Der aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Montassar G***** kommt keine Berechtigung zu.Der aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Montassar G***** kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurden die Aussagen der beiden Angeklagten nicht übergangen (US 14 f). Angeblich "unrichtige" Würdigung von Beweisergebnissen ist nicht Gegenstand der Mängelrüge. Mit der Behauptung schließlich, Mamer K***** beherrsche zwar fünf Fremdsprachen, nicht aber Albanisch, die Muttersprache des Montassar G***** (dem die Tatrichter übrigens einiges an Deutschkenntnissen zubilligten; vgl US 13), wird Unvollständigkeit nicht dargetan. Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die getroffenen Feststellungen in Frage stellt, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurden die Aussagen der beiden Angeklagten nicht übergangen (US 14 f). Angeblich "unrichtige" Würdigung von Beweisergebnissen ist nicht Gegenstand der Mängelrüge. Mit der Behauptung schließlich, Mamer K***** beherrsche zwar fünf Fremdsprachen, nicht aber Albanisch, die Muttersprache des Montassar G***** (dem die Tatrichter übrigens einiges an Deutschkenntnissen zubilligten; vergleiche US 13), wird Unvollständigkeit nicht dargetan. Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die getroffenen Feststellungen in Frage stellt, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anzumerken bleibt, dass das Erstgericht bei beiden Angeklagten zu Unrecht auch die Diebstahlsqualifikation des § 128 Abs 2 StGB als begründet angesehen hat, weil nach dieser Gesetzesstelle nur zu bestrafen ist, wer Sachen im Gesamtwert (§ 29 StGB) von mehr als 40.000 Euro stiehlt.Anzumerken bleibt, dass das Erstgericht bei beiden Angeklagten zu Unrecht auch die Diebstahlsqualifikation des Paragraph 128, Absatz 2, StGB als begründet angesehen hat, weil nach dieser Gesetzesstelle nur zu bestrafen ist, wer Sachen im Gesamtwert (Paragraph 29, StGB) von mehr als 40.000 Euro stiehlt.
Da § 128 Abs 2 StGB aber angesichts der (weiteren) Qualifikation nach § 130 zweiter Satz (zweiter Fall) StGB nicht strafsatzbestimmend war (vgl 11 Os 71/02; Fabrizy StPO9 § 290 Rz 6; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 669, § 290 Rz 22 ff) und bei der Strafbemessung nicht in Anschlag gebracht wurde, sah sich der Oberste Gerichtshof zu amtswegigem Einschreiten nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht veranlasst. Sollte das Berufungsgericht, welches an die in der Rechtsmittelschrift vorgetragenen Berufungsgründe nicht gebunden ist (13 Os 122/02), mit Blick auf die nur die Qualifikation des § 128 Abs 1 Z 4 StGB begründende (Diebstahls-)Schadenshöhe in Stattgebung der Berufung des Montassar G***** die über diesen Angeklagten verhängte Strafe herabsetzen, ist ohnehin beim Mitangeklagten nach § 295 Abs 1 zweiter Satz StPO vorzugehen.Da Paragraph 128, Absatz 2, StGB aber angesichts der (weiteren) Qualifikation nach Paragraph 130, zweiter Satz (zweiter Fall) StGB nicht strafsatzbestimmend war vergleiche 11 Os 71/02; Fabrizy StPO9 Paragraph 290, Rz 6; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669, Paragraph 290, Rz 22 ff) und bei der Strafbemessung nicht in Anschlag gebracht wurde, sah sich der Oberste Gerichtshof zu amtswegigem Einschreiten nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO nicht veranlasst. Sollte das Berufungsgericht, welches an die in der Rechtsmittelschrift vorgetragenen Berufungsgründe nicht gebunden ist (13 Os 122/02), mit Blick auf die nur die Qualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB begründende (Diebstahls-)Schadenshöhe in Stattgebung der Berufung des Montassar G***** die über diesen Angeklagten verhängte Strafe herabsetzen, ist ohnehin beim Mitangeklagten nach Paragraph 295, Absatz eins, zweiter Satz StPO vorzugehen.
Sieht sich der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklichem Hinweis auf eine verfehlte Subsumtion mangels eines darüber hinausgehenden konkreten Nachteils für den Angeklagten nicht zu amtswegigem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO veranlasst, so besteht bei der Entscheidung über die Berufung insoweit auch keine (dem Berufungswerber nachteilige) Bindung an den Ausspruch des Erstgerichtes über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO.Sieht sich der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklichem Hinweis auf eine verfehlte Subsumtion mangels eines darüber hinausgehenden konkreten Nachteils für den Angeklagten nicht zu amtswegigem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO veranlasst, so besteht bei der Entscheidung über die Berufung insoweit auch keine (dem Berufungswerber nachteilige) Bindung an den Ausspruch des Erstgerichtes über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO.