Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stand die Gerichtsbesetzung bei dieser Beschlussfassung mit dem Gesetz nicht im Einklang:Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stand die Gerichtsbesetzung bei dieser Beschlussfassung mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 68 Abs 3 StPO ist nämlich von der Entscheidung (auch) über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357 StPO) ausgeschlossen, wer in derselben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Demzufolge war der im vorliegenden Verfahren als Mitglied des Schöffensenates tätig gewesene Richter Dr. Horst L***** von der Mitwirkung an der Entscheidung über den folgenden Wiederaufnahmsantrag des Mario E***** ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, StPO ist nämlich von der Entscheidung (auch) über einen Antrag auf Wiederaufnahme (Paragraph 357, StPO) ausgeschlossen, wer in derselben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Demzufolge war der im vorliegenden Verfahren als Mitglied des Schöffensenates tätig gewesene Richter Dr. Horst L***** von der Mitwirkung an der Entscheidung über den folgenden Wiederaufnahmsantrag des Mario E***** ausgeschlossen.
Die Gesetzesverletzung war somit festzustellen und, da sich die Nichtbeachtung des § 68 Abs 3 StPO zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben kann, der Entscheidung im Sinne des § 292 letzter Satz StPO durch die Kassation des gesetzwidrig zustandegekommenen Beschlusses und die Anordnung einer neuen Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen.Die Gesetzesverletzung war somit festzustellen und, da sich die Nichtbeachtung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben kann, der Entscheidung im Sinne des Paragraph 292, letzter Satz StPO durch die Kassation des gesetzwidrig zustandegekommenen Beschlusses und die Anordnung einer neuen Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen.