Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit der eine unrichtige Beurteilung der Voraussetzungen des dringenden Tatverdachtes und des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr sowie die Nichtanwendung gelinderer Mittel moniert wird, kommt keine Berechtigung zu. Die Beschwerdeargumentation zur Dringlichkeit des Tatverdachtes verkennt, dass im Haftprüfungsverfahren kein Schuldbeweis in Rede steht, sondern ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt, dass der Angeklagte die ihm angelastete Straftat begangen habe (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 14, 17), und bei einem, wenngleich nicht rechtskräftigen Schuldspruch der Tatverdacht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit entspricht (aaO § 2 E 19). Das Oberlandesgericht konnte daher seine diesbezüglichen Annahmen mängelfrei und den Grundsätzen logischen Denkens nicht zuwiderlaufend auf diesen Umstand stützen. Demgemäß gehen auch die - weitwendig nach Art einer Schuldberufung vorgebrachten - Argumente fehl, mit denen die Beschwerde bestimmten, für den Angeklagten sprechenden Umständen einen höheren Stellenwert zuerkannt haben will. Denn ob die der Anklage zugrunde liegenden Verfahrensergebnisse ausreichen, den Beschwerdeführer der ihm angelasteten strafbaren Handlung zu überführen, ist für die Prüfung einer (bloßen, wenngleich qualifizierte) Verdachtslage ohne Bedeutung und darf demnach auch nicht vom Obersten Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geprüft werden, sondern muss nach den Verfahrensgrundsätzen dem erkennenden Gericht überlassen bleiben.Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit der eine unrichtige Beurteilung der Voraussetzungen des dringenden Tatverdachtes und des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr sowie die Nichtanwendung gelinderer Mittel moniert wird, kommt keine Berechtigung zu. Die Beschwerdeargumentation zur Dringlichkeit des Tatverdachtes verkennt, dass im Haftprüfungsverfahren kein Schuldbeweis in Rede steht, sondern ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt, dass der Angeklagte die ihm angelastete Straftat begangen habe (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 14, 17), und bei einem, wenngleich nicht rechtskräftigen Schuldspruch der Tatverdacht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit entspricht (aaO Paragraph 2, E 19). Das Oberlandesgericht konnte daher seine diesbezüglichen Annahmen mängelfrei und den Grundsätzen logischen Denkens nicht zuwiderlaufend auf diesen Umstand stützen. Demgemäß gehen auch die - weitwendig nach Art einer Schuldberufung vorgebrachten - Argumente fehl, mit denen die Beschwerde bestimmten, für den Angeklagten sprechenden Umständen einen höheren Stellenwert zuerkannt haben will. Denn ob die der Anklage zugrunde liegenden Verfahrensergebnisse ausreichen, den Beschwerdeführer der ihm angelasteten strafbaren Handlung zu überführen, ist für die Prüfung einer (bloßen, wenngleich qualifizierte) Verdachtslage ohne Bedeutung und darf demnach auch nicht vom Obersten Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geprüft werden, sondern muss nach den Verfahrensgrundsätzen dem erkennenden Gericht überlassen bleiben.
Soweit die Beschwerde den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit d StPO bekämpft, übersieht sie, dass dieser nicht mehr angenommen wurde.Soweit die Beschwerde den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, StPO bekämpft, übersieht sie, dass dieser nicht mehr angenommen wurde.
Die Bestreitung des Vorliegens schwerer Folgen betreffend die Prognosetat bezüglich der Annahme der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO verkennt zum einen, dass hiezu keine schweren, sondern nicht bloß leichte Folgen der strafbaren Handlungen vorausgesetzt werden, zum anderen vernachlässigt sie mit der Behauptung, die Verletzung des Sicherheitswachebeamten stamme nicht vom Beschwerdeführer, die aus den Akten hervorgehende Tatsachengrundlage.Die Bestreitung des Vorliegens schwerer Folgen betreffend die Prognosetat bezüglich der Annahme der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO verkennt zum einen, dass hiezu keine schweren, sondern nicht bloß leichte Folgen der strafbaren Handlungen vorausgesetzt werden, zum anderen vernachlässigt sie mit der Behauptung, die Verletzung des Sicherheitswachebeamten stamme nicht vom Beschwerdeführer, die aus den Akten hervorgehende Tatsachengrundlage.
Mit dem Hinweis auf die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (Fortbewegung auf Krücken) vermag sie den Ausführungen des Oberlandesgerichtes zur Prognosetat, insbesondere der sich - auch im Vorleben - dokumentierenden Aggressionsbereitschaft des Angeklagten, nichts Substanzielles entgegenzusetzen.
Die Kritik an der Ablehnung der Anwendung gelinderer Mittel zur Vermeidung der Untersuchungshaft wiederum ist unbegründet, weil die in der Beschwerde aufgezeigten Mittel nach Lage des Falles nicht geeignet sind, dem angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu begegnen.
Ljubisa S***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Ljubisa S***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.