Entgegen der Auffassung des Klägers stand die Vereinbarung der Streitteile über die Versetzung in eine andere Abteilung nach den getroffenen Feststellungen keineswegs unter einem Schriftformvorbehalt. Der Kläger erklärte nach einer Beratung mit einer Vertrauensperson, er entscheide sich für die "Variante 3" (Verwendung auf einer anderen Abteilung), worauf der Rechtsvertreter der beklagten Parteien erwiderte, dass damit das Problem wohl gelöst sei. Der gleichzeitige Hinweis darauf, er werde (einseitig) ein Protokoll über die Einigung verfassen, und die anschließende Aufforderung an den Kläger, dieses zu unterfertigen, ist vernünftigerweise vor allem mit Klarstellungs- bzw Beweiszwecken zu begründen. Es liegt hingegen kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die bereits erfolgte Einigung erst mit einer schriftlichen Fixierung wirksam werden sollte. Dabei übersieht der Kläger auch, dass die beklagten Parteien bereits an ihr Angebot, das Dienstverhältnis bei seiner Zustimmung zur Verwendung auf einer anderen Abteilung aufrecht zu erhalten, gebunden waren und er dieses mit seiner Erklärung, er entscheide sich für die dritte Variante, angenommen hat. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Frage des Festhaltens der Einigung in einem Protokoll noch gar nicht aufgeworfen worden.
Es besteht auch kein Anlass, das "Versetzungsangebot" der beklagten Parteien als nicht ausreichend bestimmt, und damit im Sinne des § 861 ABGB nicht "annahmefähig", zu betrachten. Mangels abweichender Anhaltspunkte konnte das nicht näher konkretisierte Angebot der beklagten Parteien vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass der Kläger zum gleichen Gehalt, in einer seiner bisherigen vergleichbaren Funktion auf der anderen Abteilung jene Dienste leisten solle, die der dortige Dienstbetrieb mit sich bringt. Es konnte auch kein Zweifel darüber bestehen, dass die beklagten Parteien den Kläger in einer Weise einzusetzen hatten, die das vertraglich vereinbarte Ausbildungsziel möglichst weitgehend fördert. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung sind die genannten Kriterien somit Inhalt der Einigung zwischen den Streitteilen geworden, womit der Einwand, die Vereinbarung sei wegen Unbestimmtheit unwirksam, ins Leere geht.Es besteht auch kein Anlass, das "Versetzungsangebot" der beklagten Parteien als nicht ausreichend bestimmt, und damit im Sinne des Paragraph 861, ABGB nicht "annahmefähig", zu betrachten. Mangels abweichender Anhaltspunkte konnte das nicht näher konkretisierte Angebot der beklagten Parteien vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass der Kläger zum gleichen Gehalt, in einer seiner bisherigen vergleichbaren Funktion auf der anderen Abteilung jene Dienste leisten solle, die der dortige Dienstbetrieb mit sich bringt. Es konnte auch kein Zweifel darüber bestehen, dass die beklagten Parteien den Kläger in einer Weise einzusetzen hatten, die das vertraglich vereinbarte Ausbildungsziel möglichst weitgehend fördert. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung sind die genannten Kriterien somit Inhalt der Einigung zwischen den Streitteilen geworden, womit der Einwand, die Vereinbarung sei wegen Unbestimmtheit unwirksam, ins Leere geht.
Den Revisionsausführungen des Klägers zu den Rechtsfolgen einer Novation liegt offenbar ein grundsätzliches Missverständnis zugrunde. Richtigerweise kann die Vereinbarung der Streitteile nämlich nur als Vergleich angesehen werden (s dazu nur RIS-Justiz RS0029958), mit dem unter anderem auch die strittigen Fragen, ob allenfalls ein Entlassungs- bzw ein Austrittsgrund vorliegt, abschließend erledigt wurden. Ebensowenig wie sich die beklagten Parteien nach der zustande gekommenen Einigung zur Rechtfertigung einer einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses auf einen bereits vorher bekannten Entlassungsgrund hätten stützen können, konnte der Kläger nach dem Vergleich geltend machen, dass sich bereits vorher ein Austrittsgrund verwirklicht habe. Seine Zustimmung zur Verwendung auf einer anderen Abteilung unter sonstiger Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses konnte vernünftigerweise nur als gleichzeitiger Verzicht auf die Geltendmachung allfälliger (zu diesem Zeitpunkt bereits bekannter) Austrittsgründe verstanden werden.
