Die aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Fragenrüge weist grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen ist, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin
(vgl § 313 StPO [" ... nach dem Strafausschließungs- odervergleiche Paragraph 313, StPO [" ... nach dem Strafausschließungs- oder
Strafaufhebungsgrund ... zu stellen"], wogegen §§ 312, 314 und 316Strafaufhebungsgrund ... zu stellen"], wogegen Paragraphen 312, 314 und 316
StPO in Hinsicht auf Schuldfragen ausdrücklich auf Tatsachen und nicht bloß auf die rechtlichen Kriterien abstellen). Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der §§ 314, 316 StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung (Schindler, WK-StPO § 313 Rz 23 f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 619 und 4, § 345 Rz 19; vgl auch Lohsing/Serini4 432).StPO in Hinsicht auf Schuldfragen ausdrücklich auf Tatsachen und nicht bloß auf die rechtlichen Kriterien abstellen). Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der Paragraphen 314, 316, StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung (Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 23 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 619 und 4, Paragraph 345, Rz 19; vergleiche auch Lohsing/Serini4 432).
Allerdings vermag die Kritik an der Einschränkung der nach Zurechnungsunfähigkeit gestellten Zusatzfragen auf einen Zustand voller Berauschung kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat zu benennen, welches (auch) das Vorliegen einer Geisteskrankheit, eines Schwachsinns, einer nicht auf Vollrausch zurückzuführenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung indiziert hätte (Schindler, WK-StPO § 313 Rz 6). Sie begnügt sich nämlich mit dem vagen Hinweis auf nicht konkret genannte "Sachverständigen-Depositionen ... insbesondere auch im Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten, welche durch weitestgehende retrograde Amnesie gekennzeichnet war".Allerdings vermag die Kritik an der Einschränkung der nach Zurechnungsunfähigkeit gestellten Zusatzfragen auf einen Zustand voller Berauschung kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat zu benennen, welches (auch) das Vorliegen einer Geisteskrankheit, eines Schwachsinns, einer nicht auf Vollrausch zurückzuführenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung indiziert hätte (Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 6). Sie begnügt sich nämlich mit dem vagen Hinweis auf nicht konkret genannte "Sachverständigen-Depositionen ... insbesondere auch im Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten, welche durch weitestgehende retrograde Amnesie gekennzeichnet war".
Soweit die Beschwerde ein unrichtiges Verhältnis von Haupt- und Eventualfragen (jeweils nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung [§ 287 StGB]) mit der Behauptung releviert, die Geschworenen seien zu Unrecht angewiesen worden, diese nur bei Bejahung der jeweiligen Zusatzfrage nach rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit zu beantworten, missachtet sie die Vorschrift des § 317 Abs 2 StPO, die es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes überlässt, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstande besonderer Fragen zu machen sind, und spricht solcherart keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund an (vgl im Übrigen Schindler, WK-StPO § 317 Rz 32).Soweit die Beschwerde ein unrichtiges Verhältnis von Haupt- und Eventualfragen (jeweils nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung [§ 287 StGB]) mit der Behauptung releviert, die Geschworenen seien zu Unrecht angewiesen worden, diese nur bei Bejahung der jeweiligen Zusatzfrage nach rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit zu beantworten, missachtet sie die Vorschrift des Paragraph 317, Absatz 2, StPO, die es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes überlässt, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstande besonderer Fragen zu machen sind, und spricht solcherart keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund an vergleiche im Übrigen Schindler, WK-StPO Paragraph 317, Rz 32).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 285d Abs 1 Z 1, 344 dritter Satz StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§§ 285i, 344 zweiter Satz StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, dritter Satz StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraphen 285 i, 344, zweiter Satz StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.