Die Revision ist nicht berechtigt.
Die klagende Partei sieht eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung darin, dass das Berufungsgericht auf eine mit der Berufungsschrift vorgelegte Urkunde sowie auf ein darin gestelltes Beweisanbot, die der Darlegung der Unrichtigkeit des den erstgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegten berufskundlichen Sachverständigengutachtens gedient hätten, mit dem Hinweis auf das Neuerungsverbot zu Unrecht nicht Bedacht genommen habe. Die in § 482 Abs 2 ZPO enthaltene Ausnahme vom Neuerungsverbot betrifft nur Tatumstände und Beweise, die zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden. Diese Vorschrift bringt keine Lockerung des (auch in Sozialrechtssachen geltenden) Neuerungsverbotes in Ansehung der Behauptungs- und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich (SSV-NF 8/60; SZ 71/107 = SSV-NF 12/89; 10 ObS 17/01z, wonach die Vorlage eines Privatgutachtens nach Schluss der Verhandlung erster Instanz gegen das Neuerungsverbot verstößt). Im vorliegenden Fall steht im Vordergrund, dass die Revisionswerberin mit der Behauptung einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (bzw einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht) den Versuch einer Bekämpfung der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen unternimmt; andernfalls hätte die gewünschte Berücksichtigung der mit der Berufung vorgelegten Urkunde und des darin gestellten Beweisanbots keinen Sinn. Eine Bekämpfung der Tatsachengrundlage, von der die Entscheidungen der Vorinstanzen ausgehen, ist jedoch in dritter Instanz nicht zulässig.Die klagende Partei sieht eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung darin, dass das Berufungsgericht auf eine mit der Berufungsschrift vorgelegte Urkunde sowie auf ein darin gestelltes Beweisanbot, die der Darlegung der Unrichtigkeit des den erstgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegten berufskundlichen Sachverständigengutachtens gedient hätten, mit dem Hinweis auf das Neuerungsverbot zu Unrecht nicht Bedacht genommen habe. Die in Paragraph 482, Absatz 2, ZPO enthaltene Ausnahme vom Neuerungsverbot betrifft nur Tatumstände und Beweise, die zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden. Diese Vorschrift bringt keine Lockerung des (auch in Sozialrechtssachen geltenden) Neuerungsverbotes in Ansehung der Behauptungs- und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich (SSV-NF 8/60; SZ 71/107 = SSV-NF 12/89; 10 ObS 17/01z, wonach die Vorlage eines Privatgutachtens nach Schluss der Verhandlung erster Instanz gegen das Neuerungsverbot verstößt). Im vorliegenden Fall steht im Vordergrund, dass die Revisionswerberin mit der Behauptung einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (bzw einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht) den Versuch einer Bekämpfung der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen unternimmt; andernfalls hätte die gewünschte Berücksichtigung der mit der Berufung vorgelegten Urkunde und des darin gestellten Beweisanbots keinen Sinn. Eine Bekämpfung der Tatsachengrundlage, von der die Entscheidungen der Vorinstanzen ausgehen, ist jedoch in dritter Instanz nicht zulässig.
Soweit die Klägerin den Standpunkt wiederholt, sie habe als Stützkraft in einer Sonderschule einen angelernten Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG ausgeübt, stehen dem die Feststellungen entgegen, dass für die Tätigkeit einer Stützkraft keine Ausbildung erforderlich ist und das keine Fähigkeiten notwendig sind, die denen einer ausgebildeten Sonderpädagogin, Erzieherin, Kindergärtnerin oder Lehrerin entsprechen würden. Die Klägerin leistete vorwiegend manuelle Tätigkeiten (Begleiten von Kindern auf das Klosett, Tragen von Kindern, Hilfestellung beim An- und Ausziehen, beim Essen, beim Turnen, im Handarbeitsunterricht) und unterstützte im Übrigen die ausgebildete Sonderschullehrerin, der sie zugeteilt war, im "normalen" Unterricht. Mag auch für diese Aufgaben die Fähigkeit zum richtigen Umgang mit behinderten Kindern erforderlich sein, so zeigt doch ein Vergleich der von der Klägerin verrichteten Arbeiten mit den Anforderungen, die an ausgebildete Sonderpädagogen, Erzieher, Kindergärtner und Sonderschullehrer zu stellen sind, dass ihre Tätigkeit nicht in diesem Sinne qualifiziert war. