Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 40 Abs 6 FG 2001 auf den vorliegenden Rechtsstreit noch die Bestimmungen des NÖ Fischereigesetzes 1988 anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 40, Absatz 6, FG 2001 auf den vorliegenden Rechtsstreit noch die Bestimmungen des NÖ Fischereigesetzes 1988 anzuwenden sind.
Gemäß § 47 Abs 1 FG 1988 sind zur Wahrung der Interessen der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereiwesens sowie zur Besorgung der sich aus dem Zusammenhang der Fischereireviere ergebenden gemeinsamen Geschäfte und wirtschaftlichen Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Fischereirevierverbände berufen. Diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dieser generellen Aussage, wessen Interessen die Fischereirevierverbände zu wahren haben, folgt im § 48 FG 1988 der diesen Verbänden obliegende Aufgabenbereich: Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut: "Den Fischereiverbänden obliegen folgende Aufgaben", die sogleich in den lit a bis l des § 48 FG 1988 angeführt werden, lässt nur den Schluss zu, dass damit der Aufgabenkatalog taxativ festgelegt ist. Unter den den Fischereiverbänden obliegenden Aufgaben findet sich aber nicht auch die Berechtigung oder Verpflichtung der Fischereiverbände, Schadenersatzansprüche der Fischereiberechtigten bzw der Fischereiausübungsberechtigten (in eigenem Namen) geltend zu machen. Die im § 47 Abs 1 FG 1988 enthaltene Wendung über die Interessenwahrung hat im § 48 demnach ihre inhaltliche Determinierung dahin erfahren, welche konkreten Aufgaben zur Wahrung der Interessen der im § 47 bezeichneten Personen von den Fischereirevierverbänden zu erfüllen sind. Eine Ausdehnung dieses gesetzlich normierten Aufgabenbereichs ist nicht zulässig, sind doch auch Selbstverwaltungskörper dem Legalitätsprinzip unterworfen (H. Mayer, B-VG2 112) und müssen die einem Selbstverwaltungskörper übertragenen Angelegenheiten ausdrücklich gesetzlich festgelegt werden (vgl Art 118 Abs 2 B-VG; siehe hiezu auch Öckher/Thallauer/Hofer, NÖ Fischereirecht, Anmerkung zu Abs 3 des § 31 NÖ Fischereigesetzes 2001).Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, FG 1988 sind zur Wahrung der Interessen der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereiwesens sowie zur Besorgung der sich aus dem Zusammenhang der Fischereireviere ergebenden gemeinsamen Geschäfte und wirtschaftlichen Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Fischereirevierverbände berufen. Diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dieser generellen Aussage, wessen Interessen die Fischereirevierverbände zu wahren haben, folgt im Paragraph 48, FG 1988 der diesen Verbänden obliegende Aufgabenbereich: Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut: "Den Fischereiverbänden obliegen folgende Aufgaben", die sogleich in den Litera a bis l des Paragraph 48, FG 1988 angeführt werden, lässt nur den Schluss zu, dass damit der Aufgabenkatalog taxativ festgelegt ist. Unter den den Fischereiverbänden obliegenden Aufgaben findet sich aber nicht auch die Berechtigung oder Verpflichtung der Fischereiverbände, Schadenersatzansprüche der Fischereiberechtigten bzw der Fischereiausübungsberechtigten (in eigenem Namen) geltend zu machen. Die im Paragraph 47, Absatz eins, FG 1988 enthaltene Wendung über die Interessenwahrung hat im Paragraph 48, demnach ihre inhaltliche Determinierung dahin erfahren, welche konkreten Aufgaben zur Wahrung der Interessen der im Paragraph 47, bezeichneten Personen von den Fischereirevierverbänden zu erfüllen sind. Eine Ausdehnung dieses gesetzlich normierten Aufgabenbereichs ist nicht zulässig, sind doch auch Selbstverwaltungskörper dem Legalitätsprinzip unterworfen (H. Mayer, B-VG2 112) und müssen die einem Selbstverwaltungskörper übertragenen Angelegenheiten ausdrücklich gesetzlich festgelegt werden vergleiche Artikel 118, Absatz 2, B-VG; siehe hiezu auch Öckher/Thallauer/Hofer, NÖ Fischereirecht, Anmerkung zu Absatz 3, des Paragraph 31, NÖ Fischereigesetzes 2001).
Die klagende Partei als Interessengemeinschaft (vgl Öckher/Thallauer/Hofer aaO Anm zu Abs 2 des § 29 NÖ Fischereigesetzes 2001) ist also gesetzlich nicht dazu berufen, die Schadenersatzansprüche der Personen, deren im § 48 FG 1988 umschriebenen Interessen sie zu wahren hat, in eigenem Namen geltend zu machen. Dies käme - wie schon die Vorinstanzen richtig ausgeführt haben - einer dem österreichischen Recht grundsätzlich fremden "Prozessstandschaft" gleich (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 4 vor § 1). Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.Die klagende Partei als Interessengemeinschaft vergleiche Öckher/Thallauer/Hofer aaO Anmerkung zu Absatz 2, des Paragraph 29, NÖ Fischereigesetzes 2001) ist also gesetzlich nicht dazu berufen, die Schadenersatzansprüche der Personen, deren im Paragraph 48, FG 1988 umschriebenen Interessen sie zu wahren hat, in eigenem Namen geltend zu machen. Dies käme - wie schon die Vorinstanzen richtig ausgeführt haben - einer dem österreichischen Recht grundsätzlich fremden "Prozessstandschaft" gleich (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 4 vor Paragraph eins,). Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.