Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt. Eine Rechtsprechung dazu, inwieweit Angriffe gegen nahe Angehörige auch dann den Widerruf rechtfertigen, wenn die strafrechtlich geahndete Sachbeschädigung im Vermögen des Geschenkgebers eintritt, liegt nicht vor. Unberechtigt macht die Klägerin aber geltend, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanzen, die trotz der Vandalenakte der Beklagten auf ein fehlendes Kränkungsbewusstsein hinsichtlich der Klägerin geschlossen hätten, mit den Gesetzen der Logik und Lebenserfahrung unvereinbar seien und insofern mit Rechtsrüge bekämpft werden könnten.
Nach ständiger Rechtsprechung können mit Rechtsrüge nur solche Feststellungen bekämpft werden, die Schlussfolgerungen beruhen die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (vgl RIS-Justiz RS0043356 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt etwa OGH 4 Ob 15/02p). Die Annahme, dass eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt eine gewisse Vorstellung oder Absicht hatte, gehört nun zum Bereich der Tatsachenfeststellungen, während die Bewertung, dass ihr unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und des von ihr zu vertretenden Beurteilungsvermögens bestimmte Umstände hätten bewusst sein müssen, ein Akt der rechtlichen Beurteilung ist (vgl RIS-Justiz RS0043601 mwN etwa zuletzt 9 ObA 125/93 vgl ferner auch RIS-Justiz RS0043606, allgemein zu der Feststellung innerer seelischer Zustände, RIS-Justiz RS0043196).Nach ständiger Rechtsprechung können mit Rechtsrüge nur solche Feststellungen bekämpft werden, die Schlussfolgerungen beruhen die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind vergleiche RIS-Justiz RS0043356 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt etwa OGH 4 Ob 15/02p). Die Annahme, dass eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt eine gewisse Vorstellung oder Absicht hatte, gehört nun zum Bereich der Tatsachenfeststellungen, während die Bewertung, dass ihr unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und des von ihr zu vertretenden Beurteilungsvermögens bestimmte Umstände hätten bewusst sein müssen, ein Akt der rechtlichen Beurteilung ist vergleiche RIS-Justiz RS0043601 mwN etwa zuletzt 9 ObA 125/93 vergleiche ferner auch RIS-Justiz RS0043606, allgemein zu der Feststellung innerer seelischer Zustände, RIS-Justiz RS0043196).
Wenn hier nun das Erstgericht unter Berücksichtigung des unmittelbaren persönlichen Eindruckes von der Beklagten geschlossen hat, dass sich der Zornesausbruch der Beklagten gegen den ehemaligen Ehegatten wendet, so ist dies eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ja schon die Ehe der Beklagten nicht nur wegen der Aufnahme der ehewidrigen Beziehung allein aus dem Verschulden der Beklagten geschieden wurde, sondern auch weil sie mehrfach auf den ehemaligen Ehegatten einschlug und diesem einen Schlag versetzte (vgl das rechtskräftige Urteil im Scheidungsverfahren).Wenn hier nun das Erstgericht unter Berücksichtigung des unmittelbaren persönlichen Eindruckes von der Beklagten geschlossen hat, dass sich der Zornesausbruch der Beklagten gegen den ehemaligen Ehegatten wendet, so ist dies eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ja schon die Ehe der Beklagten nicht nur wegen der Aufnahme der ehewidrigen Beziehung allein aus dem Verschulden der Beklagten geschieden wurde, sondern auch weil sie mehrfach auf den ehemaligen Ehegatten einschlug und diesem einen Schlag versetzte vergleiche das rechtskräftige Urteil im Scheidungsverfahren).
Nach § 948 ABGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undankes schuldig macht. Dazu werden im Gesetz eine Verletzung am Leib, an Ehre, an Freiheit oder am Vermögen genannt, die ihrer Art nach gegen den Verletzer von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz zu ahnden sind.Nach Paragraph 948, ABGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undankes schuldig macht. Dazu werden im Gesetz eine Verletzung am Leib, an Ehre, an Freiheit oder am Vermögen genannt, die ihrer Art nach gegen den Verletzer von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz zu ahnden sind.
