Der Revisionsrekurs des Einschreiters ist zulässig und berechtigt. Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, wurde der Nachlass der Erbin "mit der Beschränkung der in der letztwilligen Verfügung vom 28. 3. 1973 angeordneten fideikommissarischen Substitution" eingeantwortet. Mit dem Hinweis auf die "angeordnete fideikommissarische Substitution" sind mangels jeglicher Einschränkung alle Substitutionen erfasst, die in der letztwilligen Verfügung enthalten sind. Das Erstgericht hat in der Folge das Substitutionspflegschaftsverfahren eröffnet, um die Erhaltung des Substitutionsguts zu überwachen und dabei die Interessen der als Nacherben in Betracht kommenden Personen zu schützen. Dem eingesetzten Erben kommt gemäß § 613 ABGB bis zum Eintritt des Substitutionsfalls ja nur das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. Da der Vorerbe über die Masse nur insoweit verfügungsbefugt ist, als er nicht in die Rechte eines Nacherben eingreift (EvBl 1957/81), wird das Substitutionsgut zugunsten des Nacherben gesichert, und zwar auch bei bestrittener Nacherbfolge bis zur Klärung im Rechtsweg (EvBl 1973/293, NZ 1974, 73, NZ 1985, 207).Der Revisionsrekurs des Einschreiters ist zulässig und berechtigt. Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, wurde der Nachlass der Erbin "mit der Beschränkung der in der letztwilligen Verfügung vom 28. 3. 1973 angeordneten fideikommissarischen Substitution" eingeantwortet. Mit dem Hinweis auf die "angeordnete fideikommissarische Substitution" sind mangels jeglicher Einschränkung alle Substitutionen erfasst, die in der letztwilligen Verfügung enthalten sind. Das Erstgericht hat in der Folge das Substitutionspflegschaftsverfahren eröffnet, um die Erhaltung des Substitutionsguts zu überwachen und dabei die Interessen der als Nacherben in Betracht kommenden Personen zu schützen. Dem eingesetzten Erben kommt gemäß Paragraph 613, ABGB bis zum Eintritt des Substitutionsfalls ja nur das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. Da der Vorerbe über die Masse nur insoweit verfügungsbefugt ist, als er nicht in die Rechte eines Nacherben eingreift (EvBl 1957/81), wird das Substitutionsgut zugunsten des Nacherben gesichert, und zwar auch bei bestrittener Nacherbfolge bis zur Klärung im Rechtsweg (EvBl 1973/293, NZ 1974, 73, NZ 1985, 207).
Im vorliegenden Fall ist besonders zu beachten, dass alle sonst in Betracht kommenden Nacherben auf ihre Rechte aus der Substitution verzichtet haben (ON 178, 182) bzw das Erlöschen der Substitution in Ansehung der noch ungeborenen Nachkommen der Erben rechtskräftig ausgesprochen wurde (ON 379, 383), sodass der angefochtene, in der Substitutionspflegschaftssache erlassene Beschluss des Erstgerichts ausschließlich die Stellung des Einschreiters betreffen kann, der sich selbst als Nacherben ansieht. Ob überhaupt noch eine ausreichende Grundlage für das Aufrechterhalten der Substitutionspflegschaft besteht (vgl dazu nur Welser in Rummel I3 Rz 21 zu § 613 ABGB), ist für die Frage der Beschwer des Rechtsmittelwerbers bzw der Anfechtbarkeit der erstgerichtlichen Entscheidung nicht von Bedeutung, erweckt diese doch - jedenfalls auch für den Käufer - den Eindruck, einer Eigentumsübertragung aufgrund des Kaufvertrages stehe eine Substitution nicht (mehr) im Wege.Im vorliegenden Fall ist besonders zu beachten, dass alle sonst in Betracht kommenden Nacherben auf ihre Rechte aus der Substitution verzichtet haben (ON 178, 182) bzw das Erlöschen der Substitution in Ansehung der noch ungeborenen Nachkommen der Erben rechtskräftig ausgesprochen wurde (ON 379, 383), sodass der angefochtene, in der Substitutionspflegschaftssache erlassene Beschluss des Erstgerichts ausschließlich die Stellung des Einschreiters betreffen kann, der sich selbst als Nacherben ansieht. Ob überhaupt noch eine ausreichende Grundlage für das Aufrechterhalten der Substitutionspflegschaft besteht vergleiche dazu nur Welser in Rummel I3 Rz 21 zu Paragraph 613, ABGB), ist für die Frage der Beschwer des Rechtsmittelwerbers bzw der Anfechtbarkeit der erstgerichtlichen Entscheidung nicht von Bedeutung, erweckt diese doch - jedenfalls auch für den Käufer - den Eindruck, einer Eigentumsübertragung aufgrund des Kaufvertrages stehe eine Substitution nicht (mehr) im Wege.
