Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 13Os11/04

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os11/04

Entscheidungsdatum

18.02.2004

Anmerkung

E72406 13Os11.04

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 4. November 2003, GZ 14 Hv 87/02y-59, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Knibbe, in Anwesenheit des Verurteilten Mario E*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 4. November 2003, GZ 14 Hv 87/02y-59, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben, und es wird dem Landesgericht Leoben die neuerliche Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag des Mario E***** in einer dem Gesetz entsprechenden Senatszusammensetzung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 21. Mai 2002, GZ 14 Hv 87/02y-29, dem Dr. Horst L***** als beisitzender Richter angehörte, wurde Mario E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Dezember 2002, AZ 13 Os 121/02 (ON 38 des Hv-Aktes), zurückgewiesen, seiner Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 19. März 2003, AZ 9 Bs 27/03 (ON 43 des Hv-Aktes), nicht Folge gegeben.

Mit (einhellig gefasstem und unangefochten gebliebenen) Beschluss vom 4. November 2003, GZ 14 Hv 87/02-y59, wies das Landesgericht Leoben - unter Mitwirkung des Richters Dr. Horst L***** als Senatsmitglied (S 499) - einen Antrag des Mario E***** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab (ON 52).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stand die Gerichtsbesetzung bei dieser Beschlussfassung mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, StPO ist nämlich von der Entscheidung (auch) über einen Antrag auf Wiederaufnahme (Paragraph 357, StPO) ausgeschlossen, wer in derselben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Demzufolge war der im vorliegenden Verfahren als Mitglied des Schöffensenates tätig gewesene Richter Dr. Horst L***** von der Mitwirkung an der Entscheidung über den folgenden Wiederaufnahmsantrag des Mario E***** ausgeschlossen.

Die Gesetzesverletzung war somit festzustellen und, da sich die Nichtbeachtung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben kann, der Entscheidung im Sinne des Paragraph 292, letzter Satz StPO durch die Kassation des gesetzwidrig zustandegekommenen Beschlusses und die Anordnung einer neuen Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00011.04.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20040218_OGH0002_0130OS00011_0400000_000

Navigation im Suchergebnis