1. Zur Gültigkeit des Treuhandvertrags
Die Beklagte macht geltend, dass der Treuhandvertrag nicht rechtsgültig sei. Da der Kläger verlange, dass die Beklagte die Geschäftsanteile unentgeltlich abtrete, sei der Treuhandvertrag unter § 3 ErbStG zu subsumieren und wäre daher nach dem NZwG in Form eines Notariatsakts zu errichten gewesen. Der Kläger habe einen rechtsgültigen Treuhandvertrag mit klaren Vereinbarungen im Sinne der EStR 2000 Rz 1127 ff nicht behauptet. Aus den Feststellungen sei nur abzuleiten, dass die GmbH im Rahmen der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Streitteile nach § 94 ABGB gegründet worden sei und dabei Überlegungen der Versorgung und finanziellen Absicherung der Beklagten eine Rolle gespielt hätten. Ansprüche daraus seien Aufteilungsansprüche; für sie sei der Rechtsweg ausgeschlossen.Die Beklagte macht geltend, dass der Treuhandvertrag nicht rechtsgültig sei. Da der Kläger verlange, dass die Beklagte die Geschäftsanteile unentgeltlich abtrete, sei der Treuhandvertrag unter Paragraph 3, ErbStG zu subsumieren und wäre daher nach dem NZwG in Form eines Notariatsakts zu errichten gewesen. Der Kläger habe einen rechtsgültigen Treuhandvertrag mit klaren Vereinbarungen im Sinne der EStR 2000 Rz 1127 ff nicht behauptet. Aus den Feststellungen sei nur abzuleiten, dass die GmbH im Rahmen der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Streitteile nach Paragraph 94, ABGB gegründet worden sei und dabei Überlegungen der Versorgung und finanziellen Absicherung der Beklagten eine Rolle gespielt hätten. Ansprüche daraus seien Aufteilungsansprüche; für sie sei der Rechtsweg ausgeschlossen.
Die Beklagte verkennt damit den Inhalt der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Danach hatte der Treuhandvertrag allein den Zweck, dem Kläger eine geschäftliche Tätigkeit zu ermöglichen, die er aufgrund seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit nicht hätte ausüben können. Die Treuhandkonstruktion hatte damit weder eine unentgeltliche Zuwendung an die Beklagte noch deren Versorgung und finanzielle Absicherung zum Gegenstand. Damit ist sowohl der Auffassung der Beklagten, der Anspruch des Klägers unterliege einem allfälligen Aufteilungsverfahren, als auch ihrer Behauptung, die Treuhandvereinbarung wäre nach § 1 NZwG notariatsaktspflichtig gewesen, die Grundlage entzogen. Die Verpflichtung des Treuhänders, den treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteil nach Beendigung des Treuhandverhältnisses auf den Treugeber zu übertragen, unterliegt auch nicht der Formpflicht nach § 76 Abs 2 GmbHG (2 Ob 535/93 = ecolex 1994, 27).Die Beklagte verkennt damit den Inhalt der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Danach hatte der Treuhandvertrag allein den Zweck, dem Kläger eine geschäftliche Tätigkeit zu ermöglichen, die er aufgrund seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit nicht hätte ausüben können. Die Treuhandkonstruktion hatte damit weder eine unentgeltliche Zuwendung an die Beklagte noch deren Versorgung und finanzielle Absicherung zum Gegenstand. Damit ist sowohl der Auffassung der Beklagten, der Anspruch des Klägers unterliege einem allfälligen Aufteilungsverfahren, als auch ihrer Behauptung, die Treuhandvereinbarung wäre nach Paragraph eins, NZwG notariatsaktspflichtig gewesen, die Grundlage entzogen. Die Verpflichtung des Treuhänders, den treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteil nach Beendigung des Treuhandverhältnisses auf den Treugeber zu übertragen, unterliegt auch nicht der Formpflicht nach Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG (2 Ob 535/93 = ecolex 1994, 27).
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Treuhandvereinbarung nach den Einkommensteuerrichtlinien von den Finanzbehörden als wirksam anerkannt wird, ist für die zivilrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Kläger - aus der Sicht der Finanzbehörden - ausreichende Behauptungen zum Inhalt des Treuhandverhältnisses aufgestellt hat. Ebenso wenig ist darauf einzugehen, ob der Kläger als Treugeber mit der Begründung seines Anstellungsverhältnisses zur Gesellschaft und der daraus folgenden steuerrechtlichen Behandlung seiner Bezüge gegen finanzrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Die Gültigkeit der festgestellten Treuhandvereinbarung wird dadurch nicht berührt.
