Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger macht geltend, er habe schon in seiner Berufung gerügt, dass lediglich die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer geprüft worden sei, obwohl er die Invaliditätspension beantragt habe. Richtigerweise hätten die Vorinstanzen erkannt, dass sein Begehren auch die Invaliditätspension ("auch eine Alterspension, wenn auch eine wegen geminderter Arbeitsfähigkeit") umfasst habe. Im bekämpften Bescheid sei lediglich über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer abgesprochen worden. Rein informativ werde im Bescheid angeführt, dass über den Anspruch des Klägers auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gesondert entschieden werde. Da er einen umfassenden Pensionsantrag gestellt habe, wären die Vorinstanzen verpflichtet gewesen, seinen Antrag umfangreich zu prüfen. Selbstverständlich umfasse die vorliegende Klage auch einen "allfällig säumig gebliebenen Teil der Antragstellung". Er habe gar keine andere Wahl gehabt, als den vorliegenden Bescheid, der nur in einem informativen Nachsatz auf die Invaliditätspension hinweise, mit Klage zu bekämpfen und im Rechtsweg geltend zu machen, dass die Invaliditätspension zustehe. Daher sei es unzulässig, im gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung zu verweigern, bloß weil die Beklagte die Invaliditätspension lediglich in einem Nachsatz erwähnt habe. Das Klagebegehren umfasse "auch die Tatsache, dass die beklagte Partei säumig" gewesen sei. Ein anderer Inhalt sei dem Begehren des Klägers nicht zuzumessen. Der Kläger habe bereits am 25. 3. 1997 die Invaliditätspension beantragt.
Schon in seiner Berufung vertrat der Kläger die Ansicht, er habe die "Invaliditätspension auf Grund geminderter Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 222 Abs 1 Z 1 lit a ASVG idF vom 1. 9. 2000" und nicht eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer beantragt. Deshalb habe er sein Klagebegehren darauf gestützt, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 1. 9. 2000 seinen Antrag vom 25. 3. 1997, mit dem er die "vorzeitige Alterspension wegen Krankheit, also die Invaliditätspension" begehrt habe, abgewiesen habe. Er führte in der Berufung auch aus, aus den nicht beigeschafften Pensionsakten aus dem ehemaligen Jugoslawien hätte sich ergeben, dass er den Antrag am 25. 3. 1997 gestellt und damit eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zum Stichtag 1. 4. 1997 begehrt habe. Mit der vorliegenden Klage werde die Invaliditätspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit geltend gemacht.Schon in seiner Berufung vertrat der Kläger die Ansicht, er habe die "Invaliditätspension auf Grund geminderter Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG in der Fassung vom 1. 9. 2000" und nicht eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer beantragt. Deshalb habe er sein Klagebegehren darauf gestützt, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 1. 9. 2000 seinen Antrag vom 25. 3. 1997, mit dem er die "vorzeitige Alterspension wegen Krankheit, also die Invaliditätspension" begehrt habe, abgewiesen habe. Er führte in der Berufung auch aus, aus den nicht beigeschafften Pensionsakten aus dem ehemaligen Jugoslawien hätte sich ergeben, dass er den Antrag am 25. 3. 1997 gestellt und damit eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zum Stichtag 1. 4. 1997 begehrt habe. Mit der vorliegenden Klage werde die Invaliditätspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit geltend gemacht.
Abgesehen davon, dass in § 222 Abs 1 Z 1 lit a ASVG ausschließlich die (reguläre) Alterspension (§§ 253, 270 ASVG) genannt ist, handelt es sich bei der Invaliditätspension einerseits und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG andererseits um zwei verschiedene Versicherungsfälle (und Leistungen in der Pensionsversicherung der Arbeiter). Die in § 253d ASVG geregelte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die mit Wirkung vom 1. 7. 1993 durch die 51. ASVG-Novelle BGBl 1993/335 geschaffen und mit Ablauf des 30. 6. 2000 durch das SVÄG 2000 BGBl I 2000/43 wieder abgeschafft wurde, ist eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters und nicht eine Invaliditätspension im Sinn des § 254 ASVG, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist (vgl die Versicherungsfälle des Alters nach § 222 Abs 1 Z 1 im Unterschied zu den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit in § 222 Abs 1 Z 2 ASVG; SSV-NF 13/149).Abgesehen davon, dass in Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG ausschließlich die (reguläre) Alterspension (Paragraphen 253, 270, ASVG) genannt ist, handelt es sich bei der Invaliditätspension einerseits und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 253 d, ASVG andererseits um zwei verschiedene Versicherungsfälle (und Leistungen in der Pensionsversicherung der Arbeiter). Die in Paragraph 253 d, ASVG geregelte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die mit Wirkung vom 1. 7. 1993 durch die 51. ASVG-Novelle BGBl 1993/335 geschaffen und mit Ablauf des 30. 6. 2000 durch das SVÄG 2000 BGBl römisch eins 2000/43 wieder abgeschafft wurde, ist eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters und nicht eine Invaliditätspension im Sinn des Paragraph 254, ASVG, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist vergleiche die Versicherungsfälle des Alters nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, im Unterschied zu den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit in Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG; SSV-NF 13/149).
