Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Oberlandesgericht die von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation mit Schreiben vom 24. Juni 2003, Nr. 35l-1360-03, begehrte Auslieferung des am 3. November 1966 in Novogagatli, Republik Dagestan, Russland, geborenen russischen Staatsangehörigen Akhmet A*****, Sohn des Aliow und der Mawsat, zur Strafverfolgung wegen der in der "Verordnung über die Anwendung zu dem Beschuldigten der Inhaftierung als Unterbindungsmaßnahme" der Staatsanwaltschaft der Republik Dagestan vom 15. Dezember 2000, Strafsache Nr. 9581l73, angeführten Straftaten für zulässig.
Inhaltlich der Auslieferungsunterlagen liegt Akhmet A***** zur Last, sich im Jahr 1998 an einer bewaffneten Gruppe (Bande) beteiligt zu haben, deren Ziel es war, Militärangehörige zum Zweck der Erpressung von Lösegeldern zu entführen. In Verfolgung dieses Tatplans soll er in Buinaksk, Republik Dagestan, eine Reihe von Überfällen auf Militärangehörige, die ihren Militärdienst in dem dort stationierten Truppenteil N96160 leisteten, begangen haben und an der Entführung zweier in der Folge in das Territorium der Tschetschenischen Republik transportierter und an unbekannte Personen übergebener Militärangehöriger beteiligt gewesen sein, für deren Freilassung 3.000 US-Dollar an Lösegeld erpresst wurden.
Das Oberlandesgericht subsumierte diesen Sachverhalt dem Tatbestand des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB. Den Einwand, die Auslieferung sei nach § 19 Z 1 ARHG unzulässig, verwarf das Oberlandesgericht mit der Begründung, dass einerseits die Russische Föderation in ihrem Ersuchen um Auslieferung des Akhmet A***** die Einhaltung der Grundsätze der Menschenrechtskonvention zusicherte und die vom Verteidiger mit der Stellungnahme vom 22. August 2003 vorgelegten Berichte über die von den dänischen Justizbehörden mangels hinreichenden Tatverdachtes verweigerte Auslieferung von Ahmed S***** keine Zweifel an der Verlässlichkeit dieser Zusage daran erweckten.Das Oberlandesgericht subsumierte diesen Sachverhalt dem Tatbestand des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz eins, StGB. Den Einwand, die Auslieferung sei nach Paragraph 19, Ziffer eins, ARHG unzulässig, verwarf das Oberlandesgericht mit der Begründung, dass einerseits die Russische Föderation in ihrem Ersuchen um Auslieferung des Akhmet A***** die Einhaltung der Grundsätze der Menschenrechtskonvention zusicherte und die vom Verteidiger mit der Stellungnahme vom 22. August 2003 vorgelegten Berichte über die von den dänischen Justizbehörden mangels hinreichenden Tatverdachtes verweigerte Auslieferung von Ahmed S***** keine Zweifel an der Verlässlichkeit dieser Zusage daran erweckten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die (in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes zulässige – 13 Os 51/03) Beschwerde des Auslieferungsgegners, mit der er sich nicht mehr gegen den vom Oberlandesgericht angenommenen hinreichenden Tatverdacht (§ 29 Abs 1 ARHG) wendet, sondern allein unter Wiederholung des Vorbringens über die von der dänischen Justiz angenommenen Grundrechtsverletzungen im Fall S***** die Unzulässigkeit der Auslieferung nach § 19 Z 1 ARHG behauptet.Gegen diesen Beschluss richtet sich die (in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes zulässige – 13 Os 51/03) Beschwerde des Auslieferungsgegners, mit der er sich nicht mehr gegen den vom Oberlandesgericht angenommenen hinreichenden Tatverdacht (Paragraph 29, Absatz eins, ARHG) wendet, sondern allein unter Wiederholung des Vorbringens über die von der dänischen Justiz angenommenen Grundrechtsverletzungen im Fall S***** die Unzulässigkeit der Auslieferung nach Paragraph 19, Ziffer eins, ARHG behauptet.