Insofern die Beschwerde – unter Verweis auf einzelne aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der Verantwortungen der beiden Angeklagten – eine Eventualfrage nach dem Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB vermisst, boten jedoch die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Aussagen des Ercan Z***** und des Ibrahim Ö***** in ihrer Gesamtheit (vgl 15 Os 45/00) keinen Anlass für die angestrebte Fragestellung. Nach dem wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung hat dieser zugegeben, situationsbedingt nicht nur mit der Verübung eines Raubüberfalls durch den Erstangeklagten grundsätzlich einverstanden gewesen, sondern auch davon ausgegangen zu sein, dass der Erstangeklagte dem Tatopfer die in Aussicht genommene Raubbeute durch Bedrohung mit dem ihm übergebenen Messer abnötigen werde (vgl S 145, 147, 149 und 151/IV). Nach dem Vorbringen des Erstangeklagten Ibrahim Ö***** hätten alle gehört, dass er das Messer zum Überfall mitnehmen werde (S 137/IV), und es wird dem Beschwerdeführer dabei lediglich attestiert, nicht gewusst zu haben, dass der Erstangeklagte das Tatopfer auch niederzustechen beabsichtigte (S 143/IV). Dem weiteren Beschwerdeverweis auf einzelne Angaben des abgesondert verfolgten Marc B***** steht entgegen, dass dieser in seiner (in der Hauptverhandlung verlesenen) Verantwortung bestätigte, dass auch der Beschwerdeführer mit der Bedrohung des Raubopfers mit dem Messer einverstanden gewesen ist (S 49/IV). Ein Vorbringen dahin, dass der Beschwerdeführer den schließlich auch realisierten Tatplan nicht gekannt hätte, der auch die Bedrohung des Tatopfers mit einem Messer (nicht aber auch das dem Angeklagten jedoch ohnedies nicht zur Last liegende Niederstechen der bedrohten Person) mitumfasste, lässt sich somit weder aus den Verantwortungen der beiden Angeklagten, noch aus sonstigen Verfahrensergebnissen ableiten.Insofern die Beschwerde – unter Verweis auf einzelne aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der Verantwortungen der beiden Angeklagten – eine Eventualfrage nach dem Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB vermisst, boten jedoch die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Aussagen des Ercan Z***** und des Ibrahim Ö***** in ihrer Gesamtheit vergleiche 15 Os 45/00) keinen Anlass für die angestrebte Fragestellung. Nach dem wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung hat dieser zugegeben, situationsbedingt nicht nur mit der Verübung eines Raubüberfalls durch den Erstangeklagten grundsätzlich einverstanden gewesen, sondern auch davon ausgegangen zu sein, dass der Erstangeklagte dem Tatopfer die in Aussicht genommene Raubbeute durch Bedrohung mit dem ihm übergebenen Messer abnötigen werde vergleiche S 145, 147, 149 und 151/IV). Nach dem Vorbringen des Erstangeklagten Ibrahim Ö***** hätten alle gehört, dass er das Messer zum Überfall mitnehmen werde (S 137/IV), und es wird dem Beschwerdeführer dabei lediglich attestiert, nicht gewusst zu haben, dass der Erstangeklagte das Tatopfer auch niederzustechen beabsichtigte (S 143/IV). Dem weiteren Beschwerdeverweis auf einzelne Angaben des abgesondert verfolgten Marc B***** steht entgegen, dass dieser in seiner (in der Hauptverhandlung verlesenen) Verantwortung bestätigte, dass auch der Beschwerdeführer mit der Bedrohung des Raubopfers mit dem Messer einverstanden gewesen ist (S 49/IV). Ein Vorbringen dahin, dass der Beschwerdeführer den schließlich auch realisierten Tatplan nicht gekannt hätte, der auch die Bedrohung des Tatopfers mit einem Messer (nicht aber auch das dem Angeklagten jedoch ohnedies nicht zur Last liegende Niederstechen der bedrohten Person) mitumfasste, lässt sich somit weder aus den Verantwortungen der beiden Angeklagten, noch aus sonstigen Verfahrensergebnissen ableiten.
