Die Revision der Kläger ist unzulässig.
An sich besteht für die Klage auf Abberufung eines Geschäftsführers und auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis keine Frist, und diese Klage kann auch auf bereits längere Zeit zurückliegende Umstände gestützt werden. Ob in einem längeren Zuwarten unter Umständen ein Verzicht auf die Geltendmachung des Entziehungsrechts gesehen werden kann (U. Torggler/H. Torggler in Straube, HGB I3 Rz 20 zu § 117 HGB mwN), kann dahingestellt bleiben, weil - wie noch auszuführen sein wird - kein wichtiger Grund im Sinne des § 16 Abs 2 GmbHG vorliegt, der die Abberufung des Erstbeklagten rechtfertigen könnte. Das längere Zuwarten mit der Abberufungsklage kann im Übrigen gewiss einen Hinweis darauf darstellen, dass die für die Abberufung geltend gemachten Tatumstände die weitere Geschäftsführung nicht unzumutbar machten, also keinen wichtigen Entziehungsgrund darstellten (U. Torggler/H. Torggler aaO).An sich besteht für die Klage auf Abberufung eines Geschäftsführers und auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis keine Frist, und diese Klage kann auch auf bereits längere Zeit zurückliegende Umstände gestützt werden. Ob in einem längeren Zuwarten unter Umständen ein Verzicht auf die Geltendmachung des Entziehungsrechts gesehen werden kann (U. Torggler/H. Torggler in Straube, HGB I3 Rz 20 zu Paragraph 117, HGB mwN), kann dahingestellt bleiben, weil - wie noch auszuführen sein wird - kein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG vorliegt, der die Abberufung des Erstbeklagten rechtfertigen könnte. Das längere Zuwarten mit der Abberufungsklage kann im Übrigen gewiss einen Hinweis darauf darstellen, dass die für die Abberufung geltend gemachten Tatumstände die weitere Geschäftsführung nicht unzumutbar machten, also keinen wichtigen Entziehungsgrund darstellten (U. Torggler/H. Torggler aaO).
Gemäß § 16 Abs 2 GmbHG kann ein Geschäftsführer, der Gesellschafter ist, aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden; dabei sind die §§ 117 und 127 HGB sinngemäß anzuwenden, es sind also die zu diesen Normen in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die gerichtliche Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern zu übertragen. Gemäß §§ 117 und 127 HGB können einem Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft aus wichtigem Grund die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden. Als Beispiele wichtiger Gründe führt das HGB insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Vertretung an. Ein wichtiger Grund ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn das weitere Verbleiben des Gesellschafters in seiner Stellung als Geschäftsführer nach den Umständen des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Belange der Gesellschaft erheblich gefährden würde. Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund gegeben ist, ist auch auf das Verhalten der Mitgesellschafter Bedacht zu nehmen, es ist also eine Gesamtschau vorzunehmen (SZ 63/86; SZ 61/260; Koppensteiner, GmbHG2 Rz 8 zu § 16).Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG kann ein Geschäftsführer, der Gesellschafter ist, aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden; dabei sind die Paragraphen 117 und 127 HGB sinngemäß anzuwenden, es sind also die zu diesen Normen in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die gerichtliche Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern zu übertragen. Gemäß Paragraphen 117 und 127 HGB können einem Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft aus wichtigem Grund die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden. Als Beispiele wichtiger Gründe führt das HGB insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Vertretung an. Ein wichtiger Grund ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn das weitere Verbleiben des Gesellschafters in seiner Stellung als Geschäftsführer nach den Umständen des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Belange der Gesellschaft erheblich gefährden würde. Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund gegeben ist, ist auch auf das Verhalten der Mitgesellschafter Bedacht zu nehmen, es ist also eine Gesamtschau vorzunehmen (SZ 63/86; SZ 61/260; Koppensteiner, GmbHG2 Rz 8 zu Paragraph 16,).
Die Ansicht der Vorinstanzen, angesichts des von ihnen festgestellten Sachverhalts liege ein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung des Erstbeklagten als Geschäftsführer nicht vor, stellt jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung dar, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste. Die Frage, ob ein solcher "wichtiger Grund" gegeben wäre, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme (vgl 10 Ob 197/02x; 4 Ob 232/01y). Stellt man insbesondere in Rechnung, dass sich die Streitteile bereits auf die Beendigung ihrer Zusammenarbeit geeinigt hatten, die operative Tätigkeit der Gesellschaft mbH schon seit 31. 3. 1999 eingestellt wurde, und letztlich nur mehr die finanzielle "Auseinandersetzung" zwischen den Gesellschaftern abzuwickeln ist, so kann nicht gesagt werden, dass das weitere Verbleiben des Erstbeklagten in seiner Stellung als Geschäftsführer nach den Umständen dieses Falls und unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar wäre, weil eine Gefährdung der Belange der Gesellschaft durch die Fortdauer seiner Tätigkeit nicht zu befürchten ist (siehe hiezu insbesondere S 19 f des Berufungsurteils). Selbst wenn man verschiedene Vorgangsweisen des Erstbeklagten als (schwere) Pflichtverletzungen gewichtete - der Ankauf des Inventars zu einem Preis, den der Erstkläger selbst kalkulierte, kann allerdings gewiss keine schwere Pflichtverletzung darstellen -, läge aufgrund der faktischen Beendigung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mbH kein wichtiger Grund im Sinne des § 16 Abs 2 GmbHG vor, der es unzumutbar machte, den Erstbeklagten als Geschäftsführer zu belassen.Die Ansicht der Vorinstanzen, angesichts des von ihnen festgestellten Sachverhalts liege ein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung des Erstbeklagten als Geschäftsführer nicht vor, stellt jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung dar, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste. Die Frage, ob ein solcher "wichtiger Grund" gegeben wäre, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme vergleiche 10 Ob 197/02x; 4 Ob 232/01y). Stellt man insbesondere in Rechnung, dass sich die Streitteile bereits auf die Beendigung ihrer Zusammenarbeit geeinigt hatten, die operative Tätigkeit der Gesellschaft mbH schon seit 31. 3. 1999 eingestellt wurde, und letztlich nur mehr die finanzielle "Auseinandersetzung" zwischen den Gesellschaftern abzuwickeln ist, so kann nicht gesagt werden, dass das weitere Verbleiben des Erstbeklagten in seiner Stellung als Geschäftsführer nach den Umständen dieses Falls und unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar wäre, weil eine Gefährdung der Belange der Gesellschaft durch die Fortdauer seiner Tätigkeit nicht zu befürchten ist (siehe hiezu insbesondere S 19 f des Berufungsurteils). Selbst wenn man verschiedene Vorgangsweisen des Erstbeklagten als (schwere) Pflichtverletzungen gewichtete - der Ankauf des Inventars zu einem Preis, den der Erstkläger selbst kalkulierte, kann allerdings gewiss keine schwere Pflichtverletzung darstellen -, läge aufgrund der faktischen Beendigung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mbH kein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG vor, der es unzumutbar machte, den Erstbeklagten als Geschäftsführer zu belassen.
Die Kläger zeigten keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die Kläger zeigten keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; der Streitgenossenzuschlag gebührt gemäß § 15 RATG nur in der Höhe von 15 %. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO; der Streitgenossenzuschlag gebührt gemäß Paragraph 15, RATG nur in der Höhe von 15 %. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.