In ständiger Rechtsprechung stellt aber nicht jede strafbare Handlung einen groben Undank im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dar, die ein Widerrufsrecht des Geschenkgebers begründet, sondern nur eine Handlung, die eine entsprechende Schwere erreicht, wobei auch die subjektive Tatseite nicht außer Acht gelassen werden darf (vgl RIS-Justiz RS0079468 mwN zuletzt 5 Ob 539/95 ebenso Schubert in Rummel ABGB3 § 948 Rz 1). Es wird verlangt, dass dem Beschenkten bewusst ist, dass er durch sein Verhalten den Schenker kränkt (vgl RIS-Justiz RS0079373). Entscheidend ist, ob die Verfehlung des Beschenkten so gravierend ist, dass sie nach den in den Kreisen der Beteiligten herrschenden Anschauungen als eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gegenüber dem Geschenkgeber anzusehen ist, die eine Entziehung des Geschenkes rechtfertigt (vgl RIS-Justiz RS0079367 mwN zuletzt 10 Ob 2152/96k).In ständiger Rechtsprechung stellt aber nicht jede strafbare Handlung einen groben Undank im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dar, die ein Widerrufsrecht des Geschenkgebers begründet, sondern nur eine Handlung, die eine entsprechende Schwere erreicht, wobei auch die subjektive Tatseite nicht außer Acht gelassen werden darf vergleiche RIS-Justiz RS0079468 mwN zuletzt 5 Ob 539/95 ebenso Schubert in Rummel ABGB3 Paragraph 948, Rz 1). Es wird verlangt, dass dem Beschenkten bewusst ist, dass er durch sein Verhalten den Schenker kränkt vergleiche RIS-Justiz RS0079373). Entscheidend ist, ob die Verfehlung des Beschenkten so gravierend ist, dass sie nach den in den Kreisen der Beteiligten herrschenden Anschauungen als eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gegenüber dem Geschenkgeber anzusehen ist, die eine Entziehung des Geschenkes rechtfertigt vergleiche RIS-Justiz RS0079367 mwN zuletzt 10 Ob 2152/96k).
Die Rechtsprechung hat aber Straftaten gegen den Geschenkgeber selbst solche gegen nahe Angehörige gleichgehalten, weil auch diese regelmäßig von der Gefühlssphäre des Geschenkgebers umfasst sind (vgl RIS-Justiz RS0106379 ebenso Binder in Schwimann ABGB2 §§ 948, 949, Rz 4 oder Schubert aaO Rz 1).Die Rechtsprechung hat aber Straftaten gegen den Geschenkgeber selbst solche gegen nahe Angehörige gleichgehalten, weil auch diese regelmäßig von der Gefühlssphäre des Geschenkgebers umfasst sind vergleiche RIS-Justiz RS0106379 ebenso Binder in Schwimann ABGB2 Paragraphen 948, 949,, Rz 4 oder Schubert aaO Rz 1).
Die Besonderheit des vorliegenden Falles ist nun die, dass sich subjektiv die Tathandlungen der Beklagten gegen den Sohn der Klägerin richteten, der Schaden den die Straftat verwirklichte jedoch im Vermögen der Geschenkgeberin selbst eintrat.
Erachtet man es aber als ausreichend, dass sich die Straftat gegen einen Angehörigen des Geschenkgebers richtet, so muss es umso mehr gelten, wenn der objektive Erfolg im Vermögen des Geschenkgebers selbst eintritt.
Auch vom Gewicht der Handlungen ist hier davon auszugehen, dass diese einen groben Undank darstellen. Hat doch die Beklagte in dem ihr geschenkten Haus, in dem die Klägerin aber weiter das Fruchtgenussrecht hatte und lebte, umfassende Zerstörungen anrichtete, die weit über das Maß einer im Zusammenleben allenfalls vorkommenden Zerstörung auf Grund eines spontanen Zornesausbruchs hinausgehen.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Rechtsprechung teilweise auch davon ausgeht, dass nicht nur das konkrete subjektive Bewusstsein der Kränkung des Geschenkgebers durch den Beschenkten einen Widerruf der Schenkung rechtfertigen kann, sondern auch, wenn ihm dieser Umstand infolge außer Acht lassen der gebotenen Sorgfalt verborgen blieb (vgl dazu Binder aaO Rz 3 mwN). Im Ergebnis muss darauf aber hier nicht weiter eingegangen werden.Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Rechtsprechung teilweise auch davon ausgeht, dass nicht nur das konkrete subjektive Bewusstsein der Kränkung des Geschenkgebers durch den Beschenkten einen Widerruf der Schenkung rechtfertigen kann, sondern auch, wenn ihm dieser Umstand infolge außer Acht lassen der gebotenen Sorgfalt verborgen blieb vergleiche dazu Binder aaO Rz 3 mwN). Im Ergebnis muss darauf aber hier nicht weiter eingegangen werden.
Insgesamt war jedenfalls der Revision der Klägerin Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im klagsstattgebenden Sinne abzuändern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Für das Revisionsverfahren werden von der Klägerin keine Kosten verzeichnet.Insgesamt war jedenfalls der Revision der Klägerin Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im klagsstattgebenden Sinne abzuändern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO. Für das Revisionsverfahren werden von der Klägerin keine Kosten verzeichnet.