Das Berufungsgericht erkannte zutreffend, dass für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung das Antragsprinzip gilt (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG) und daher eine Leistungsgewährung nur auf Grund eines Antrags zulässig ist (SSV-NF 10/38 mwN).Das Berufungsgericht erkannte zutreffend, dass für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung das Antragsprinzip gilt (Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) und daher eine Leistungsgewährung nur auf Grund eines Antrags zulässig ist (SSV-NF 10/38 mwN).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass Streitgegenstand der vorliegenden Sache allein die Leistung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer auf Grund des Antrags vom 26. 4. 2000 sei, ist unzutreffend. Der Streitgegenstand wird nach herrschender Rechtsprechung und Lehre durch den Urteilsantrag (das Klagebegehren) und das Tatsachenvorbringen, aus dem der Parteiantrag abgeleitet wird, bestimmt (SZ 68/12 und 220; JBl 1998, 126; Fasching, LB² Rz 1154 ff; Rechberger in Rechberger, ZPO² vor § 226 Rz 15 mwN). Der Kläger begehrte die vorzeitige Alterspension im gesetzlichen Ausmaß ab 25. 3. 1997. Im Hinblick auf die Bezugnahme auf den Bescheid der Beklagten vom 1. 9. 2000 und darauf, dass sich der Kläger in der Klage, aber auch im Schriftsatz ON 5 mit der Begründung des Bescheids betreffend die Nichterfüllung der Wartezeit für die mit dem Bescheid abgelehnte Leistung auseinandersetzte, war der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Durch die weitere Begründung des Klagebegehrens aber, am 25 .3. 1997 einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen "Krankheit" bzw wegen "Erkrankung" gestellt zu haben, machte der Kläger erkennbar auch einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit geltend.Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass Streitgegenstand der vorliegenden Sache allein die Leistung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer auf Grund des Antrags vom 26. 4. 2000 sei, ist unzutreffend. Der Streitgegenstand wird nach herrschender Rechtsprechung und Lehre durch den Urteilsantrag (das Klagebegehren) und das Tatsachenvorbringen, aus dem der Parteiantrag abgeleitet wird, bestimmt (SZ 68/12 und 220; JBl 1998, 126; Fasching, LB² Rz 1154 ff; Rechberger in Rechberger, ZPO² vor Paragraph 226, Rz 15 mwN). Der Kläger begehrte die vorzeitige Alterspension im gesetzlichen Ausmaß ab 25. 3. 1997. Im Hinblick auf die Bezugnahme auf den Bescheid der Beklagten vom 1. 9. 2000 und darauf, dass sich der Kläger in der Klage, aber auch im Schriftsatz ON 5 mit der Begründung des Bescheids betreffend die Nichterfüllung der Wartezeit für die mit dem Bescheid abgelehnte Leistung auseinandersetzte, war der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 253 b, ASVG) Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Durch die weitere Begründung des Klagebegehrens aber, am 25 .3. 1997 einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen "Krankheit" bzw wegen "Erkrankung" gestellt zu haben, machte der Kläger erkennbar auch einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit geltend.
Das Erstgericht hat mit der Abweisung des Klagebegehrens auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nur einen Teil des Urteilsantrags urteilsmäßig erledigt, ohne die Entscheidung über das auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in einem späteren Urteil (Endurteil) vorbehalten zu haben. Es hat damit das Klagebegehren nicht zur Gänze erledigt. Dies bildete einen Mangel des Verfahrens erster Instanz gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO, der in der Berufung auch gerügt, vom Berufungsgericht aber als nicht gegeben angesehen wurde. Ein solcher Mangel kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 6/76, 7/111, 12/88; 10 ObS 239/00w). Das Begehren auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist damit aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl SSV-NF 6/76, 7/111, 12/88; 10 ObS 239/00w). Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob sich das Begehren dieser Pension als zulässige Säumnisklage (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG) darstellt.Das Erstgericht hat mit der Abweisung des Klagebegehrens auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nur einen Teil des Urteilsantrags urteilsmäßig erledigt, ohne die Entscheidung über das auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in einem späteren Urteil (Endurteil) vorbehalten zu haben. Es hat damit das Klagebegehren nicht zur Gänze erledigt. Dies bildete einen Mangel des Verfahrens erster Instanz gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, der in der Berufung auch gerügt, vom Berufungsgericht aber als nicht gegeben angesehen wurde. Ein solcher Mangel kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 6/76, 7/111, 12/88; 10 ObS 239/00w). Das Begehren auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist damit aus dem Verfahren ausgeschieden vergleiche SSV-NF 6/76, 7/111, 12/88; 10 ObS 239/00w). Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob sich das Begehren dieser Pension als zulässige Säumnisklage (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG) darstellt.
Die Abweisung des Begehrens auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird auch in der Revision nicht bekämpft. Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.