Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, können auch in Verfahren nach dem ASGG im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SZ 23/352 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3 Abs 1). Anders als der Berufungswerber meint besteht im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (SSV-NF 1/45 uva; RIS-Justiz RS0042049).Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, können auch in Verfahren nach dem ASGG im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SZ 23/352 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3 Absatz eins,). Anders als der Berufungswerber meint besteht im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren ausnahmslos das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO (SSV-NF 1/45 uva; RIS-Justiz RS0042049).
Da eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.