Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch (B) erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Durch die bloße Behauptung, das angefochtene Urteil sei mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet, die Urteilsgründe seien undeutlich, unzureichend und mit sich selbst im Widerspruch wird der Nichtigkeitsgrund nach der Z 5 nicht prozessordnungsgemäß deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO). Die Aussage des Zeugen Bojan St*****, er habe das Lokal "Marina" (!) nicht überfallen können, weil er dort bekannt gewesen sei, konnte - auch im Blick auf die bloß spekulativ vom Beschwerdeführer erschlossene Konsequenz, bei dem vom Vorwurf des Komplotts betroffenen Überfall auf das Lokal "Jacqueline" habe es deshalb nicht der Mitwirkung des Angeklagten bedurft - als nicht entscheidungswesentlich und im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auf sich beruhen.Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch (B) erhobene und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Durch die bloße Behauptung, das angefochtene Urteil sei mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet, die Urteilsgründe seien undeutlich, unzureichend und mit sich selbst im Widerspruch wird der Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 5, nicht prozessordnungsgemäß deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Die Aussage des Zeugen Bojan St*****, er habe das Lokal "Marina" (!) nicht überfallen können, weil er dort bekannt gewesen sei, konnte - auch im Blick auf die bloß spekulativ vom Beschwerdeführer erschlossene Konsequenz, bei dem vom Vorwurf des Komplotts betroffenen Überfall auf das Lokal "Jacqueline" habe es deshalb nicht der Mitwirkung des Angeklagten bedurft - als nicht entscheidungswesentlich und im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auf sich beruhen.
Das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Gespräch der Tatbeteiligten bezüglich des Überfalles auf das Cafe "Jacqueline" sei nur ein "Herumgerede" gewesen, bei dem "konkret noch nichts ausgehandelt" worden sei, sodass die "Grenze zu einer strafbaren Handlung noch nicht überschritten" worden sei, lässt die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes in Form eines Vergleiches der vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen mit dem angewendeten Strafgesetz und damit die prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen.Das Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Gespräch der Tatbeteiligten bezüglich des Überfalles auf das Cafe "Jacqueline" sei nur ein "Herumgerede" gewesen, bei dem "konkret noch nichts ausgehandelt" worden sei, sodass die "Grenze zu einer strafbaren Handlung noch nicht überschritten" worden sei, lässt die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes in Form eines Vergleiches der vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen mit dem angewendeten Strafgesetz und damit die prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.