Der dagegen aus § 281 Abs 1 (richtig:) Z 4 und Z 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, (richtig:) Ziffer 4 und Ziffer 9, Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerde zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf "Beischaffung der Gendarmerieakte hinsichtlich beider Wegweisungen des Christian M***** im November 2000 bzw April 2001 zum Beweis dafür, dass Christian M***** immer wieder, so wie von der Zweitangeklagten angegeben, gegen sie tätlich geworden ist und sie mit begründeter Angst die ihr zur Last gelegte Tat in dem Ausmaß, wie von ihr angegeben, getätigt hat" (303), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn er verfehlt, indem er (bloß) auf den besonderen Milderungsumstand der Tatverübung aus Furcht (§ 34 Z 4 StGB) abstellt, schon insoweit sinnfällig die Kriterien entscheidungswesentlicher Relevanz. Die Ergänzung des in erster Instanz formulierten Beweisthemas, wonach (ferner) bewiesen werden sollte, "dass die Berufungswerberin damals in einer einem entschuldigenden Notstand gemäß § 10 StGB entsprechenden Situation sich befand" - wie vorliegend - (erst) in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur jene Ausführungen maßgebend sein können, die dem erkennenden Gericht als Grundlage hiefür vorlagen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40, 41). Hinzu kommt, dass die antragsgegenständlichen Vorfälle vom November 2000 bzw April 2001 in keinem wie immer gearteten zeitlichen Zusammenhang mit den Tathandlungen aus August 1998 bzw April 2000 standen und das aus der Sicht des § 10 StGB wesentliche bedrohungsspezifische Imminenzkriterium zwangsläufig nicht berührten.Der Beschwerde zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf "Beischaffung der Gendarmerieakte hinsichtlich beider Wegweisungen des Christian M***** im November 2000 bzw April 2001 zum Beweis dafür, dass Christian M***** immer wieder, so wie von der Zweitangeklagten angegeben, gegen sie tätlich geworden ist und sie mit begründeter Angst die ihr zur Last gelegte Tat in dem Ausmaß, wie von ihr angegeben, getätigt hat" (303), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn er verfehlt, indem er (bloß) auf den besonderen Milderungsumstand der Tatverübung aus Furcht (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB) abstellt, schon insoweit sinnfällig die Kriterien entscheidungswesentlicher Relevanz. Die Ergänzung des in erster Instanz formulierten Beweisthemas, wonach (ferner) bewiesen werden sollte, "dass die Berufungswerberin damals in einer einem entschuldigenden Notstand gemäß Paragraph 10, StGB entsprechenden Situation sich befand" - wie vorliegend - (erst) in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur jene Ausführungen maßgebend sein können, die dem erkennenden Gericht als Grundlage hiefür vorlagen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40, 41). Hinzu kommt, dass die antragsgegenständlichen Vorfälle vom November 2000 bzw April 2001 in keinem wie immer gearteten zeitlichen Zusammenhang mit den Tathandlungen aus August 1998 bzw April 2000 standen und das aus der Sicht des Paragraph 10, StGB wesentliche bedrohungsspezifische Imminenzkriterium zwangsläufig nicht berührten.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die unter Hinweis auf die Verfahrensergebnisse die Schuldunfähigkeit der Beschwerdeführerin darzulegen sucht, hält nicht am gegenteiligen Urteilssachverhalt fest und verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher schon als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die unter Hinweis auf die Verfahrensergebnisse die Schuldunfähigkeit der Beschwerdeführerin darzulegen sucht, hält nicht am gegenteiligen Urteilssachverhalt fest und verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher schon als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Aus Anlass der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, dass allenfalls den Schuldsprüchen zu A/I/1.a und b eine auch den rechtskräftig mitverurteilten Christian M***** benachteiligende, nicht geltend gemachte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO insoweit anhaftet, als das betrügerische Verhalten jeweils auch der Qualifikationsbestimmung des § 147 Abs 1 Z 1 StGB unterzogen wurde:Aus Anlass der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, dass allenfalls den Schuldsprüchen zu A/I/1.a und b eine auch den rechtskräftig mitverurteilten Christian M***** benachteiligende, nicht geltend gemachte Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO insoweit anhaftet, als das betrügerische Verhalten jeweils auch der Qualifikationsbestimmung des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB unterzogen wurde:
Als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann beurteilt werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis ist bei einer unrichtigen Schadensmeldung, die nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfasst, nicht erfüllt (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 147 Rz 36).Als falsches Beweismittel nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann beurteilt werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis ist bei einer unrichtigen Schadensmeldung, die nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfasst, nicht erfüllt (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 147, Rz 36).
Da das Erstgericht erforderliche Feststellungen zum Inhalt der "falschen Versicherungsmeldungen" nicht traf, kommt eine sofortige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht in Betracht.
Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.