Ein solcher Verzicht ist allerdings nicht etwa - wie der Kläger vermeint - wegen eines von den beklagten Parteien (durch das Inaussichtstellen einer Entlassung bei Unterbleiben einer Einigung) ausgeübten Drucks als rechtsunwirksam zu betrachten, zumal nicht zu erkennen ist, was den Kläger daran gehindert haben sollte, sein (vermeintliches) Austrittsrecht auszuüben. Ebenso wie er wenige Stunden nach dem Vergleichsabschluss seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat, hätte er doch schon während der Besprechung die Vorschläge der beklagten Parteien ablehnen und den Austritt erklären können. Hat er dies jedoch unterlassen und der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses bei Verwendung in einer anderen Abteilung zugestimmt, so ist nicht zu erkennen, inwieweit er dabei in bedenklicher Weise in eine Situation gebracht worden sei, der er nur entfliehen habe können, indem er einer unerwünschten Weiterbeschäftigung auf einer anderen Abteilung zugestimmt hat. Hätte er die Androhung einer Entlassung tatsächlich als ungerechtfertigt angesehen und wäre er der Auffassung gewesen, er sei zum Austritt berechtigt, hätte er diesen vielmehr konsequenterweise sogleich erklären können. Der Hinweis auf die mit der Entlassungsandrohung verbundene Arbeitslosigkeit geht schon deshalb ins Leere, weil der Kläger sich mit seiner unmittelbar darauffolgenden Austrittserklärung und der dabei herbeigeführten Beendigung des Dienstverhältnisses in keine andere Situation gebracht hat. Gleiches gilt schließlich auch für seinen Hinweis darauf, der Ablauf der Besprechung vom 31. 5. 2001 - insbesondere das Unterbleiben einer Entschuldigung durch den Abteilungsvorstand - habe für ihn die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses endgültig unzumutbar gemacht. Nahm er dennoch anstelle einer Austrittserklärung das Angebot zur Verwendung auf einer anderen Abteilung für die restliche Dauer des Dienstverhältnisses an, so war er daran gebunden, auch wenn er es sich wenig später wieder anders überlegt haben sollte.
Zur Revision der beklagten Parteien:
Soweit die zweitbeklagte Partei ihre passive Klagslegitimation in Zweifel zieht, ist sie auf die erst kürzlich zu 8 ObA 22/03y ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, die dem Prozessvertreter der beklagten Parteien bekannt ist, der auch im dortigen Verfahren die beklagte (hier erstbeklagte) Partei vertreten hat. In dieser Entscheidung wurde hervorgehoben, dass das Krankenanstaltendirektorium gemäß § 39 Abs 1 K-LKABG (idF vor der Novelle LGBl 16/2002) hinsichtlich der Landesbediensteten in der Landeskrankenanstalt mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere "mit der Vertretung des Landes Kärnten als Dienstgeber" betraut ist. Ist nun aber das Krankenanstaltendirektorium bloß mit der Vertretung der zweitbeklagten Partei "als Dienstgeber" betraut, obliegt Letzterer auf Grund ihrer Rechtsstellung als Dienstgeber zweifellos die Begleichung von Entgeltsansprüchen der Dienstnehmer. Auch der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, aus § 39 Abs 1 und Abs 3 K-LKABG sei abzuleiten, dass die Dienstverhältnisse der Krankenanstaltsbediensteten zum Land, somit zur zweitbeklagten Partei begründet werden (9 ObA 283/98b). Bestehen nun Zahlungsansprüche des Klägers, so hat diese die zweitbeklagte Partei als Dienstgeber zu erfüllen.Soweit die zweitbeklagte Partei ihre passive Klagslegitimation in Zweifel zieht, ist sie auf die erst kürzlich zu 8 ObA 22/03y ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, die dem Prozessvertreter der beklagten Parteien bekannt ist, der auch im dortigen Verfahren die beklagte (hier erstbeklagte) Partei vertreten hat. In dieser Entscheidung wurde hervorgehoben, dass das Krankenanstaltendirektorium gemäß Paragraph 39, Absatz eins, K-LKABG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 16 aus 2002,) hinsichtlich der Landesbediensteten in der Landeskrankenanstalt mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere "mit der Vertretung des Landes Kärnten als Dienstgeber" betraut ist. Ist nun aber das Krankenanstaltendirektorium bloß mit der Vertretung der zweitbeklagten Partei "als Dienstgeber" betraut, obliegt Letzterer auf Grund ihrer Rechtsstellung als Dienstgeber zweifellos die Begleichung von Entgeltsansprüchen der Dienstnehmer. Auch der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, aus Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 3, K-LKABG sei abzuleiten, dass die Dienstverhältnisse der Krankenanstaltsbediensteten zum Land, somit zur zweitbeklagten Partei begründet werden (9 ObA 283/98b). Bestehen nun Zahlungsansprüche des Klägers, so hat diese die zweitbeklagte Partei als Dienstgeber zu erfüllen.