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu der durchaus vergleichbaren Tätigkeit einer Kindergartenhelferin ausgesprochen, dass dieser ein Berufsschutz iSd § 255 Abs 2 ASVG nicht zukommt. Das Argument der Klägerin, ein Vergleich zwischen einer Kindergartenhelferin und einer Stützkraft in einer Sonderschule verbiete sich schon allein deshalb, weil die Kindergartenhelferin eine Kindergärtnerin im Umgang mit nicht behinderten Kindern zu unterstützen habe, während sich eine Stützkraft mit behinderten Kindern zu befassen habe, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass Stützkräfte gerade in Integrations(kindergarten)gruppen eingesetzt werden (§ 6 nö Kindergartengesetz 1996), steht in beiden Fällen im Vordergrund, dass von einer Stützkraft oder Helferin in erster Linie manuelle und unterstützende Arbeiten unter der Aufsicht einer ausgebildeten Pädagogin auszuführen sind, die auch (allein) das pädagogische Konzept erstellt und die Vor- und Nachbereitungsarbeiten durchführt. Dass sich die Tätigkeit einer Stützkraft in der konkreten Unterrichtssituation aus Sicht der Kinder wenig von derjenigen einer Sonderschullehrerin unterscheiden mag, kann einen Berufsschutz nicht begründen, da es dabei nur um einen Ausschnitt aus dem gesamten Spektrum der Arbeit einer (qualifizierten) Fachkraft handelt. Die Tätigkeit der Klägerin ist im Übrigen auch der einer Pflegehelferin (früher Stationsgehilfin) im Krankenhausbereich vergleichbar, die vorwiegend manuelle Arbeiten und Dienste unter Aufsicht einer Krankenschwester verrichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Pflegehelferin mit einjähriger Ausbildung - die Klägerin genoss, wie dargestellt, keine theoretische Ausbildung - ist deren geminderte Arbeitsfähigkeit nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen, weil es sich weder um einen erlernten noch um einen angelernten Beruf handelt (RIS-Justiz RS0084962, RS0084778, RS0113674; SSV-NF 12/6; zuletzt 10 ObS 323/01z und 10 ObS 154/02y).Soweit die Klägerin den Standpunkt wiederholt, sie habe als Stützkraft in einer Sonderschule einen angelernten Beruf iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ausgeübt, stehen dem die Feststellungen entgegen, dass für die Tätigkeit einer Stützkraft keine Ausbildung erforderlich ist und das keine Fähigkeiten notwendig sind, die denen einer ausgebildeten Sonderpädagogin, Erzieherin, Kindergärtnerin oder Lehrerin entsprechen würden. Die Klägerin leistete vorwiegend manuelle Tätigkeiten (Begleiten von Kindern auf das Klosett, Tragen von Kindern, Hilfestellung beim An- und Ausziehen, beim Essen, beim Turnen, im Handarbeitsunterricht) und unterstützte im Übrigen die ausgebildete Sonderschullehrerin, der sie zugeteilt war, im "normalen" Unterricht. Mag auch für diese Aufgaben die Fähigkeit zum richtigen Umgang mit behinderten Kindern erforderlich sein, so zeigt doch ein Vergleich der von der Klägerin verrichteten Arbeiten mit den Anforderungen, die an ausgebildete Sonderpädagogen, Erzieher, Kindergärtner und Sonderschullehrer zu stellen sind, dass ihre Tätigkeit nicht in diesem Sinne qualifiziert war. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu der durchaus vergleichbaren Tätigkeit einer Kindergartenhelferin ausgesprochen, dass dieser ein Berufsschutz iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG nicht zukommt. Das Argument der Klägerin, ein Vergleich zwischen einer Kindergartenhelferin und einer Stützkraft in einer Sonderschule verbiete sich schon allein deshalb, weil die Kindergartenhelferin eine Kindergärtnerin im Umgang mit nicht behinderten Kindern zu unterstützen habe, während sich eine Stützkraft mit behinderten Kindern zu befassen habe, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass Stützkräfte gerade in Integrations(kindergarten)gruppen eingesetzt werden (Paragraph 6, nö Kindergartengesetz 1996), steht in beiden Fällen im Vordergrund, dass von einer Stützkraft oder Helferin in erster Linie manuelle und unterstützende Arbeiten unter der Aufsicht einer ausgebildeten Pädagogin auszuführen sind, die auch (allein) das pädagogische Konzept erstellt und die Vor- und Nachbereitungsarbeiten durchführt. Dass sich die Tätigkeit einer Stützkraft in der konkreten Unterrichtssituation aus Sicht der Kinder wenig von derjenigen einer Sonderschullehrerin unterscheiden mag, kann einen Berufsschutz nicht begründen, da es dabei nur um einen Ausschnitt aus dem gesamten Spektrum der Arbeit einer (qualifizierten) Fachkraft handelt. Die Tätigkeit der Klägerin ist im Übrigen auch der einer Pflegehelferin (früher Stationsgehilfin) im Krankenhausbereich vergleichbar, die vorwiegend manuelle Arbeiten und Dienste unter Aufsicht einer Krankenschwester verrichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Pflegehelferin mit einjähriger Ausbildung - die Klägerin genoss, wie dargestellt, keine theoretische Ausbildung - ist deren geminderte Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen, weil es sich weder um einen erlernten noch um einen angelernten Beruf handelt (RIS-Justiz RS0084962, RS0084778, RS0113674; SSV-NF 12/6; zuletzt 10 ObS 323/01z und 10 ObS 154/02y).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.