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Entscheidungstext 8ObS1/04m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS1/04m

Entscheidungsdatum

23.01.2004

Anmerkung

E72347 8ObS1.04m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz A*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle Linz, 4020 Linz, Gruberstraße 63, wegen EUR 464,94 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. November 2003, GZ 12 Rs 80/03a-10, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Arbeitgeberin des Klägers wurde zu 11 Cga 9/01k des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht mit Versäumungsurteil vom 27. 3. 2001 verpflichtet, dem Kläger S 101.533,14 brutto sA und dem (den Kläger vertretenden) ÖGB S 6.400,-

an Aufwandersatz gemäß Paragraph 58 a, ASGG zu zahlen. Am 10. 7. 2001 überwies die Arbeitgeberin an den ÖGB eine Teilzahlung von S 10.000,-, wobei sie deren Verwendungszweck mit "A***** Franz, 11 Cga 9/01k, erste TZ" angab. Im Verfahren ist ausschließlich strittig, ob die Teilzahlung von S 10.000,- im Umfang von S 6.400,- auf die (nicht gesicherte - 8 ObS 107/01w) Forderung des ÖGB auf Aufwandersatz anzurechnen ist oder auf die (gesicherte) Forderung des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Leistet der Schuldner zweier Gläubiger an eine Person, die - wie hier - für beide Gläubiger empfangsberechtigt ist, kommt Paragraph 1416, ABGB nicht zum Tragen; die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, ist in diesem Fall allein Sache des Schuldners (Reischauer in Rummel, ABGB³ 2/3 Paragraph 1416, Rz 2 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Auslegung der Widmungserklärung des Schuldners ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht revisibel ist. Hier hat das Berufungsgericht die Widmungserklärung der Arbeitgeberin im Sinne der Widmung der Zahlung als Teilzahlung auf die Ansprüche des Klägers ausgelegt. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein, zumal für die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes vor allem die Anführung des Namens des Klägers, aber auch die Unterlassung eines ausdrücklichen Hinweises auf den ÖGB und dessen Forderung spricht. Dass auch eine andere Auslegung der Erklärung - etwa im Sinne einer globalen Widmung auf alle Forderungen beider Gläubiger - denkbar ist, macht die Auslegung durch das Berufungsgericht nicht unvertretbar und dessen Rechtsauffassung daher nicht revisibel.

Geht man aber mit dem Berufungsgericht von einer Widmung zu Gunsten des Klägers aus, stellt sich in diesem Verfahren die Frage nicht mehr, ob eine Widmung der Zahlung durch die Arbeitgeberin zugunsten der Aufwandsersatzforderung des ÖGB überhaupt zulässig und wirksam gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBS00001.04M.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20040123_OGH0002_008OBS00001_04M0000_000

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