Wie der - vom Bezirksrichter dazu angeregte - Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, sind Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit bei noch nicht 21-jährigen Beschuldigten nach § 46a Abs 2 iVm § 32 Abs 1 JGG unzulässig. Ohne eine der in den Z 1 bis 4 des § 252 Abs 1 StPO genannten Ausnahmen ist auch das Vorkommen von amtlichen Schriftstücken im Beweisverfahren unzulässig, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen festzuhalten. Daraus, dass der Beschuldigte der gehörigen Vorladung ungeachtet zur bestimmten Stunde nicht erscheint (§ 459 erster Satz StPO), kann ein schlüssiges Einverständnis über die Vorlesung (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) nicht abgeleitet werden (14 Os 140/98 = RZ 1999/26).Wie der - vom Bezirksrichter dazu angeregte - Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, sind Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit bei noch nicht 21-jährigen Beschuldigten nach Paragraph 46 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, JGG unzulässig. Ohne eine der in den Ziffer eins bis 4 des Paragraph 252, Absatz eins, StPO genannten Ausnahmen ist auch das Vorkommen von amtlichen Schriftstücken im Beweisverfahren unzulässig, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen festzuhalten. Daraus, dass der Beschuldigte der gehörigen Vorladung ungeachtet zur bestimmten Stunde nicht erscheint (Paragraph 459, erster Satz StPO), kann ein schlüssiges Einverständnis über die Vorlesung (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nicht abgeleitet werden (14 Os 140/98 = RZ 1999/26).
Schließlich ist die nach § 365 Abs 2 zweiter Satz StPO vorgeschriebene Vernehmung des Beschuldigten zu den vom Privatbeteiligten geltend gemachten Ansprüchen unterblieben. In Ausübung des nach § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens sah sich der Oberste Gerichtshof demnach zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung samt Verweisung der Sache an das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung bestimmt.Schließlich ist die nach Paragraph 365, Absatz 2, zweiter Satz StPO vorgeschriebene Vernehmung des Beschuldigten zu den vom Privatbeteiligten geltend gemachten Ansprüchen unterblieben. In Ausübung des nach Paragraph 292, letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens sah sich der Oberste Gerichtshof demnach zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung samt Verweisung der Sache an das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung bestimmt.