Einer Eventualfrage in Richtung einer Mitwirkung an einem (nicht nach § 143 erster Satz zweiter Fall StGB "als schwer" qualifizierten) Raub (bloß) im Sinn der §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB war schon deshalb nicht erforderlich, weil den Geschworenen ohnedies die nur teilweise Bejahung der Hauptfrage 4./ (unter Wegfall der erwähnten Qualifikation) gestattet war (§ 330 Abs 2 StPO), worauf sie in der Rechtsbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden sind (S 253 f/Band IV; vgl Schindler, WK-StPO § 314 Rz 32).Einer Eventualfrage in Richtung einer Mitwirkung an einem (nicht nach Paragraph 143, erster Satz zweiter Fall StGB "als schwer" qualifizierten) Raub (bloß) im Sinn der Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, StGB war schon deshalb nicht erforderlich, weil den Geschworenen ohnedies die nur teilweise Bejahung der Hauptfrage 4./ (unter Wegfall der erwähnten Qualifikation) gestattet war (Paragraph 330, Absatz 2, StPO), worauf sie in der Rechtsbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden sind (S 253 f/Band römisch vier; vergleiche Schindler, WK-StPO Paragraph 314, Rz 32).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erkan Z***** war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte Irahim Ö***** nach §§ 28 Abs 1, 36, 75 StGB zu 16 Jahren Freiheitsstrafe, Ercan Z***** wiederum nach der ersten Strafsatz des § 143 StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ö***** wurde zudem in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesen und gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, der Privatbeteiligten Silvia T***** 7.000 Euro zu bezahlen.Das Geschworenengericht verurteilte Irahim Ö***** nach Paragraphen 28, Absatz eins, 36, 75, StGB zu 16 Jahren Freiheitsstrafe, Ercan Z***** wiederum nach der ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ö***** wurde zudem in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB eingewiesen und gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO verpflichtet, der Privatbeteiligten Silvia T***** 7.000 Euro zu bezahlen.
Bei der Strafbemessung wurde beim Erstangeklagten als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von drei "massiven" Verbrechen, die Tatwiederholung bei der Vergewaltigung sowie insgesamt die brutale Vorgangsweise bei Verübung der Verbrechen gewertet, als mildernd das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Alter unter 21 Jahren und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit. Beim Zweitangeklagten waren zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis und die bloße Beitragstäterschaft.
Der Privatbeteiligtenzuspruch wurde hinsichtlich eines Teils von 3.500 Euro auf das Anerkenntnis des Angeklagten Ö***** gestützt, im weiteren Umfang wurde jedoch nur pauschal auf die vom Opfer erlittenen Verletzungen und die damit verbundenen physischen und psychischen Schmerzen verwiesen.
Beide Angeklagte bekämpfen den Strafausspruch mit Berufung. Jener des Erstangeklagten zuwider durfte die brutale Vorgangsweise (vgl § 32 Abs 3 StGB) bei einem mit sechs Messerstichen ausgeführten Mordversuch ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zusätzlich als erschwerend gewertet werden. Die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und das Alter unter 21 Jahren hinwieder wurden hinlänglich berücksichtigt. Bei einem Strafrahmen von fünf bis zu 20 Jahren entspricht die verhängte Sanktion dem sehr hohen Schuld- und Unrechtsgehalt und war daher nicht zu reduzieren.Beide Angeklagte bekämpfen den Strafausspruch mit Berufung. Jener des Erstangeklagten zuwider durfte die brutale Vorgangsweise vergleiche Paragraph 32, Absatz 3, StGB) bei einem mit sechs Messerstichen ausgeführten Mordversuch ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zusätzlich als erschwerend gewertet werden. Die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und das Alter unter 21 Jahren hinwieder wurden hinlänglich berücksichtigt. Bei einem Strafrahmen von fünf bis zu 20 Jahren entspricht die verhängte Sanktion dem sehr hohen Schuld- und Unrechtsgehalt und war daher nicht zu reduzieren.
Der Berufung des Zweitangeklagten zuwider kann sich dieser durch die Verhängung der gesetzlichen Mindestsstrafe nicht beschwert erachten. Die Behauptung einer (als mildernd reklamierten) Alkoholisierung ist nicht stichhältig, hat der Berufungswerber eine solche doch weder dort noch vor dem Untersuchungsrichter angegeben (vgl auch ON 14); auch dass Ö***** nur unter "einem gewissen Druck" des Erstangeklagten gehandelt habe, hat das Verfahren nicht erbracht. Für die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechts des § 41 StGB besteht schon aufgrund der einschlägigen Vorstrafen kein Raum, sodass die Strafe nicht herabzusetzen war.Der Berufung des Zweitangeklagten zuwider kann sich dieser durch die Verhängung der gesetzlichen Mindestsstrafe nicht beschwert erachten. Die Behauptung einer (als mildernd reklamierten) Alkoholisierung ist nicht stichhältig, hat der Berufungswerber eine solche doch weder dort noch vor dem Untersuchungsrichter angegeben vergleiche auch ON 14); auch dass Ö***** nur unter "einem gewissen Druck" des Erstangeklagten gehandelt habe, hat das Verfahren nicht erbracht. Für die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechts des Paragraph 41, StGB besteht schon aufgrund der einschlägigen Vorstrafen kein Raum, sodass die Strafe nicht herabzusetzen war.
Hingegen kommt der gegen den Zuspruch eines 3.500 Euro übersteigenden Schmerzensgeldbetrags an die Privatbeteiligte Silvia T***** gerichteten Berufung des Angeklagten Ö***** Berechtigung zu. Denn dem Urteil ist keine nachvollziehbare, einer Überprüfung im Instanzenzug zugängliche Begründung für den Zuspruch des das Anerkenntnis übersteigenden Betrags zu entnehmen, sodass dieser aufzuheben und die Privatbeteiligte in diesem Umfang auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.