Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.
Das Rekursgericht hat zur Begründung seines Zulässigkeitsausspruchs
auf die mangelnde Einheitlichkeit der Rechtsprechung verwiesen. Es
trifft auch tatsächlich zu, dass die Rechtsmittelbeschränkungen der
ZPO für Beschlüsse, mit denen Beweisaufnahmen angeordnet und
insbesondere Sachverständige bestellt werden, zwar auch im
Außerstreitverfahren angewendet werden (6 Ob 158/65 = SZ 38/89; 7 Ob
737/80 = EfSlg 37.240; 1 Ob 113/00z = EFSlg 94.882 ua); dass aber ein
Teil der Rechtsprechung ihre Anwendbarkeit auf Fälle einschränkt, in
denen nur gegen die Auswahl des Sachverständigen Rekurs erhoben wird
und sich der Rechtsmittelwerber nicht dagegen wendet, dass überhaupt
ein Sachverständiger bestellt wurde. Ein Rekurs, durch den geklärt
werden soll, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist, wird
für zulässig erachtet (2 Ob 511/92 = ÖA 1992, 153 unter Hinweis auf
LGZ Wien EFSlg 37.241; 47.013; 2 Ob 544/92 = EFSlg 70.231; 1 Ob
258/97s; 6 Ob 113/98f = RZ 1999/34; 2 Ob 209/99w; 2 Ob 17/02t = NZ
2002/92; s auch 1 Ob 275/02a).
Ob der zuletzt wiedergegebenen Rechtsprechung nicht zu folgen ist, weil auch eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage keine Beschwer der Partei begründe (6 Ob 277/00d; 6 Ob 329/00a; 6 Ob 321/01a; s auch 1 Ob 98/02x), ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Das Rekursgericht hat das Rechtsmittel der Mutter zwar zurückgewiesen, es hat sich aber auch inhaltlich mit deren Einwänden gegen die Bestellung des Sachverständigen auseinandergesetzt. Nimmt das Gericht eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint hat, so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen (5 Ob 50/75; 5 Ob 4/85 = NZ 1986, 44 uva; s auch 8 Ob 503/88). Das Rekursgericht hat somit in Wahrheit eine Sachentscheidung getroffen und den erstgerichtlichen Beschluss bestätigt. Damit hätte sich die Änderung des rekursgerichtlichen Beschlusses auf die Änderung des Spruchs zu beschränken, wenn im Sinne der vom Rekursgericht abgelehnten Rechtsprechungslinie die Anfechtbarkeit des erstgerichtlichen Beschlusses zu bejahen wäre. Ob aber ein Rekurs zu Recht zurückgewiesen wurde oder ob ihm nicht Folge zu geben gewesen wäre, bildet ebenso wenig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG wie die Frage, ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen die Bestellung eines Sachverständigen notwendig oder überflüssig ist.Ob der zuletzt wiedergegebenen Rechtsprechung nicht zu folgen ist, weil auch eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage keine Beschwer der Partei begründe (6 Ob 277/00d; 6 Ob 329/00a; 6 Ob 321/01a; s auch 1 Ob 98/02x), ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Das Rekursgericht hat das Rechtsmittel der Mutter zwar zurückgewiesen, es hat sich aber auch inhaltlich mit deren Einwänden gegen die Bestellung des Sachverständigen auseinandergesetzt. Nimmt das Gericht eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint hat, so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen (5 Ob 50/75; 5 Ob 4/85 = NZ 1986, 44 uva; s auch 8 Ob 503/88). Das Rekursgericht hat somit in Wahrheit eine Sachentscheidung getroffen und den erstgerichtlichen Beschluss bestätigt. Damit hätte sich die Änderung des rekursgerichtlichen Beschlusses auf die Änderung des Spruchs zu beschränken, wenn im Sinne der vom Rekursgericht abgelehnten Rechtsprechungslinie die Anfechtbarkeit des erstgerichtlichen Beschlusses zu bejahen wäre. Ob aber ein Rekurs zu Recht zurückgewiesen wurde oder ob ihm nicht Folge zu geben gewesen wäre, bildet ebenso wenig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG wie die Frage, ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen die Bestellung eines Sachverständigen notwendig oder überflüssig ist.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.