Gemäß § 534 Abs 1 und Abs 2 Z 3 ZPO ist die Wiederaufnahmsklage in den Fällen des § 530 Z 1 bis 5 ZPO binnen der Notfrist von vier Wochen von dem Tag an gerechnet einzubringen, an welchem das strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Klage daher nicht verfristet, hat doch erst das Vorgehen des Erstgerichtes nach § 539 ZPO zur strafgerichtlichen Prüfung des geltend gemachten Wiederaufnahmstatbestandes und zur Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens "aus anderen Gründen als wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Mangels an Beweisen" (vgl § 539 Abs 2 ZPO) geführt. Nach § 530 Abs 1 Z 1 ZPO kann ein Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, "wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist" und - seit der Anpassung der Wiederaufnahmegründe an das Strafgesetzbuch durch das BGBl 1974/499 - nach Z 3, wenn die Entscheidung (unter anderem) "durch eine als Urkundenfälschung (§ 223 StGB) gerichtlich strafbare Handlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde." Die beiden Bestimmungen überschneiden sich demnach bei Vorliegen des Tatbestandes des § 223 StGB, wobei allerdings die Z 3 den Täterkreis auf die Parteienvertreter und den Gegner des Wiederaufnahmsklägers beschränkt. Der Wiederaufnahmsgrund der Z 3 scheidet bei einer Urkundenfälschung durch jene Partei, die sich darauf stützen will, schon deshalb aus, weil sie von der dort genannten Tätergruppe nicht umfasst ist. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass demnach der Wiederaufnahmsgrund der Z 1 vorliegen müsste. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber als selbstverständlich unterstellte, dass das Setzen des Tatbestandes des § 223 StGB (Abs 1: das Herstellen oder Verfälschen der Urkunde, Abs 2: das Gebrauchen der Urkunde im Rechtsverkehr) durch die von der nachteiligen Entscheidung im Vorprozess betroffene Partei selbst keinen Wiederaufnahmsgrund bildet. Es wäre sonst unverständlich, warum nicht auch diese Partei in Z 3 als in Betracht kommender Täter genannt ist, sondern der Täterkreis bei den dort genannten Wiederaufnahmsgründen ausdrücklich auf die Parteienvertreter und den Prozessgegner (anstatt auf die Parteien und deren Vertreter) eingeschränkt wurde. Der Tatbestand der Z 1 kann sich daher im Fall des § 223 StGB nur auf von den Parteien und deren Vertretern verschiedene Personen beziehen. Dass § 530 Abs 1 Z 1 und 3 ZPO in diesem Sinn zu verstehen sind, ergibt sich insbesondere auch aus den anderen in Z 3 genannten strafrechtlichen Tatbeständen (§§ 108, 134, 146, 224, 225, 228, 229 und 230 StGB) sowie aus § 530 Abs 1 Z 2 ZPO (falsche Beweisaussage durch einen Zeugen, einen Sachverständigen oder den Gegner der Partei bei seiner Vernehmung). All diese Tatbestände bilden nur dann Wiederaufnahmsgründe, wenn sie von anderen Personen als derjenigen Partei, die eine Wiederaufnahme anstrebt, gesetzt wurden. Es wäre ein durch nichts zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wenn eine Partei zwar von einer Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen wäre, deren (teilweiser) Prozessverlust auf eine von ihr selbst abgelegte falsche Beweisaussage oder auf eigene Betrugsdelikte im weiteren Sinn oder sonstige Manipulationen an Urkunden zurückzuführen ist, aber im Fall der von ihr selbst begangenen Urkundenfälschung nach § 223 StGB einen Wiederaufnahmsgrund mit Erfolg geltend machen könnte. In der Ausschließung des Täters von der Geltendmachung der Wiederaufnahmsgründe des § 530 Abs 1 Z 2 und 3 kommt vielmehr der Grundsatz zum Ausdruck, dass eine Partei, die selbst ein das Prozessergebnis beeinflussendes Delikt gesetzt hat, nicht schützenswert ist. Die Wiederaufnahmsklage ist auch nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu bestimmt, dass die Partei einen von ihr in der Prozessführung begangenen Fehler behebt (RIS-Justiz RS0044354). Genauso wenig soll ihr durch den Rechtsbehelf der Wiederaufnahmsklage ermöglicht werden, eine auf die Konstruktion von falschen Beweismitteln durch sie selbst zurückzuführende nachteilige Entscheidung, auch wenn sie eine solche nicht einkalkuliert hat, rückgängig zu machen. Es ist daher der schon bisher in der Lehre vertretenen Ansicht (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen IV, 504; ders, LB des österreichischen Zivilprozessrecht2, Rz 2054;Gemäß Paragraph 534, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist die Wiederaufnahmsklage in den Fällen des Paragraph 530, Ziffer eins bis 5 ZPO binnen der Notfrist von vier Wochen von dem Tag an gerechnet einzubringen, an welchem das strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Klage daher nicht verfristet, hat doch erst das Vorgehen des Erstgerichtes nach Paragraph 539, ZPO zur strafgerichtlichen Prüfung des geltend gemachten Wiederaufnahmstatbestandes und zur Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens "aus anderen Gründen als wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Mangels an