich vor der Tat drei Personen an der Bushaltestelle aufhielten, welche Martin G***** vor der Tat beobachtete und eine dieser Personen auch der Täter ist" (Bd II, S 249), war nicht zu entnehmen, warum davon eine Entlastung des Angeklagten in der Schuldfrage zu erwarten war und zielte solcherart auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Der aus Ziffer 5, 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Dem Antrag auf "Ausforschung und Einvernahme der Zeugen Naim K***** und Shaban S***** und noch einer dritten Person, die bislang unbekannt geblieben ist, zum Beweis dafür, mit welchen der Personen Naim K***** am 1. Februar 2003 ca drei Minuten vor dem Angeklagten das Lokal "Club A*****" verließ und zum Beweis dafür, dass sich vor der Tat drei Personen an der Bushaltestelle aufhielten, welche Martin G***** vor der Tat beobachtete und eine dieser Personen auch der Täter ist" (Bd römisch zwei, S 249), war nicht zu entnehmen, warum davon eine Entlastung des Angeklagten in der Schuldfrage zu erwarten war und zielte solcherart auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Das ergänzende Vorbringen zu diesem und den nachfolgend abgehandelten Beweisanträgen ist unbeachtlich, weil allein der im Zeitpunkt der kritisierten Entscheidung des Schwurgerichtshofes vorliegende Antrag den Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes bildet (WK-StPO § 281 Rz 325). Dass anzunehmen sei, Martin G***** werde sich einer "psychiatrisch-neurologischen Begutachtung" unterziehen, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet (Bd II, S 249 f). Schon deshalb wurde der darauf abzielende Antrag zu Recht abgewiesen. Davon ganz abgesehen, hat er mit dem Hinweis auf angebliche, indes nicht genannte Widersprüche in den Aussagen dieses Zeugen nichts dargelegt, was auf das Erfordernis einer - nur in Ausnahmefällen zu erwägenden - Hilfestellung durch einen Sachverständigen bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung hindeuten könnte (WK-StPO § 281 Rz 350). Auf bloße Erkundungsbeweisführung zielte das Begehren auf "rechtspsychologische" Begutachtung (Bd II, S 250) mit der Behauptung mangelnden Beweiswertes einer sog Wahlkonfrontation, bei welcher Martin G***** - wie schon davor anhand eines Lichtbildes und danach in der Hauptverhandlung - den Angeklagten als Täter identifiziert hatte. Gleiches gilt für den Hinweis auf die Wiedererkennung des Täters durch Martin G***** erschwerende Umstände aufgrund der Tatsituation.Das ergänzende Vorbringen zu diesem und den nachfolgend abgehandelten Beweisanträgen ist unbeachtlich, weil allein der im Zeitpunkt der kritisierten Entscheidung des Schwurgerichtshofes vorliegende Antrag den Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes bildet (WK-StPO Paragraph 281, Rz 325). Dass anzunehmen sei, Martin G***** werde sich einer "psychiatrisch-neurologischen Begutachtung" unterziehen, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet (Bd römisch zwei, S 249 f). Schon deshalb wurde der darauf abzielende Antrag zu Recht abgewiesen. Davon ganz abgesehen, hat er mit dem Hinweis auf angebliche, indes nicht genannte Widersprüche in den Aussagen dieses Zeugen nichts dargelegt, was auf das Erfordernis einer - nur in Ausnahmefällen zu erwägenden - Hilfestellung durch einen Sachverständigen bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung hindeuten könnte (WK-StPO Paragraph 281, Rz 350). Auf bloße Erkundungsbeweisführung zielte das Begehren auf "rechtspsychologische" Begutachtung (Bd römisch zwei, S 250) mit der Behauptung mangelnden Beweiswertes einer sog Wahlkonfrontation, bei welcher Martin G***** - wie schon davor anhand eines Lichtbildes und danach in der Hauptverhandlung - den Angeklagten als Täter identifiziert hatte. Gleiches gilt für den Hinweis auf die Wiedererkennung des Täters durch Martin G***** erschwerende Umstände aufgrund der Tatsituation.
