Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die Verfahrensrüge (Z 5) moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 16. und 17. Juli 2003 gestellten Beweisanträge. Die Übersetzung und Verlesung der Tagebücher der Mutter (des Beschwerdeführers) wurde zum Beweis dafür beantragt, "dass sich der Angeklagte aufgrund des ambivalenten Verhältnisses zu seiner Mutter in einer allgemeinen begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen hat lassen, die Tat zu begehen" (S 430). Ergänzend brachte der Verteidiger hiezu vor, "dass das Beweisthema betreffend der Tagebücher zeigt, wie das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter, das Verhältnis seiner Mutter zum Stiefvater und das Verhältnis vom Stiefvater zum Angeklagten ist und um allgemein die Beweggründe, die zu diesem Vorfall geführt haben, zu erhellen" (S 503).Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 16. und 17. Juli 2003 gestellten Beweisanträge. Die Übersetzung und Verlesung der Tagebücher der Mutter (des Beschwerdeführers) wurde zum Beweis dafür beantragt, "dass sich der Angeklagte aufgrund des ambivalenten Verhältnisses zu seiner Mutter in einer allgemeinen begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen hat lassen, die Tat zu begehen" (S 430). Ergänzend brachte der Verteidiger hiezu vor, "dass das Beweisthema betreffend der Tagebücher zeigt, wie das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter, das Verhältnis seiner Mutter zum Stiefvater und das Verhältnis vom Stiefvater zum Angeklagten ist und um allgemein die Beweggründe, die zu diesem Vorfall geführt haben, zu erhellen" (S 503).
Einem Beweisantrag muss aber neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327).Einem Beweisantrag muss aber neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327).
Voraussetzung für die Beurteilung einer Tat als Verbrechen des Totschlages nach § 76 StGB ist, dass sich der Täter in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen hat lassen, den anderen zu töten. Die Gemütsbewegung darf demnach zur Tatzeitpunkt noch nicht abgeklungen sein (Leukauf/Steininger Komm3 § 76 RN 5 f).Voraussetzung für die Beurteilung einer Tat als Verbrechen des Totschlages nach Paragraph 76, StGB ist, dass sich der Täter in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen hat lassen, den anderen zu töten. Die Gemütsbewegung darf demnach zur Tatzeitpunkt noch nicht abgeklungen sein (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 76, RN 5 f).
Bei Stellung des Beweisantrages hätte es daher der Angabe bedurft, warum ein "ambivalentes" (dh doppelwertiges, zwiespältiges) Verhältnis zum Tatopfer eine Gemütsbewegung im angeführten Ausmaß ergeben soll und warum dies aus Tagebüchern, deren jüngstes aus 1999 stammt (S 561), zu ersehen sein soll. Vielmehr dient der Beweis, wie sich insbesondere aus dem ergänzenden Vorbringen ergibt, nur dazu, um abzuklären, ob von diesem eine weitere Aufklärung zu erwarten ist. Damit handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis (Ratz aaO Rz 330).
Die Vernehmung des Zeugen GI Wilfried G***** wurde zum Beweis dafür begehrt, "dass sich diese Zettel doch im Rucksack befunden haben und dem Angeklagten bei seiner Einvernahme vor dem Gendarmerieposten Oberwart vorgehalten wurden" (S 557). Hiezu hatte der Verteidiger "zwei Zettel" vorgelegt, die (angeblich) im Rucksack des Angeklagten waren, als dieser am Tatort vorgefunden wurde. Auf diesen Papieren befanden sich Namen, Adressen und Telefonnummern von zwei Pensionen aus der Gegend des Semmering. Nach dem Vorbringen habe der Angeklagte seine Mutter nicht töten, sondern auf den Semmering bringen wollen, um mit ihr dort ein Gespräch zu führen (S 431).
Durch Vorlage der Zettel in der Hauptverhandlung wurde deren Inhalt den Laienrichtern bekannt. Er konnte daher bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Angeklagten mitberücksichtigt werden. Wo sich diese unmittelbar nach der Tat befanden, stellt keinen für die Schuldfrage erheblichen Umstand dar. Die Beweisanträge wurden somit vom Schwurgerichtshof abgewiesen, ohne dass dabei Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet oder sonst Verteidigungsrechte beeinträchtigt wurden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2, § 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 344, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285i, 344 StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.