Begründung:
Da das hier zu beurteilende Klagebegehren auf Kostenerstattung keine wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen betrifft, ist nach § 46 Abs 1 ASGG die Revision nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Eine solche wird in der außerordentlichen Revision jedoch nicht dargetan.Da das hier zu beurteilende Klagebegehren auf Kostenerstattung keine wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen betrifft, ist nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG die Revision nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Eine solche wird in der außerordentlichen Revision jedoch nicht dargetan.
Der unentbehrliche Zahnersatz kann unter Kostenbeteiligung des Versicherten gewährt werden. Anstelle der Sachleistung können auch Zuschüsse zu den Kosten eines Zahnersatzes geleistet werden. Das Nähere wird durch die Satzung des Versicherungsträgers bestimmt (§ 153 Abs 2 ASVG).Der unentbehrliche Zahnersatz kann unter Kostenbeteiligung des Versicherten gewährt werden. Anstelle der Sachleistung können auch Zuschüsse zu den Kosten eines Zahnersatzes geleistet werden. Das Nähere wird durch die Satzung des Versicherungsträgers bestimmt (Paragraph 153, Absatz 2, ASVG).
Unentbehrlicher Zahnersatz ist eine Pflichtleistung der Krankenversicherung (SSV-NF 13/139 ua), deren konkrete Ausgestaltung den Sozialversicherugnsträgenr überlassen ist, die sie in ihren Satzungen festzulegen haben (SSV-NF 13/139). Diese Satzungen der Krankenversicherungsträger sind Rechtsverordnungen (VfSlg 3709, 5422 ua).
Entsprechend dem für verbindlich erklärten § 32 Abs 2 bis 4 der Mustersatzung 1999 des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, SozSi 1999, Amtliche Verlautbarung Nr 39/1999, 325, lauten die Abs 2 bis 4 des § 32 der im vorliegenden Fall anzuwendenden Satzung 1999 der beklagten Wiener Gebietskrankenkasse, SozSi 1999, Amtliche Verlautbarung Nr 70/199, 650:Entsprechend dem für verbindlich erklärten Paragraph 32, Absatz 2 bis 4 der Mustersatzung 1999 des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, SozSi 1999, Amtliche Verlautbarung Nr 39 aus 1999,, 325, lauten die Absatz 2 bis 4 des Paragraph 32, der im vorliegenden Fall anzuwendenden Satzung 1999 der beklagten Wiener Gebietskrankenkasse, SozSi 1999, Amtliche Verlautbarung Nr 70/199, 650:
"...
(2) Unentbehrlicher Zahnersatz ist der Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung zu vermeiden oder zu beseitigen.
(3) Als unentbehrlicher Zahnersatz wird im Allgemeinen der abnehmbare Zahnersatz samt medizinisch notwendiger Halteelemete (Zahnkrone) erbracht. Fest sitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist; dies ist insbesondere der Fall
bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten,
bei Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation,
bei Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation,
bei Patienten mit extremer Kieferrelationen (zB extreme Progrenie, Prognathie, totale Atrophie des Kieferkammes),
die eine prothetische Versorgung mit abnehmbarem Zahnersatz nicht zulassen. Zum unentbehrlichen Zahnersatz gehört auch die notwendige Reparatur von unentbehrlichen Zahnersatzstücken. Für festsitzenden Zahnersatz ohne diese medizinische Notwendigkeit übernimmt die Kasse keine Kosten.
(4) Kronen, Brücken, gegossene Stiftaufbauten und Implantate gelten jedenfalls als fest sitzender Zahnersatz."