Die außerordentliche Revision ist unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen ist. Die Frage nach der Hemmung der Anspruchsverjährung gemäß Art 32 Abs 2 CMR ist einzelfallbezogen zu entscheiden. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob eine ausreichend deutliche Zurückweisung der "Reklamation" vorliegt. Dem Berufungsgericht ist hier keine Fehlbeurteilung vorzuwerfen.Die außerordentliche Revision ist unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen ist. Die Frage nach der Hemmung der Anspruchsverjährung gemäß Artikel 32, Absatz 2, CMR ist einzelfallbezogen zu entscheiden. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob eine ausreichend deutliche Zurückweisung der "Reklamation" vorliegt. Dem Berufungsgericht ist hier keine Fehlbeurteilung vorzuwerfen.
Die beklagte Partei brachte durch das Anfordern weiterer Belege zum Ausdruck, dass sie die Schadensprüfung noch nicht abgeschlossen hat, weshalb das Schreiben vom 18. April 1995 nicht als qualifizierte Ablehnung der Schadensforderungen angesehen werden kann. Die Ablehnung muss nach hA unmissverständlich und endgültig sein (vgl dazu nur Demuth in Thume, Art 32 CMR Rn A76 mit Judikaturhinweisen; Willenberg, § 40 KVO Rn 35; Koller, Art 32 CMR Rn 15 ua). Der pauschale Verweis auf mehrere (theoretisch) mögliche Schadensursachen kann schon deshalb nicht als ernsthafte und endgültige Ablehnung angesehen werden, weil die beklagte Partei zugleich erkennen ließ, dass ihr eine Zuordnung der Schadensfälle zu bestimmten Transporten gar nicht möglich war. Mangels qualifizierter Ablehnung war die Verjährung gemäß Art 32 Abs 2 CMR bis zur Klageerhebung gehemmt, wobei es sich dabei nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes um eine Fortlaufhemmung handelt (RZ 1988/58; SZ 60/70 = JBl 1987, 664). Eine endgültige Zurückweisung der Ansprüche ist bis zuletzt nicht erfolgt. Somit ist die in der Revision aufgeworfene Frage, ob es sich bei den vom Geschädigten übermittelten, aber nicht retournierten Belegen um Kopien oder Originale handelte, irrelevant. Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien verhindern nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den Ablauf der Verjährungsfrist, wenn nach Abbruch der Verhandlungen unverzüglich Klage eingebracht wurde (Judikaturnachweise bei M. Bydlinski in Rummel3 II/3, Rz 2a zu § 1501 ABGB). Derartige Verhandlungen fanden hier zwischen der klagenden Partei und dem Versicherer der beklagten Partei auch statt und waren konkret genug, den Ablauf einer etwaigen Verjährung zu hemmen. Es bedarf dazu keines Gegenanbots, sondern lediglich der Zusage, das Vergleichsanbot zu prüfen, sei es auch nur, indem ein diesbezüglicher Rückruf angekündigt wird. Im gegenständlichen Sachverhalt legte die klagende Partei dem Versicherer der beklagten Partei am 28. März 1996 oder 15. April 1996 ein Vergleichsanbot, wobei auch die mit einem Versicherer geführten Vergleichsgespräche den Ablauf der Frist des Art 32 CMR gegenüber dem Versicherten hemmen (Schütz in Straube, Rz 8 f zu Art 32 CMR; RdW 1989, 100 ua). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der klagenden Partei könne nicht vorgeworfen werden, mit der Klageführung unnötig lange zugewartet zu haben, da sie zuvor noch die vom Versicherer der beklagten Partei zugesagte Stellungnahme zum Vergleichsanbot abwarten durfte, erscheint nicht bedenklich.Die beklagte Partei brachte durch das Anfordern weiterer Belege zum Ausdruck, dass sie die Schadensprüfung noch nicht abgeschlossen hat, weshalb das Schreiben vom 18. April 1995 nicht als qualifizierte Ablehnung der Schadensforderungen angesehen werden kann. Die Ablehnung muss nach hA unmissverständlich und endgültig sein vergleiche dazu nur Demuth in Thume, Artikel 32, CMR Rn A76 mit Judikaturhinweisen; Willenberg, Paragraph 40, KVO Rn 35; Koller, Artikel 32, CMR Rn 15 ua). Der pauschale Verweis auf mehrere (theoretisch) mögliche Schadensursachen kann schon deshalb nicht als ernsthafte und endgültige Ablehnung angesehen werden, weil die beklagte Partei zugleich erkennen ließ, dass ihr eine Zuordnung der Schadensfälle zu bestimmten Transporten gar nicht möglich war. Mangels qualifizierter Ablehnung war die Verjährung gemäß Artikel 32, Absatz 2, CMR bis zur Klageerhebung gehemmt, wobei es sich dabei nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes um eine Fortlaufhemmung handelt (RZ 1988/58; SZ 60/70 = JBl 1987, 664). Eine endgültige Zurückweisung der Ansprüche ist bis zuletzt nicht erfolgt. Somit ist die in der Revision aufgeworfene Frage, ob es sich bei den vom Geschädigten übermittelten, aber nicht retournierten Belegen um Kopien oder Originale handelte, irrelevant. Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien verhindern nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den Ablauf der Verjährungsfrist, wenn nach Abbruch der Verhandlungen unverzüglich Klage eingebracht wurde (Judikaturnachweise bei M. Bydlinski in Rummel3 II/3, Rz 2a zu Paragraph 1501, ABGB). Derartige Verhandlungen fanden hier zwischen der klagenden Partei und dem Versicherer der beklagten Partei auch statt und waren konkret genug, den Ablauf einer etwaigen Verjährung zu hemmen. Es bedarf dazu keines Gegenanbots, sondern lediglich der Zusage, das Vergleichsanbot zu prüfen, sei es auch nur, indem ein diesbezüglicher Rückruf angekündigt wird. Im gegenständlichen Sachverhalt legte die klagende Partei dem Versicherer der beklagten Partei am 28. März 1996 oder 15. April 1996 ein Vergleichsanbot, wobei auch die mit einem Versicherer geführten Vergleichsgespräche den Ablauf der Frist des Artikel 32, CMR gegenüber dem Versicherten hemmen (Schütz in Straube, Rz 8 f zu Artikel 32, CMR; RdW 1989, 100 ua). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der klagenden Partei könne nicht vorgeworfen werden, mit der Klageführung unnötig lange zugewartet zu haben, da sie zuvor noch die vom Versicherer der beklagten Partei zugesagte Stellungnahme zum Vergleichsanbot abwarten durfte, erscheint nicht bedenklich.