Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.
Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur anfechtbar, wenn die Unterbrechung zwingend (sondergesetzlich) vorgeschrieben ist (EvBl 1998/178; EvBl 1996/12; MietSlg 47.628; vgl ÖBl 1987, 39; Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 192). Die Ablehnung der Verfahrensunterbrechung kann auch dann nicht angefochten werden, wenn das Rekursgericht die in erster Instanz bewilligte Unterbrechung - wie hier - beseitigt (MietSlg 39.746; EvBl 1952/419; SZ 22/64).Gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO können die nach den Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur anfechtbar, wenn die Unterbrechung zwingend (sondergesetzlich) vorgeschrieben ist (EvBl 1998/178; EvBl 1996/12; MietSlg 47.628; vergleiche ÖBl 1987, 39; Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 192,). Die Ablehnung der Verfahrensunterbrechung kann auch dann nicht angefochten werden, wenn das Rekursgericht die in erster Instanz bewilligte Unterbrechung - wie hier - beseitigt (MietSlg 39.746; EvBl 1952/419; SZ 22/64).
Gemäß § 41 MRG ist das Verfahren über einen Rechtsstreit zwingend zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach § 37 MRG bei Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist. Diese Unterbrechung kann im Rechtsmittelweg erzwungen werden, weil § 192 Abs 2 ZPO nicht anwendbar ist (MietSlg 51.463; WoBl 1993, 105; RZ 1987/33; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 3 zu § 41 MRG). Im vorliegenden Fall ist aber die Unterbrechung nicht gemäß § 41 MRG angeordnet worden, sondern wurde das Verfahren bis zur Entscheidung über das in einem anderen Rechtsstreit gestellte Räumungsbegehren unterbrochen. Diese Unterbrechung ist nicht zwingend vorgeschrieben, weshalb die vom Rekursgericht verfügte Ablehnung der Unterbrechung gemäß § 192 Abs 2 ZPO absolut unanfechtbar ist.Gemäß Paragraph 41, MRG ist das Verfahren über einen Rechtsstreit zwingend zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach Paragraph 37, MRG bei Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist. Diese Unterbrechung kann im Rechtsmittelweg erzwungen werden, weil Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nicht anwendbar ist (MietSlg 51.463; WoBl 1993, 105; RZ 1987/33; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 3 zu Paragraph 41, MRG). Im vorliegenden Fall ist aber die Unterbrechung nicht gemäß Paragraph 41, MRG angeordnet worden, sondern wurde das Verfahren bis zur Entscheidung über das in einem anderen Rechtsstreit gestellte Räumungsbegehren unterbrochen. Diese Unterbrechung ist nicht zwingend vorgeschrieben, weshalb die vom Rekursgericht verfügte Ablehnung der Unterbrechung gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO absolut unanfechtbar ist.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.