Beweisen" vergleiche Paragraph 539, Absatz 2, ZPO) geführt. Nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO kann ein Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, "wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist" und - seit der Anpassung der Wiederaufnahmegründe an das Strafgesetzbuch durch das BGBl 1974/499 - nach Ziffer 3,, wenn die Entscheidung (unter anderem) "durch eine als Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB) gerichtlich strafbare Handlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde." Die beiden Bestimmungen überschneiden sich demnach bei Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 223, StGB, wobei allerdings die Ziffer 3, den Täterkreis auf die Parteienvertreter und den Gegner des Wiederaufnahmsklägers beschränkt. Der Wiederaufnahmsgrund der Ziffer 3, scheidet bei einer Urkundenfälschung durch jene Partei, die sich darauf stützen will, schon deshalb aus, weil sie von der dort genannten Tätergruppe nicht umfasst ist. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass demnach der Wiederaufnahmsgrund der Ziffer eins, vorliegen müsste. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber als selbstverständlich unterstellte, dass das Setzen des Tatbestandes des Paragraph 223, StGB (Absatz eins :, das Herstellen oder Verfälschen der Urkunde, Absatz 2 :, das Gebrauchen der Urkunde im Rechtsverkehr) durch die von der nachteiligen Entscheidung im Vorprozess betroffene Partei selbst keinen Wiederaufnahmsgrund bildet. Es wäre sonst unverständlich, warum nicht auch diese Partei in Ziffer 3, als in Betracht kommender Täter genannt ist, sondern der Täterkreis bei den dort genannten Wiederaufnahmsgründen ausdrücklich auf die Parteienvertreter und den Prozessgegner (anstatt auf die Parteien und deren Vertreter) eingeschränkt wurde. Der Tatbestand der Ziffer eins, kann sich daher im Fall des Paragraph 223, StGB nur auf von den Parteien und deren Vertretern verschiedene Personen beziehen. Dass Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ZPO in diesem Sinn zu verstehen sind, ergibt sich insbesondere auch aus den anderen in Ziffer 3, genannten strafrechtlichen Tatbeständen (Paragraphen 108, 134, 146, 224, 225, 228, 229 und 230 StGB) sowie aus Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (falsche Beweisaussage durch einen Zeugen, einen Sachverständigen oder den Gegner der Partei bei seiner Vernehmung). All diese Tatbestände bilden nur dann Wiederaufnahmsgründe, wenn sie von anderen Personen als derjenigen Partei, die eine Wiederaufnahme anstrebt, gesetzt wurden. Es wäre ein durch nichts zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wenn eine Partei zwar von einer Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen wäre, deren (teilweiser) Prozessverlust auf eine von ihr selbst abgelegte falsche Beweisaussage oder auf eigene Betrugsdelikte im weiteren Sinn oder sonstige Manipulationen an Urkunden zurückzuführen ist, aber im Fall der von ihr selbst begangenen Urkundenfälschung nach Paragraph 223, StGB einen Wiederaufnahmsgrund mit Erfolg geltend machen könnte. In der Ausschließung des Täters von der Geltendmachung der Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 kommt vielmehr der Grundsatz zum Ausdruck, dass eine Partei, die selbst ein das Prozessergebnis beeinflussendes Delikt gesetzt hat, nicht schützenswert ist. Die Wiederaufnahmsklage ist auch nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu bestimmt, dass die Partei einen von ihr in der Prozessführung begangenen Fehler behebt (RIS-Justiz RS0044354). Genauso wenig soll ihr durch den Rechtsbehelf der Wiederaufnahmsklage ermöglicht werden, eine auf die Konstruktion von falschen Beweismitteln durch sie selbst zurückzuführende nachteilige Entscheidung, auch wenn sie eine solche nicht einkalkuliert hat, rückgängig zu machen. Es ist daher der schon bisher in der Lehre vertretenen Ansicht (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen römisch vier, 504; ders, LB des österreichischen Zivilprozessrecht2, Rz 2054;
Simotta, Das neue Strafrecht und sein Einfluss auf die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 1 und 3 ZPO, ÖJZ 1978, 337;Simotta, Das neue Strafrecht und sein Einfluss auf die Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ZPO, ÖJZ 1978, 337;
Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5, RZ 908) zu folgen, dass (auch) die Urkundenfälschung im Sinn des § 223 StGB nur dann einen Wiederaufnahmsgrund bildet, wenn dieser Tatbestand nicht von der die Wiederaufnahme anstrebenden Partei selbst gesetzt wurde. Die angefochtene Entscheidung war daher zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5, RZ 908) zu folgen, dass (auch) die Urkundenfälschung im Sinn des Paragraph 223, StGB nur dann einen Wiederaufnahmsgrund bildet, wenn dieser Tatbestand nicht von der die Wiederaufnahme anstrebenden Partei selbst gesetzt wurde. Die angefochtene Entscheidung war daher zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.