Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge (Z 4) versagt aus formellen Gründen, weil der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen gar nicht gestellt wurde (S 255 f/II). Im Übrigen wurde im auf Ergänzung des Gutachtens abzielenden Antrag - gleichfalls prozessordnungswidrig - nicht dargelegt, was den Verteidiger an der zusätzlichen Befragung des Sachverständigen hinderte bzw in welche Richtung das Gutachten ergänzt werden sollte (S 266/II). Von einer nicht ausreichenden Befundaufnahme kann im Hinblick auf das Studium umfangreicher Krankengeschichten (ON 21) und des Aktes sowie der Untersuchung durch den Sachverständigen (S 197 ff/II) nicht die Rede sein, weshalb mit der in der Beschwerde erhobenen Behauptung, der Angeklagte hätte "umfangreicher" untersucht werden müssen, keine erheblichen Bedenken an der Freiheit des Befundes und des Gutachtens von Mängeln im Sinn der §§ 125 f StPO erweckt werden. Denn - abgesehen von dem hier nicht angesprochenen Fall des § 118 Abs 2 StPO - bloß in einem solchen Fall wäre (auch im Einweisungsverfahren) die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zum Thema der vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten Persönlichkeitsveränderung durch Alkoholmissbrauch geboten gewesen. Soweit sich die Verfahrensrüge unter Hinweis auf die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrages gegen die Prognose wendet, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Angeklagte unter dem Einfluss seiner geistig seelischen Abartigkeit höheren Grades auch in Zukunft strafbare Handlungen mit schweren Folgen, "nämlich tätlich aggressive Übergriffe gegen Mitmenschen oder aber auch gefährliche Todesdrohungen setzen wird" (US 6), wird bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt aus formellen Gründen, weil der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen gar nicht gestellt wurde (S 255 f/II). Im Übrigen wurde im auf Ergänzung des Gutachtens abzielenden Antrag - gleichfalls prozessordnungswidrig - nicht dargelegt, was den Verteidiger an der zusätzlichen Befragung des Sachverständigen hinderte bzw in welche Richtung das Gutachten ergänzt werden sollte (S 266/II). Von einer nicht ausreichenden Befundaufnahme kann im Hinblick auf das Studium umfangreicher Krankengeschichten (ON 21) und des Aktes sowie der Untersuchung durch den Sachverständigen (S 197 ff/II) nicht die Rede sein, weshalb mit der in der Beschwerde erhobenen Behauptung, der Angeklagte hätte "umfangreicher" untersucht werden müssen, keine erheblichen Bedenken an der Freiheit des Befundes und des Gutachtens von Mängeln im Sinn der Paragraphen 125, f StPO erweckt werden. Denn - abgesehen von dem hier nicht angesprochenen Fall des Paragraph 118, Absatz 2, StPO - bloß in einem solchen Fall wäre (auch im Einweisungsverfahren) die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zum Thema der vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten Persönlichkeitsveränderung durch Alkoholmissbrauch geboten gewesen. Soweit sich die Verfahrensrüge unter Hinweis auf die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrages gegen die Prognose wendet, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Angeklagte unter dem Einfluss seiner geistig seelischen Abartigkeit höheren Grades auch in Zukunft strafbare Handlungen mit schweren Folgen, "nämlich tätlich aggressive Übergriffe gegen Mitmenschen oder aber auch gefährliche Todesdrohungen setzen wird" (US 6), wird bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider musste sich das Schöffengericht mit der Verantwortung des Angeklagten, dass er seine Drohungen nie in die Tat umgesetzt hätte, nicht auseinandersetzen, weil ihm ohnedies nicht unterstellt wurde, die Tötung seiner Mutter und seines Bruders angestrebt zu haben.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider musste sich das Schöffengericht mit der Verantwortung des Angeklagten, dass er seine Drohungen nie in die Tat umgesetzt hätte, nicht auseinandersetzen, weil ihm ohnedies nicht unterstellt wurde, die Tötung seiner Mutter und seines Bruders angestrebt zu haben.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt die prozessförmige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie das Fehlen "ausreichender Feststellungen" zur subjektiven Tatseite - ohne Bezugnahme auf die Konstatierungen zu diesem Thema (US 5, 6 und 8) - behauptet, ohne deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) darzulegen, welche Annahme konkret vermisst wird.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt die prozessförmige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie das Fehlen "ausreichender Feststellungen" zur subjektiven Tatseite - ohne Bezugnahme auf die Konstatierungen zu diesem Thema (US 5, 6 und 8) - behauptet, ohne deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) darzulegen, welche Annahme konkret vermisst wird.
Indem die Beschwerde (Z 11), wonach ein "(kurzfristiger) Alkoholexzess" tatauslösend und die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher rechtswidrig war, nicht an den gegenteiligen Urteilsannahmen festhält, verfehlt auch sie die prozessordnungsgemäße Ausführung.Indem die Beschwerde (Ziffer 11,), wonach ein "(kurzfristiger) Alkoholexzess" tatauslösend und die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher rechtswidrig war, nicht an den gegenteiligen Urteilsannahmen festhält, verfehlt auch sie die prozessordnungsgemäße Ausführung.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.