Die im Kostenpunkt erhobene Revision ist unzulässig; im übrigen ist sie nicht berechtigt.
Gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt seit der 1. Gerichtsentlastungsnovelle RGBl 1914/118 grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (JB 4 = SZ 2/143; 1 Ob 64/98p; 1 Ob 128/98z uva; RIS-Justiz RS0044181; RIS-Justiz RS0053407). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten entschieden wird. Der auch in Sozialrechtssachen anzuwendendeGemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO sind Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt seit der 1. Gerichtsentlastungsnovelle RGBl 1914/118 grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (JB 4 = SZ 2/143; 1 Ob 64/98p; 1 Ob 128/98z uva; RIS-Justiz RS0044181; RIS-Justiz RS0053407). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten entschieden wird. Der auch in Sozialrechtssachen anzuwendende
Rechtsmittelausschluss (SSV-NF 5/37, 8/115; 10 ObS 2352/96x = SVSlg
44.612; 10 ObS 2421/96v = SVSlg 44.618 ua; Kuderna ASGG2 498) gilt
sowohl für die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen als auch für die Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (SZ 27/66; RZ 1974/47; 4 Ob 389/97b ua). Die in der Revision unternommene Bekämpfung der Kostenentscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist daher unzulässig, sodass die Revision in diesem Umfang zurückzuweisen war.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, dass dem Kläger kein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer zukommt und der Kläger daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, der sich in den letzten Jahren in zahlreichen Entscheidungen mit dem Berufsbild des Berufskraftfahrers auseinandergesetzt hat (SSV-NF 2/66, 4/80, 8/17, 9/63, 13/107, 13/129, 14/19, 14/36 uva; RIS-Justiz RS0084792).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, dass dem Kläger kein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer zukommt und der Kläger daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nicht erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, der sich in den letzten Jahren in zahlreichen Entscheidungen mit dem Berufsbild des Berufskraftfahrers auseinandergesetzt hat (SSV-NF 2/66, 4/80, 8/17, 9/63, 13/107, 13/129, 14/19, 14/36 uva; RIS-Justiz RS0084792).
Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers sind am Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" (BGBl 1992/508; 1995/902 II 1998/152) zu messen. Werden die in diesen Verordnungen angeführten Ausbildungsvorschriften für Berufskraftfahrer mit den vom Kläger nach den Feststellungen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten verglichen, so hat der Kläger in der Praxis nur Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die lediglich Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Berufskraftfahrern in viel weiterem Umfang verlangt wird. Gerade der Berufskraftfahrer benötigt nicht nur die für den Güternahverkehr erforderlichen Kenntnisse, sondern darüber hinausgehende Kenntnisse, die vor allem für den grenzüberschreitenden Verkehr bedeutsam sind. Hiezu gehört nicht nur die Ausfertigung von für den Transport erforderlichen Papiere, sondern auch kaufmännisches Rechnen und Schriftverkehr sowie die Kenntnis des einschlägigen Zahlungsverkehrs, der wichtigsten europäischen Verkehrswege, der Strecken- und Terminplanung, Grundkenntnisse der Transportversicherung, der Beförderungsverträge, des Handels-, Straf- und Verwaltungsrechtes, der Zollvorschriften und der Warenkunde etc.Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers sind am Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" (BGBl 1992/508; 1995/902 römisch zwei 1998/152) zu messen. Werden die in diesen Verordnungen angeführten Ausbildungsvorschriften für Berufskraftfahrer mit den vom Kläger nach den Feststellungen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten verglichen, so hat der Kläger in der Praxis nur Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die lediglich Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Berufskraftfahrern in viel weiterem Umfang verlangt wird. Gerade der Berufskraftfahrer benötigt nicht nur die für den Güternahverkehr erforderlichen Kenntnisse, sondern darüber hinausgehende Kenntnisse, die vor allem für den grenzüberschreitenden Verkehr bedeutsam sind. Hiezu gehört nicht nur die Ausfertigung von für den Transport erforderlichen Papiere, sondern auch kaufmännisches Rechnen und Schriftverkehr sowie die Kenntnis des einschlägigen Zahlungsverkehrs, der wichtigsten europäischen Verkehrswege, der Strecken- und Terminplanung, Grundkenntnisse der Transportversicherung, der Beförderungsverträge, des Handels-, Straf- und Verwaltungsrechtes, der Zollvorschriften und der Warenkunde etc.
Der Erwerb dieser für die qualifizierte Tätigkeit des Berufskraftfahrers erforderlichen und auch in der Praxis verlangten Kenntnisse war für den Kläger in seiner praktischen Tätigkeit nicht erforderlich. Ihr Fehlen kann auch nicht durch Kenntnisse in der Bedienung von Spezialfahrzeugen und -maschinen aufgewogen werden. Zu Recht haben die Vorinstanzen den Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen zum Inhalt der vom Kläger abzulegenden Dienstprüfung und den Umfang der von ihm an den einzelnen Maschinen verrichteten Reparatur- und Wartungsarbeiten abgelehnt.
Da sich die Kenntnisse des Klägers nur auf Teilbereiche des Berufsbildes erstrecken, kommt ihm ein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer nicht zu. Der Kläger würde daher nur unter den in § 255 Abs 3 ASVG genannten Voraussetzungen als invalid gelten, die jedoch wegen der zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorliegen.Da sich die Kenntnisse des Klägers nur auf Teilbereiche des Berufsbildes erstrecken, kommt ihm ein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer nicht zu. Der Kläger würde daher nur unter den in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG genannten Voraussetzungen als invalid gelten, die jedoch wegen der zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorliegen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung nicht vor (SSV-NF 13/61). Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung nicht vor (SSV-NF 13/61). Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.