Soweit sich die erstbeklagte Partei in ihrer Revision mit weiteren inhaltlichen Argumenten gegen die von den Vorinstanzen ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung von EUR 3.882,82 brutto samt Zinsen wendet, muss darauf schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil aus den dargelegten Erwägungen ihre Passivlegitimation zu verneinen ist. Als bloße Vertreterin des Dienstgebers trifft sie keine Entgeltzahlungspflicht. Die - allenfalls fehlende - Sachlegitimation ist noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen, wenn sie sich - wie hier - als reine Rechtsfrage darstellt und eine ordnungsgemäße Rechtsrüge vorliegt (SZ 51/57, SZ 69/110, 10 Ob 257/99p, 8 Ob 315/99b, 8 ObA 22/03y ua).
Unberechtigt ist insoweit hingegen die Revision der zweitbeklagten Partei, die zu Unrecht die Auffassung vertritt, bundesgesetzliche Regelungen und auch die zu Bundesgesetzen ergangene Judikatur seien auf das vorliegende Dienstverhältnis deshalb nicht anzuwenden, weil das Besoldungsrecht der Bediensteten der Länder einschließlich der Vertragsbediensteten ausschließlich den Ländern selbst obliege.
Für den erkennenden Senat kann kein Zweifel daran bestehen, dass zu bundesgesetzlichen Regelungen ergangene Judikatur auch auf Entgeltansprüche von Vertragsbediensteten des Landes angewendet werden kann, sofern sich im Einzelfall vergleichbare Rechtsprobleme stellen; besondere Fragen des landesgesetzlich geregelten "Besoldungsrechts" stellen sich hier gar nicht. Die zweitbeklagte Partei erkennt auch selbst, dass die Frage der Auswirkung eines vom Dienstgeber einseitig ausgesprochenen Verbots, die bisher laufend absolvierten Nachtdienste zu leisten, in den maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Landesrechts nicht geregelt wird. Ebenso ist es ohne Bedeutung, dass das K-LVBG keinen "Anspruch auf Überstunden" kennt, zumal dies keineswegs eine Besonderheit dieses Gesetzes darstellt. Vielmehr ist auch hier von dem ganz allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass sich durch länger dauernde gleichförmige Übung eine bestimmte Konkretisierung der Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis ergeben kann.
Hat - wie im vorliegenden Fall - ein Dienstnehmer seit Beginn seines Dienstverhältnisses in einem Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren regelmäßig und permanent Nachtdienste geleistet, die mit einer durchschnittlichen monatlichen Entlohnung von (zuletzt) S 26.714,39 entgolten wurden, so wurde damit stillschweigend das Dienstverhältnis in einer für beide Parteien verbindlichen Weise - zumindest im Sinne einer "Individualübung" gestaltet. Einseitig konnte dann das regelmäßige Leisten von Nachtdiensten ohne entsprechende sachliche Rechtfertigung - diese könnte etwa ganz allgemein in einem verminderten Bedarf an Nachtdienst- oder Überstundenleistungen liegen - weder vom Dienstgeber (unter Entfall des dafür bezogenen Entgelts) "verboten" noch vom Dienstnehmer verweigert werden. Unabhängig davon, ob das vom Abteilungsvorstand ausgesprochene Verbot der Leistung von Nachtdiensten ab April 2001 als vertragsändernde "Versetzung" angesehen werden kann (vgl dazu nur RIS-Justiz RS0051227, 9 ObA 32/98s, 9 ObA 98/98x), ist doch der Beurteilung des Berufungsgerichts zuzustimmen, dass ein Eingriff in die arbeitsvertraglichen Rechte des Klägers und somit eine Vertragsverletzung vorliegt, die der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht hinnehmen muss. Jedenfalls behält er den Anspruch auf das Entgelt, das er im Falle vertragsgemäßen Vorgehens des Dienstgebers verdient hätte.Hat - wie im vorliegenden Fall - ein Dienstnehmer seit Beginn seines Dienstverhältnisses in einem Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren regelmäßig und permanent Nachtdienste geleistet, die mit einer durchschnittlichen monatlichen Entlohnung von (zuletzt) S 26.714,39 entgolten wurden, so wurde damit stillschweigend das Dienstverhältnis in einer für beide Parteien verbindlichen Weise - zumindest im Sinne einer "Individualübung" gestaltet. Einseitig konnte dann das regelmäßige Leisten von Nachtdiensten ohne entsprechende sachliche Rechtfertigung - diese könnte etwa ganz allgemein in einem verminderten Bedarf an Nachtdienst- oder Überstundenleistungen liegen - weder vom Dienstgeber (unter Entfall des dafür bezogenen Entgelts) "verboten" noch vom Dienstnehmer verweigert werden. Unabhängig davon, ob das vom Abteilungsvorstand ausgesprochene Verbot der Leistung von Nachtdiensten ab April 2001 als vertragsändernde "Versetzung" angesehen werden kann vergleiche dazu nur RIS-Justiz RS0051227, 9 ObA 32/98s, 9 ObA 98/98x), ist doch der Beurteilung des Berufungsgerichts zuzustimmen, dass ein Eingriff in die arbeitsvertraglichen Rechte des Klägers und somit eine Vertragsverletzung vorliegt, die der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht hinnehmen muss. Jedenfalls behält er den Anspruch auf das Entgelt, das er im Falle vertragsgemäßen Vorgehens des Dienstgebers verdient hätte.
