Leistet der Schuldner zweier Gläubiger an eine Person, die - wie hier - für beide Gläubiger empfangsberechtigt ist, kommt § 1416 ABGB nicht zum Tragen; die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, ist in diesem Fall allein Sache des Schuldners (Reischauer in Rummel, ABGB³ 2/3 § 1416 Rz 2 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Auslegung der Widmungserklärung des Schuldners ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht revisibel ist. Hier hat das Berufungsgericht die Widmungserklärung der Arbeitgeberin im Sinne der Widmung der Zahlung als Teilzahlung auf die Ansprüche des Klägers ausgelegt. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein, zumal für die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes vor allem die Anführung des Namens des Klägers, aber auch die Unterlassung eines ausdrücklichen Hinweises auf den ÖGB und dessen Forderung spricht. Dass auch eine andere Auslegung der Erklärung - etwa im Sinne einer globalen Widmung auf alle Forderungen beider Gläubiger - denkbar ist, macht die Auslegung durch das Berufungsgericht nicht unvertretbar und dessen Rechtsauffassung daher nicht revisibel.Leistet der Schuldner zweier Gläubiger an eine Person, die - wie hier - für beide Gläubiger empfangsberechtigt ist, kommt Paragraph 1416, ABGB nicht zum Tragen; die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, ist in diesem Fall allein Sache des Schuldners (Reischauer in Rummel, ABGB³ 2/3 Paragraph 1416, Rz 2 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Auslegung der Widmungserklärung des Schuldners ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht revisibel ist. Hier hat das Berufungsgericht die Widmungserklärung der Arbeitgeberin im Sinne der Widmung der Zahlung als Teilzahlung auf die Ansprüche des Klägers ausgelegt. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein, zumal für die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes vor allem die Anführung des Namens des Klägers, aber auch die Unterlassung eines ausdrücklichen Hinweises auf den ÖGB und dessen Forderung spricht. Dass auch eine andere Auslegung der Erklärung - etwa im Sinne einer globalen Widmung auf alle Forderungen beider Gläubiger - denkbar ist, macht die Auslegung durch das Berufungsgericht nicht unvertretbar und dessen Rechtsauffassung daher nicht revisibel.
Geht man aber mit dem Berufungsgericht von einer Widmung zu Gunsten des Klägers aus, stellt sich in diesem Verfahren die Frage nicht mehr, ob eine Widmung der Zahlung durch die Arbeitgeberin zugunsten der Aufwandsersatzforderung des ÖGB überhaupt zulässig und wirksam gewesen wäre.