Nach § 9 Abs 1 AHG ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde. Nach Abs 4 ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären.Nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde. Nach Absatz 4, ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären.
Aus den dargelegten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 9 Abs 4 AHG jedenfalls das Vorliegen einer Klage oder einer einer Klage gleichzuhaltenden Verfahrenshandlung einer Prozesspartei ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine Klageausdehnung bloß angekündigt und dabei weder ein konkretes Begehren formuliert noch nachvollziehbar dargelegt, auf welchen anspruchsbegründenden Sachverhalt sie ihre (weiteren) Amtshaftungsansprüche stützen will. Es wird daher vorerst abzuwarten sein, ob die Klägerin ihre angekündigte Klageerweiterung in prozessordnungsgemäßer Form vornimmt. Erst dann wird der Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag neuerlich vorzulegen sein (idS schon 1 Ob 110/02w).Aus den dargelegten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG jedenfalls das Vorliegen einer Klage oder einer einer Klage gleichzuhaltenden Verfahrenshandlung einer Prozesspartei ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine Klageausdehnung bloß angekündigt und dabei weder ein konkretes Begehren formuliert noch nachvollziehbar dargelegt, auf welchen anspruchsbegründenden Sachverhalt sie ihre (weiteren) Amtshaftungsansprüche stützen will. Es wird daher vorerst abzuwarten sein, ob die Klägerin ihre angekündigte Klageerweiterung in prozessordnungsgemäßer Form vornimmt. Erst dann wird der Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag neuerlich vorzulegen sein (idS schon 1 Ob 110/02w).