Die gegen den Strafausspruch aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht:Die gegen den Strafausspruch aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht:
Zutreffend moniert sie, dass das Schöffengericht beim Angeklagten zu Unrecht die "außerordentliche Höhe der hinterzogenen Beträge" ausdrücklich als erschwerend gewertet hat. Denn der vom Erstgericht herangezogene Erschwerungsgrund verstößt gegen das in § 32 Abs 2 StGB normierte Doppelverwertungsverbot, weil im Finanzstrafverfahren die Höhe des Verkürzungsbetrages schon die gesetzliche Strafdrohung bestimmt, sodass sie nicht überdies noch bei der Ausmessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens (zusätzlich) als erschwerend gewertet werden darf (vgl ÖJZ 1989/63, 13 Os 178/86, 11 Os 98/87, 11 Os 71/98, 14 Os 99/01 uva).Zutreffend moniert sie, dass das Schöffengericht beim Angeklagten zu Unrecht die "außerordentliche Höhe der hinterzogenen Beträge" ausdrücklich als erschwerend gewertet hat. Denn der vom Erstgericht herangezogene Erschwerungsgrund verstößt gegen das in Paragraph 32, Absatz 2, StGB normierte Doppelverwertungsverbot, weil im Finanzstrafverfahren die Höhe des Verkürzungsbetrages schon die gesetzliche Strafdrohung bestimmt, sodass sie nicht überdies noch bei der Ausmessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens (zusätzlich) als erschwerend gewertet werden darf vergleiche ÖJZ 1989/63, 13 Os 178/86, 11 Os 98/87, 11 Os 71/98, 14 Os 99/01 uva).
Insoweit war der Strafausspruch war daher als nichtig zu kassieren und die Strafe neu zu bemessen.
Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die zweifache Qualifikation nach § 38 FinStrG, als mildernd den bisherigen ordentlichen Wandel, das reumütige Geständnis und die Mitwirkung des Angeklagten an der möglichen Aufdeckung des Kreises der Auftraggeber. Unter zutreffender Wertung der Täterpersönlichkeit, der Tatumstände sowie unter Beachtung des strategisch ausgeklügelten Plans des Zigarettenschmuggels war die im Spruch angeführte Unrechtsfolge zu verhängen, wobei auch auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten Bedacht genommen wurde. Eine bedingte Strafnachsicht der Geldstrafe kam aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht, ist es doch gerade bei Straftaten der Art und des Umfangs, wie sie dem Angeklagten zur Last liegt, im Interesse der Erhaltung der allgemeinen Rechtstreue und Zollredlichkeit erforderlich, die verwirkte (Geld-)Strafe auch tatsächlich zu vollziehen.Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die zweifache Qualifikation nach Paragraph 38, FinStrG, als mildernd den bisherigen ordentlichen Wandel, das reumütige Geständnis und die Mitwirkung des Angeklagten an der möglichen Aufdeckung des Kreises der Auftraggeber. Unter zutreffender Wertung der Täterpersönlichkeit, der Tatumstände sowie unter Beachtung des strategisch ausgeklügelten Plans des Zigarettenschmuggels war die im Spruch angeführte Unrechtsfolge zu verhängen, wobei auch auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten Bedacht genommen wurde. Eine bedingte Strafnachsicht der Geldstrafe kam aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht, ist es doch gerade bei Straftaten der Art und des Umfangs, wie sie dem Angeklagten zur Last liegt, im Interesse der Erhaltung der allgemeinen Rechtstreue und Zollredlichkeit erforderlich, die verwirkte (Geld-)Strafe auch tatsächlich zu vollziehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Sachentscheidung zu verweisen.
Im Übrigen war seiner Berufung keine Folge zu geben, da unter Beachtung der Grundsätze des § 19 Abs 4 bis 6 FinStrG und unter Einbeziehung der vom Erstgericht diesbezüglich zutreffend angestellten Erwägungen eine Reduktion des verhängten Wertersatzes nicht angebracht ist.Im Übrigen war seiner Berufung keine Folge zu geben, da unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 19, Absatz 4 bis 6 FinStrG und unter Einbeziehung der vom Erstgericht diesbezüglich zutreffend angestellten Erwägungen eine Reduktion des verhängten Wertersatzes nicht angebracht ist.