Ein Antrag auf neuerliche Einvernahme der Zeugen Martin G*****, Alfons B***** und Gerhard Sch***** wurde nicht gestellt. Da der Schwurgerichtshof ohnehin davon ausging, dass Martin G***** am 5. Februar 2003 in Salzburg nicht den Angeklagten gesehen hatte, war es unnötig, die zum Beweis der Tatsache, dass dieser zum angegebenen Zeitpunkt nicht in Salzburg war, beantragten Beweisaufnahmen zu veranstalten (Bd II, S 98 f; WK-StPO § 281 Rz 342). Warum ein Lokalaugenschein die Wiedererkennung des Angeklagten durch den Zeugen Sch***** in Frage stellen könnte, war dem darauf abzielenden Antrag nicht zu entnehmen (Bd II, S 98). Gleichfalls bloß Erkundungscharakter trug das Begehren auf Einvernahme von Shaban S***** und Martin D***** über eine angebliche Äußerung des Erstgenannten, er habe "dafür gesorgt, dass Herr U***** in den Knast kommt" (Bd II, S 250 f). Warum aus einem wider den Angeklagten erflossenen Urteil in einer anderen Sache darauf geschlossen werden könnte, "dass die Verantwortung des Angeklagten richtig war, nämlich dass das Ganze eine Notwehrsituation war" (Bd II, S 251) ist schließlich unerfindlich.Ein Antrag auf neuerliche Einvernahme der Zeugen Martin G*****, Alfons B***** und Gerhard Sch***** wurde nicht gestellt. Da der Schwurgerichtshof ohnehin davon ausging, dass Martin G***** am 5. Februar 2003 in Salzburg nicht den Angeklagten gesehen hatte, war es unnötig, die zum Beweis der Tatsache, dass dieser zum angegebenen Zeitpunkt nicht in Salzburg war, beantragten Beweisaufnahmen zu veranstalten (Bd römisch zwei, S 98 f; WK-StPO Paragraph 281, Rz 342). Warum ein Lokalaugenschein die Wiedererkennung des Angeklagten durch den Zeugen Sch***** in Frage stellen könnte, war dem darauf abzielenden Antrag nicht zu entnehmen (Bd römisch zwei, S 98). Gleichfalls bloß Erkundungscharakter trug das Begehren auf Einvernahme von Shaban S***** und Martin D***** über eine angebliche Äußerung des Erstgenannten, er habe "dafür gesorgt, dass Herr U***** in den Knast kommt" (Bd römisch zwei, S 250 f). Warum aus einem wider den Angeklagten erflossenen Urteil in einer anderen Sache darauf geschlossen werden könnte, "dass die Verantwortung des Angeklagten richtig war, nämlich dass das Ganze eine Notwehrsituation war" (Bd römisch zwei, S 251) ist schließlich unerfindlich.
Indem die Fragenrüge (Z 6) bloß den Beweiswert in Richtung eines Raubes belastender Angaben des Martin G***** in Frage stellt, verfehlt sie eine am Gesetz orientierte Darstellung. Der Tatsachenrüge (Z 10a) aber gelingt es nicht, erhebliche Bedenken an den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Soweit sie unter dem Aspekt einer Instruktionsrüge eine bereits in der Verfahrensrüge (Z 5) relevierte Beweisaufnahme vermisst, ist sie auf das oben Gesagte zu verweisen. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344 dritter Satz, 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§§ 344 zweiter Satz, 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Indem die Fragenrüge (Ziffer 6,) bloß den Beweiswert in Richtung eines Raubes belastender Angaben des Martin G***** in Frage stellt, verfehlt sie eine am Gesetz orientierte Darstellung. Der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) aber gelingt es nicht, erhebliche Bedenken an den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Soweit sie unter dem Aspekt einer Instruktionsrüge eine bereits in der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) relevierte Beweisaufnahme vermisst, ist sie auf das oben Gesagte zu verweisen. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 344, dritter Satz, 285d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraphen 344, zweiter Satz, 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.