Die auf Z 5, 5a und der Sache nach auch 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich auf die Behauptung, dass nach den Aussagen des Angeklagten und einiger in der Beschwerde namentlich genannter Zeugen die Vorwürfe der Sabine K***** völlig aus der Luft gegriffen seien, weil sie ihm die Schuld am Tod der Mutter gebe, der Angeklagte mehreren Zeugenaussagen zufolge ein vorbildlicher Vater sei, von dem sich die Tochter niemals distanziert habe, ihr schulischer Erfolg nicht nachgelassen und sie am 11. Oktober 2002 Anzeige gegen ihn wegen der Körperverletzung (Punkt 3 des Schuldspruches) erstattet, dabei aber noch nichts von sexuellen Übergriffen erwähnt habe. Damit werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen geweckt.Die auf Ziffer 5, 5 a und der Sache nach auch 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich auf die Behauptung, dass nach den Aussagen des Angeklagten und einiger in der Beschwerde namentlich genannter Zeugen die Vorwürfe der Sabine K***** völlig aus der Luft gegriffen seien, weil sie ihm die Schuld am Tod der Mutter gebe, der Angeklagte mehreren Zeugenaussagen zufolge ein vorbildlicher Vater sei, von dem sich die Tochter niemals distanziert habe, ihr schulischer Erfolg nicht nachgelassen und sie am 11. Oktober 2002 Anzeige gegen ihn wegen der Körperverletzung (Punkt 3 des Schuldspruches) erstattet, dabei aber noch nichts von sexuellen Übergriffen erwähnt habe. Damit werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen geweckt.
Das im Rahmen der Mängelrüge (ausdrücklich aus Z 5, inhaltlich teils aus Z 9 lit a) erstattete Vorbringen, hinsichtlich der Drohung (4) könne dem Angeklagten keineswegs die Absicht "anheim gestellt werden", seine Tochter in Furcht und Unruhe zu versetzen, Feststellungen des Erstgerichtes dahingehend seien nicht vorhanden, sodass davon auszugehen sei, dass der Ausspruch des Schöffengerichtes undeutlich und unvollständig sei, geht über die klare Konstatierung der bezeichneten Absicht (US 6) hinweg und verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Ausführung.Das im Rahmen der Mängelrüge (ausdrücklich aus Ziffer 5,, inhaltlich teils aus Ziffer 9, Litera a,) erstattete Vorbringen, hinsichtlich der Drohung (4) könne dem Angeklagten keineswegs die Absicht "anheim gestellt werden", seine Tochter in Furcht und Unruhe zu versetzen, Feststellungen des Erstgerichtes dahingehend seien nicht vorhanden, sodass davon auszugehen sei, dass der Ausspruch des Schöffengerichtes undeutlich und unvollständig sei, geht über die klare Konstatierung der bezeichneten Absicht (US 6) hinweg und verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, aber entgegen der auf das Rechtsmittelvorbringen verweisenden Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, aber entgegen der auf das Rechtsmittelvorbringen verweisenden Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).