Soweit sich die zweitbeklagte Partei darauf beruft, dass bei einem Arzt in Ausbildung die Komponente der Ausbildung eine derart gewichtige Rolle spiele, dass es der Disposition des Ausbildungsverantwortlichen überlassen bleiben müsse, den Auszubildenden zeitweise ausschließlich in der gemäß § 25 Abs 3 ÄAO favorisierten Kernarbeitszeit zu beschäftigen und ihn in diesem Zeitraum von Nachtdiensten freizustellen, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände bedarf es einer sachlichen Rechtfertigung für eine solche Maßnahme, die sich unter anderem auf die Einkommenssituation des betreffenden Dienstnehmers durchaus gravierend auswirkt. Dass besondere sachliche Gründe dafür bestanden hätten, die Tätigkeit des Klägers in der Kernarbeitszeit gegenüber dem Leisten von Nachtdiensten zu forcieren, wird in der Revision nicht einmal behauptet. Insbesondere wird das Vorbringen, der Kläger hätte Ausbildungsdefizite aufgewiesen, nicht aufrecht erhalten. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, der Kläger wäre zum Zeitpunkt der Maßnahme des Abteilungsvorstandes für Nachtdienste weniger geeignet gewesen als zu Beginn seiner Tätigkeit.Soweit sich die zweitbeklagte Partei darauf beruft, dass bei einem Arzt in Ausbildung die Komponente der Ausbildung eine derart gewichtige Rolle spiele, dass es der Disposition des Ausbildungsverantwortlichen überlassen bleiben müsse, den Auszubildenden zeitweise ausschließlich in der gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ÄAO favorisierten Kernarbeitszeit zu beschäftigen und ihn in diesem Zeitraum von Nachtdiensten freizustellen, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände bedarf es einer sachlichen Rechtfertigung für eine solche Maßnahme, die sich unter anderem auf die Einkommenssituation des betreffenden Dienstnehmers durchaus gravierend auswirkt. Dass besondere sachliche Gründe dafür bestanden hätten, die Tätigkeit des Klägers in der Kernarbeitszeit gegenüber dem Leisten von Nachtdiensten zu forcieren, wird in der Revision nicht einmal behauptet. Insbesondere wird das Vorbringen, der Kläger hätte Ausbildungsdefizite aufgewiesen, nicht aufrecht erhalten. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, der Kläger wäre zum Zeitpunkt der Maßnahme des Abteilungsvorstandes für Nachtdienste weniger geeignet gewesen als zu Beginn seiner Tätigkeit.
Der Anspruch auf jene Nachtdienstvergütung, die der Kläger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in den Monaten April und Mai 2001 verdient hätte, besteht daher gegenüber der zweitbeklagten Partei zu Recht.
Zur Kostenentscheidung:
Der Kläger blieb mit seiner Revision erfolglos. Er hat daher den beklagten Parteien die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung je zur Hälfte zu ersetzen (§§ 50 Abs 1, 40 Abs 1, 46 Abs 1 ZPO). Dagegen war die erstbeklagte Partei mit ihrer Revision erfolgreich. Die auf ihre Rechtsverteidigung entfallende Hälfte der Kosten der gemeinsam mit der zweitbeklagten Partei erhobenen Revision ist daher vom Kläger zu ersetzen, wogegen die zweitbeklagte Partei die weitere Hälfte der Revisionskosten angesichts der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels selbst zu tragen hat; der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.Der Kläger blieb mit seiner Revision erfolglos. Er hat daher den beklagten Parteien die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung je zur Hälfte zu ersetzen (Paragraphen 50, Absatz eins, 40, Absatz eins, 46, Absatz eins, ZPO). Dagegen war die erstbeklagte Partei mit ihrer Revision erfolgreich. Die auf ihre Rechtsverteidigung entfallende Hälfte der Kosten der gemeinsam mit der zweitbeklagten Partei erhobenen Revision ist daher vom Kläger zu ersetzen, wogegen die zweitbeklagte Partei die weitere Hälfte der Revisionskosten angesichts der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels selbst zu tragen hat; der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.