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Entscheidungstext 13Os30/03

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os30/03

Entscheidungsdatum

26.03.2003

Anmerkung

E68907 13Os30.03

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael C***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz (zweiter Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 2002, GZ 412 Hv 2/02v-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Michael C***** wurde der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz (zweiter Fall) StGB (1), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz (zweiter Fall) StGB (2) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (3) schuldig erkannt.

Danach hat er am 19. August 2002 in Wien Brigitte V*****

1) mit Gewalt gegen ihre Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz insgesamt ca 454 Euro weggenommen oder abgenötigt, indem er sie mit einer Stahlrute schlug und bedrohte, an den Haaren packte, und äußerte:

"Wenn du nicht tust, was ich will, bring' ich dich um!";

2) durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme und Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt und sie durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, indem er sie nach den zu 1) geschilderten Drohungen aufforderte, sich nackt auszuziehen und zweimal an ihm einen Oralverkehr durchzuführen und ihr einen Finger in Scheide und After einführte;

3) durch Drohung mit dem Tod zu nötigen versucht, eine Strafanzeige zu unterlassen, indem er zu ihr sagte: "Wenn du mich verrätst, du weißt, ich kenn' deine Adresse, dann bist du und deine Kinder hin!"

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Fragenrüge weist grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen ist, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin

vergleiche Paragraph 313, StPO [" ... nach dem Strafausschließungs- oder

Strafaufhebungsgrund ... zu stellen"], wogegen Paragraphen 312, 314 und 316

StPO in Hinsicht auf Schuldfragen ausdrücklich auf Tatsachen und nicht bloß auf die rechtlichen Kriterien abstellen). Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der Paragraphen 314, 316, StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung (Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 23 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 619 und 4, Paragraph 345, Rz 19; vergleiche auch Lohsing/Serini4 432).

Allerdings vermag die Kritik an der Einschränkung der nach Zurechnungsunfähigkeit gestellten Zusatzfragen auf einen Zustand voller Berauschung kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat zu benennen, welches (auch) das Vorliegen einer Geisteskrankheit, eines Schwachsinns, einer nicht auf Vollrausch zurückzuführenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung indiziert hätte (Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 6). Sie begnügt sich nämlich mit dem vagen Hinweis auf nicht konkret genannte "Sachverständigen-Depositionen ... insbesondere auch im Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten, welche durch weitestgehende retrograde Amnesie gekennzeichnet war".

Soweit die Beschwerde ein unrichtiges Verhältnis von Haupt- und Eventualfragen (jeweils nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung [§ 287 StGB]) mit der Behauptung releviert, die Geschworenen seien zu Unrecht angewiesen worden, diese nur bei Bejahung der jeweiligen Zusatzfrage nach rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit zu beantworten, missachtet sie die Vorschrift des Paragraph 317, Absatz 2, StPO, die es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes überlässt, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstande besonderer Fragen zu machen sind, und spricht solcherart keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund an vergleiche im Übrigen Schindler, WK-StPO Paragraph 317, Rz 32).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, dritter Satz StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraphen 285 i, 344, zweiter Satz StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RZ 2003,234 = SSt 2003/24 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00030.03.0326.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20030326_OGH0002_0130OS00030_0300000_000

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