Begründung:
Der Revisionsrekurswerber ist ehelicher Vater der am 27. 2. 1986 geborenen Julia und der am 22. 8. 1987 geborenen Nicola. Die Kinder werden im Haushalt der obsorgeberechtigten Mutter betreut. In einem anlässlich der Ehescheidung am 22. 7. 1999 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Vater zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je 8.500 S (das sind 617,72 EUR) ab 1. 8. 1999, zahlbar bis spätestens Fünften eines jeden Monats. Dem Vergleich lag ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von 60.270 S 14-mal pro Jahr (das sind 4.379,96 EUR) zugrunde. Im Vergleich wurde festgehalten, dass der Unterhaltsbetrag bei einer Änderung der Verhältnisse neu festgesetzt werden könne.
Die Kinder begehren eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf monatlich je 10.000 S (das sind 726,72 EUR) ab 1. 4. 2001. Sowohl das Einkommen des Vaters als auch ihre Bedürfnisse hätten sich erhöht.
Der Vater sprach sich gegen den Antrag aus. Er beziehe kein wesentlich höheres Einkommen als zum Zeitpunkt des Vergleichs. Die begehrten Unterhaltsbeiträge bedeuteten eine Überalimentierung. Im Übrigen müssten - in verfassungskonformer Auslegung des § 12a FLAG - die dem Haushalt der Mutter zufließenden Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) bei Bemessung des Unterhalts berücksichtigt werden. Dies führe zu einer Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung auf 7.000 S (das sind 508,71 EUR).Der Vater sprach sich gegen den Antrag aus. Er beziehe kein wesentlich höheres Einkommen als zum Zeitpunkt des Vergleichs. Die begehrten Unterhaltsbeiträge bedeuteten eine Überalimentierung. Im Übrigen müssten - in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 12 a, FLAG - die dem Haushalt der Mutter zufließenden Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) bei Bemessung des Unterhalts berücksichtigt werden. Dies führe zu einer Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung auf 7.000 S (das sind 508,71 EUR).
Mit Beschluss vom 11. 6. 2001 erhöhte das Erstgericht den Unterhaltsbeitrag ab 1. 4. 2001 auf 10.000 S (das sind 726,72 EUR) für Julia und auf 9.500 S (das sind 690,39 EUR) für Nicola. Das darüber hinausgehende Erhöhungsbegehren Nicolas wies es ebenso ab wie den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters. Die Abweisung des Unterhaltsmehrbegehrens für Nicola (500 S) ist in Rechtskraft erwachsen.
Aus Anlass eines Revisionsrekurses des Vaters stellte der Oberste Gerichtshof am 20. 12. 2001 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 12a FLAG 1967 idF BGBl Nr 646/1977 als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02, die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im § 12a FLAG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Nach Fortsetzung des unterbrochenen Rechtsmittelverfahrens gab der Senat dem Revisionsrekurs des Vaters Folge, hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der Senat trug dem Einwand des Revisionsrekurswerbers, die dem Haushalt der Mutter zugeflossenen Transferleistungen seien bei Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen, Rechnung und legte die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für eine entsprechende Anrechnung der Transferleistungen dar. Das für die Berechnung maßgebliche Jahresbruttoeinkommen des Vaters war jedoch nicht bekannt, sodass dem Erstgericht die Verfahrensergänzung durch entsprechende Feststellungen aufgetragen werden musste (6 Ob 195/02y).Aus Anlass eines Revisionsrekurses des Vaters stellte der Oberste Gerichtshof am 20. 12. 2001 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 12 a, FLAG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 646 aus 1977, als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02, die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im Paragraph 12 a, FLAG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Nach Fortsetzung des unterbrochenen Rechtsmittelverfahrens gab der Senat dem Revisionsrekurs des Vaters Folge, hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der Senat trug dem Einwand des Revisionsrekurswerbers, die dem Haushalt der Mutter zugeflossenen Transferleistungen seien bei Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen, Rechnung und legte die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für eine entsprechende Anrechnung der Transferleistungen dar. Das für die Berechnung maßgebliche Jahresbruttoeinkommen des Vaters war jedoch nicht bekannt, sodass dem Erstgericht die Verfahrensergänzung durch entsprechende Feststellungen aufgetragen werden musste (6 Ob 195/02y).