Zu Recht verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass es nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung keineswegs ausgeschlossen erscheint, dass er - unter den genannten Bedingungen (Verletzung der Verpflichtung zur Grabpflege durch den Erben bzw nachberufenen Nacherben) als Nacherbe in Betracht kommt, und dass auch die Einantwortungsurkunde den einschreitenden Verein als Nacherben nicht ausschließt. Aus diesem Grunde hat auch das Rekursgericht (ON 383) den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die fideikommissarische Substitution zur Gänze für erloschen erklärt wurde, aufgrund eines Rechtsmittels des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers (teilweise) aufgehoben. War dieser nun zum seinerzeitigen Zeitpunkt - als zumindest potenzieller Nacherbe - rechtsmittellegitimiert, so ist nicht zu erkennen, inwieweit sich an seiner Beteiligtenstellung in der Zwischenzeit etwas geändert haben sollte, ist doch der Feststellungsprozess zwischen der Erbin und dem Einschreiter über dessen Stellung als Nacherbe noch nicht beendet. Dass der Revisionsrekurswerber dem Verlassenschaftsverfahren bis zur Erlassung der Einantwortungsurkunde nicht beigezogen wurde, hat auf seine Beteiligtenstellung im - offenbar allein in seinem Interesse (weiter)geführten - Substitutionspflegschaftsverfahren, in dem er sich gegen die Veräußerung von Teilen der Substitutionsmasse wendet, keinen Einfluss. Solange vernünftigerweise die Möglichkeit besteht, dass ihm die Stellung eines Nacherben zukommt, was nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung keineswegs auszuschließen ist, kann seine Rechtsmittellegitimation nicht verneint werden (vgl nur NZ 1952, 65). Damit erweist sich der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Rekurs des Einschreiters zurückgewiesen wurde, als verfehlt. Das Rekursgericht wird über das Rechtsmittel meritorisch abzusprechen haben.Zu Recht verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass es nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung keineswegs ausgeschlossen erscheint, dass er - unter den genannten Bedingungen (Verletzung der Verpflichtung zur Grabpflege durch den Erben bzw nachberufenen Nacherben) als Nacherbe in Betracht kommt, und dass auch die Einantwortungsurkunde den einschreitenden Verein als Nacherben nicht ausschließt. Aus diesem Grunde hat auch das Rekursgericht (ON 383) den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die fideikommissarische Substitution zur Gänze für erloschen erklärt wurde, aufgrund eines Rechtsmittels des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers (teilweise) aufgehoben. War dieser nun zum seinerzeitigen Zeitpunkt - als zumindest potenzieller Nacherbe - rechtsmittellegitimiert, so ist nicht zu erkennen, inwieweit sich an seiner Beteiligtenstellung in der Zwischenzeit etwas geändert haben sollte, ist doch der Feststellungsprozess zwischen der Erbin und dem Einschreiter über dessen Stellung als Nacherbe noch nicht beendet. Dass der Revisionsrekurswerber dem Verlassenschaftsverfahren bis zur Erlassung der Einantwortungsurkunde nicht beigezogen wurde, hat auf seine Beteiligtenstellung im - offenbar allein in seinem Interesse (weiter)geführten - Substitutionspflegschaftsverfahren, in dem er sich gegen die Veräußerung von Teilen der Substitutionsmasse wendet, keinen Einfluss. Solange vernünftigerweise die Möglichkeit besteht, dass ihm die Stellung eines Nacherben zukommt, was nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung keineswegs auszuschließen ist, kann seine Rechtsmittellegitimation nicht verneint werden vergleiche nur NZ 1952, 65). Damit erweist sich der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Rekurs des Einschreiters zurückgewiesen wurde, als verfehlt. Das Rekursgericht wird über das Rechtsmittel meritorisch abzusprechen haben.