Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtsmittelzulässigkeit bei Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung jeweils gesondert zu prüfen und zu beurteilen; die Streitgegenstände der verbundenen Verfahren sind und bleiben voneinander unabhängig. Das gilt auch für die Zulässigkeit der Revision gegen die gemeinsame Entscheidung des Berufungsgerichtes (RIS-Justiz RS0036717; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 502 ua).Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtsmittelzulässigkeit bei Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung jeweils gesondert zu prüfen und zu beurteilen; die Streitgegenstände der verbundenen Verfahren sind und bleiben voneinander unabhängig. Das gilt auch für die Zulässigkeit der Revision gegen die gemeinsame Entscheidung des Berufungsgerichtes (RIS-Justiz RS0036717; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 502, ua).
Daraus folgt zunächst für die Forderung über EUR 3.911,83 sA (1 C 172/00t des Bezirksgerichtes St. Pölten), dass diesbezüglich gemäß § 502 Abs 2 ZPO die Revision jedenfalls unzulässig ist.Daraus folgt zunächst für die Forderung über EUR 3.911,83 sA (1 C 172/00t des Bezirksgerichtes St. Pölten), dass diesbezüglich gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO die Revision jedenfalls unzulässig ist.
Die hinsichtlich der Ehescheidung sowie der Nichtigerklärung und Aufhebung der Ehe erhobene Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:Die hinsichtlich der Ehescheidung sowie der Nichtigerklärung und Aufhebung der Ehe erhobene Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
In der Berufung behauptete Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (MGA, ZPO15 ENr 36 zu § 503 mwN ua; RIS-Justiz RS0042963 ua). Insoweit bilden solche angeblichen Mängel und deren Folgen keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Dieser Grundsatz wäre nur dann nicht anwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (MGA aaO ENr 40; RIS-Justiz RS0042963 [T52] ua). Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt. Das Berufungsgericht hat insbesondere näher begründet, warum das vom Revisionswerber beantragte Rechtshilfeersuchen an das philippinische Justizministerium mangels Erheblichkeit unterbleiben konnte. Die Frage, ob eine ergänzende Parteienvernehmung der Klägerin notwendig gewesen wäre, betrifft die Beweiswürdigung, die in dritter Instanz nicht überprüfbar ist. Eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts wird nicht ausgeführt.In der Berufung behauptete Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (MGA, ZPO15 ENr 36 zu Paragraph 503, mwN ua; RIS-Justiz RS0042963 ua). Insoweit bilden solche angeblichen Mängel und deren Folgen keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Dieser Grundsatz wäre nur dann nicht anwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (MGA aaO ENr 40; RIS-Justiz RS0042963 [T52] ua). Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt. Das Berufungsgericht hat insbesondere näher begründet, warum das vom Revisionswerber beantragte Rechtshilfeersuchen an das philippinische Justizministerium mangels Erheblichkeit unterbleiben konnte. Die Frage, ob eine ergänzende Parteienvernehmung der Klägerin notwendig gewesen wäre, betrifft die Beweiswürdigung, die in dritter Instanz nicht überprüfbar ist. Eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts wird nicht ausgeführt.