2. Zur Gefährdung des Anspruchs des Klägers
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger eine konkrete Gefährdung seines Anspruchs weder behauptet noch bescheinigt habe. Die strittige einstweilige Verfügung richte sich nur an die Beklagte als Gesellschafterin und verbiete ihr, das Stimmrecht in Generalversammlungen oder bei Umlaufbeschlüssen ohne vorherige Genehmigung des Klägers auszuüben. Die Tätigkeit der Beklagten als Geschäftsführerin werde davon nicht erfasst. Als Geschäftsführerin sei die Beklagte weiterhin bemüht, ihr Unternehmen zu sanieren.
Richtig ist, dass sich die einstweilige Verfügung allein gegen die Ausübung des Stimmrechts der Beklagten als Gesellschafterin richtet. Zur Gefährdung dieses Anspruchs hat der Kläger vorgebracht, dass Gesellschafterbeschlüsse, die ohne seine Genehmigung und gegen seine Anweisung gefasst werden könnten, wie etwa die Änderung des Stammkapitals oder der Firma, die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft oder die Anweisung, einen Insolvenzantrag zu stellen, Folgen haben könnten, die durch Geldersatz nicht adäquat ausgeglichen werden könnten. Die Beklagte habe auch den Beschluss, den Kläger als (einzigen) Geschäftsführer abzuberufen und sich selbst zur (alleinigen) Geschäftsführerin der Gesellschaft zu bestellen, ohne seine Genehmigung und gegen seine Anweisung gefasst.
Das damit behauptete treuwidrige Verhalten der Beklagten hat der Kläger bescheinigt. Bescheinigt hat der Kläger auch, dass die Beklagte eine „Krisensitzung" bei der Hausbank einberufen und im Zusammenhang damit in Aussicht gestellt hat, allenfalls einen Konkursantrag zu stellen. Das rechtfertigt die Befürchtung, dass die Beklagte weitere Maßnahmen treffen werde, die der Treuhandvereinbarung widersprechen und die, wie die mit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens verbundenen geschäftsschädigenden Auswirkungen, nicht mehr zur Gänze rückgängig gemacht werden können. Da die Beklagte - nach außen hin - gleichzeitig Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin ist, liegt derartigen Maßnahmen immer auch eine Willensbildung als Gesellschafterin zugrunde, wie sie durch die einstweilige Verfügung verhindert werden soll. Die einstweilige Verfügung ist daher notwendig und auch geeignet, den Anspruch des Klägers auf Unterlassung treuwidriger Stimmrechtsausübung zu sichern.
Die einstweilige Verfügung wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gericht nach § 42 Abs 4 GmbHG die Ausführung des angefochtenen Beschlusses durch einstweilige Verfügung aufschieben kann, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird. Diese Bestimmung bezieht sich auf Beschlüsse, die durch eine Klage auf Nichtigerklärung im Sinne des § 42 GmbHG angefochten werden. Im vorliegenden Fall ficht der Kläger keinen Gesellschafterbeschluss an, sondern will erreichen, dass der Beklagten die Ausübung des Stimmrechts untersagt wird. § 42 Abs 4 GmbHG ist daher unabhängig davon nicht anwendbar, dass der Kläger im Firmenbuch nicht als Gesellschafter aufscheint und daher im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als deren Gesellschafter gilt (§ 78 Abs 1 GmbHG; s 4 Ob 71/03z = ecolex 2003, 844), so dass er auch nicht legitimiert ist, die Nichtigerklärung eines Beschlusses mittels Klage zu verlangen (§ 42 Abs 2 GmbHG iVm § 78 Abs 1 GmbHG).Die einstweilige Verfügung wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gericht nach Paragraph 42, Absatz 4, GmbHG die Ausführung des angefochtenen Beschlusses durch einstweilige Verfügung aufschieben kann, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird. Diese Bestimmung bezieht sich auf Beschlüsse, die durch eine Klage auf Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 42, GmbHG angefochten werden. Im vorliegenden Fall ficht der Kläger keinen Gesellschafterbeschluss an, sondern will erreichen, dass der Beklagten die Ausübung des Stimmrechts untersagt wird. Paragraph 42, Absatz 4, GmbHG ist daher unabhängig davon nicht anwendbar, dass der Kläger im Firmenbuch nicht als Gesellschafter aufscheint und daher im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als deren Gesellschafter gilt (Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG; s 4 Ob 71/03z = ecolex 2003, 844), so dass er auch nicht legitimiert ist, die Nichtigerklärung eines Beschlusses mittels Klage zu verlangen (Paragraph 42, Absatz 2, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG).
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.