Das Erstgericht erhöhte den monatlichen Unterhalt für Julia ab 1. 4. 2001 auf 727 EUR und für Nicola vom 1. 4. 2001 bis 31. 12. 2001 auf 696 EUR, ab 1. 1. bis 31. 8. 2002 auf 720 EUR und ab 1. 9. 2002 auf 727 EUR. Das darüber hinausgehende Erhöhungsbegehren für Nicola wies es ebenso ab wie den Herabsetzungsantrag des Vaters. Zu den Einkommensverhältnissen des Vaters traf das Erstgericht nachstehende Feststellungen: Jahresnettoeinkommen 2001 78.266,51 EUR einschließlich einer Jubliäumszuwendung von 15.468,58 EUR, zu versteuerndes Jahresbruttoeinkommen 2001 ohne 13. und 14. Gehalt 90.659,09 EUR. Das Nettoeinkommen der Jahre 2002 und 2003 beträgt jeweils 69.960,64 EUR, das zu versteuernde Jahresbruttoeinkommen (ohne 13. und 14. Gehalt) für diese Jahre je 80.403,14 EUR. Weiters hielt das Erstgericht fest, der Vater leiste monatlich 363 EUR als Unterhalt an die Mutter der Kinder und habe sonst keine weiteren Sorgepflichten. Das Erstgericht nahm die Unterhaltsbemessung wie folgt vor: Ausgehend vom jeweils festgestellten Jahresnettoeinkommen des Vaters in den Jahren 2001 bis 2003 errechnete es die sich nach der Prozentsatzmethode jeweils ergebenden Beträge (19 % für Julia, 17 % für Nicola, das sind insgesamt 28.176 EUR). 50 % der so errechneten Unterhaltsleistung entlastete das Erstgericht nach den im ersten Rechtsgang (6 Ob 195/02y) angeführten Kriterien. Seine Berechnung ergab einen das monatliche Unterhaltsbegehren der Kinder jeweils übersteigenden Unterhaltsbeitrag, den das Erstgericht unter Hinweis auf eine zu vermeidende Überalimentierung auf das 2,5-Fache des Regelbedarfs reduzierte. Der vom Erstgericht zuerkannte Unterhalt entspricht damit dem 2,5-Fachen des Regelbedarfs.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und setzte die monatlichen Unterhaltsleistungen wie folgt fest:
Für Julia vom 1. 4. bis 30. 6. 2001 690 EUR, vom 1. 7. 2001 bis 30 6. 2002 710 EUR und ab 1. 7. 2002 720 EUR. Für Nicola vom 1. 4. bis 30. 6. 2001 585 EUR, vom 1. 7. 2001 bis 30. 6. 2002 605 EUR, vom 1. 7. 2002 bis 31. 7. 2002 615 EUR und ab 1. 8. 2002 690,39 EUR. Das Unterhaltsmehrbegehren der Kinder und das Mehrbegehren des Vaters auf weitere Herabsetzung wies das Rekursgericht ab. Es ging bei seiner Berechnung vom jeweils über dem begehrten Unterhalt liegenden 2,5-fachen Regelbedarf, berechnet nach dem jeweiligen Alter der Kinder, aus und vertrat die Auffassung, das 2,5-Fache des jeweiligen Regelbedarfs sei angemessen und bedeute keine Überalimentierung. Berücksichtige man eine steuerliche Entlastung der Hälfte dieser Beträge und den (dem Bruttoeinkommen des Vaters entsprechenden abgesenkten) Steuersatz von 40 %, errechneten sich nach Abzug der vom Vater bezogenen Unterhaltsabsetzbeträge die für die angeführten Zeiträume zugesprochenen Unterhaltsleistungen. Die steuerliche Entlastung gebühre bereits ab Antragstellung (1. 4. 2001).
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob bei Berechnung der steuerlichen Entlastung des Vaters bei entsprechenden Einkommensverhältnissen vom 2,5-fachen Regelbedarf auszugehen sei.