Die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß §§ 489 Abs 1, 471 Abs 1 StPO ist der auf freiem Fuß befindliche Angeklagte zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung rechtzeitig vorzuladen (vgl Art 6 Abs 3 lit b MRK). Gemäß § 80 Abs 1 StPO sind für die nicht zu eigenen Handen vorzunehmende (§ 79 Abs 3 StPO) Vorladung des Angeklagten zur Berufungsverhandlung die Vorschriften des Zustellgesetzes (und im gegebenen Zusammenhang nicht bedeutsame Bestimmungen der Zivilprozessordnung) anzuwenden. Gemäß § 17 Abs 3 vierter Satz ZustellG gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Gemäß Paragraphen 489, Absatz eins, 471, Absatz eins, StPO ist der auf freiem Fuß befindliche Angeklagte zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung rechtzeitig vorzuladen vergleiche Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK). Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, StPO sind für die nicht zu eigenen Handen vorzunehmende (Paragraph 79, Absatz 3, StPO) Vorladung des Angeklagten zur Berufungsverhandlung die Vorschriften des Zustellgesetzes (und im gegebenen Zusammenhang nicht bedeutsame Bestimmungen der Zivilprozessordnung) anzuwenden. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustellG gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des nicht rechtswirksam vorgeladenen Angeklagten verletzte den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, auch wenn für den Berufungssenat nach der damaligen Aktenlage die Unwirksamkeit der Zustellung nicht erkennbar war (12 Os 44/88, 13 Os 36/00).
Diese Verfahrenslage erfordert die Aufhebung der Rechtsmittelentscheidung und den Auftrag an das Oberlandesgericht Innsbruck, die Berufungsverhandlung neu durchzuführen (§ 292 letzter Satz StPO).Diese Verfahrenslage erfordert die Aufhebung der Rechtsmittelentscheidung und den Auftrag an das Oberlandesgericht Innsbruck, die Berufungsverhandlung neu durchzuführen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Soweit der Generalprokurator - ohne allerdings den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12. November 2002, AZ 7 Bs 151/02, zu bekämpfen - darüber hinaus meint, der Gerichtshof zweiter Instanz hätte, nachträglich auf den Zustellmangel aufmerksam geworden, seine Berufungsentscheidung in analoger Anwendung der Vorschriften des XX. Hauptstückes beseitigen sollen, ist ihm zu erwidern, dass dazu nur der Oberste Gerichtshof, und zwar in analoger Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO, befugt wäre (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 16 f).Soweit der Generalprokurator - ohne allerdings den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12. November 2002, AZ 7 Bs 151/02, zu bekämpfen - darüber hinaus meint, der Gerichtshof zweiter Instanz hätte, nachträglich auf den Zustellmangel aufmerksam geworden, seine Berufungsentscheidung in analoger Anwendung der Vorschriften des römisch zwanzig. Hauptstückes beseitigen sollen, ist ihm zu erwidern, dass dazu nur der Oberste Gerichtshof, und zwar in analoger Anwendung des Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, befugt wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 16 f).