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Entscheidungstext 14Os97/02

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os97/02

Entscheidungsdatum

10.09.2002

Anmerkung

E66937 14Os97.02

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois M***** wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Juni 2002, GZ 4 Hv 50/02s-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois M***** der Verbrechen (im Urteil unrichtig: des Verbrechens) der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er in Gössendorf durch gefährliche Drohungen mit dem Tod nachstehend bezeichnete Personen zu Handlungen bzw Unterlassungen genötigt hat, und zwar

1. am 11. Jänner 2002 seinen Bruder Helmut M***** durch die Äußerung, er bringe ihn um, falls er ihn noch einmal in eine Anstalt brächte, zum Unterlassen der Verständigung von Sicherheits- bzw Rettungskräften;

2. am 12. Jänner 2002

a) seinen Bruder Helmut M***** sowie seine Mutter Sophie M***** durch die Äußerung, falls ihn jemand angreife, werde er diesen umbringen, zur Unterlassung der Abnahme des Küchenmessers, das er zur Bekräftigung der Drohung in Händen hielt;

b) seine Mutter Sophie M***** durch die Äußerung "jetzt schiff endlich", wobei er zur Bekräftigung seiner Forderung das zuvor an sich genommene Küchenmesser bei sich führte, zum Urinieren vor ihm;

c) seine Mutter Sophie M***** durch das für sie erkennbare Führen eines Küchenmessers und auch durch das Einstechen mit dem Messer auf eine Tischplatte vor dem Bett sowie durch Stechen in die Bettdecke zum "aufmerksamen Zuhören".

Das Schöffengericht verurteilte Alois M***** nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und ordnete gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt aus formellen Gründen, weil der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen gar nicht gestellt wurde (S 255 f/II). Im Übrigen wurde im auf Ergänzung des Gutachtens abzielenden Antrag - gleichfalls prozessordnungswidrig - nicht dargelegt, was den Verteidiger an der zusätzlichen Befragung des Sachverständigen hinderte bzw in welche Richtung das Gutachten ergänzt werden sollte (S 266/II). Von einer nicht ausreichenden Befundaufnahme kann im Hinblick auf das Studium umfangreicher Krankengeschichten (ON 21) und des Aktes sowie der Untersuchung durch den Sachverständigen (S 197 ff/II) nicht die Rede sein, weshalb mit der in der Beschwerde erhobenen Behauptung, der Angeklagte hätte "umfangreicher" untersucht werden müssen, keine erheblichen Bedenken an der Freiheit des Befundes und des Gutachtens von Mängeln im Sinn der Paragraphen 125, f StPO erweckt werden. Denn - abgesehen von dem hier nicht angesprochenen Fall des Paragraph 118, Absatz 2, StPO - bloß in einem solchen Fall wäre (auch im Einweisungsverfahren) die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zum Thema der vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten Persönlichkeitsveränderung durch Alkoholmissbrauch geboten gewesen. Soweit sich die Verfahrensrüge unter Hinweis auf die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrages gegen die Prognose wendet, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Angeklagte unter dem Einfluss seiner geistig seelischen Abartigkeit höheren Grades auch in Zukunft strafbare Handlungen mit schweren Folgen, "nämlich tätlich aggressive Übergriffe gegen Mitmenschen oder aber auch gefährliche Todesdrohungen setzen wird" (US 6), wird bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider musste sich das Schöffengericht mit der Verantwortung des Angeklagten, dass er seine Drohungen nie in die Tat umgesetzt hätte, nicht auseinandersetzen, weil ihm ohnedies nicht unterstellt wurde, die Tötung seiner Mutter und seines Bruders angestrebt zu haben.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt die prozessförmige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie das Fehlen "ausreichender Feststellungen" zur subjektiven Tatseite - ohne Bezugnahme auf die Konstatierungen zu diesem Thema (US 5, 6 und 8) - behauptet, ohne deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) darzulegen, welche Annahme konkret vermisst wird.

Indem die Beschwerde (Ziffer 11,), wonach ein "(kurzfristiger) Alkoholexzess" tatauslösend und die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher rechtswidrig war, nicht an den gegenteiligen Urteilsannahmen festhält, verfehlt auch sie die prozessordnungsgemäße Ausführung.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00097.02.0910.000

Dokumentnummer

JJT_20020910_OGH0002_0140OS00097_0200000_000

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