Der Revisionsrekurs ist schon mangels Ausführung von erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO unzulässig.Der Revisionsrekurs ist schon mangels Ausführung von erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO unzulässig.
Die Revisionsrekurswerberin wendet sich nicht gegen die Tatsache, dass Polen dem Lugano-Abkommen beigetreten ist und dass deshalb keine erhebliche Erschwerung der Verfolgung des Anspruchs wegen fehlender Vollstreckbarkeit der österreichischen Entscheidung im Ausland vorliegt (§ 381 Z 1 EO). Sie habe aber ihren Anspruch mit der Behauptung eines Millionenschadens auch auf § 381 Z 2 EO gestützt. Dazu fehlten Feststellungen über die finanziellen Probleme der Antragsgegnerin. Mit diesem Revisionsrekursvorbringen wird ausschließlich das Thema der Anspruchsgefährdung im Sinne des § 381 EO releviert. Die Gefährdung des Anspruchs (auf Widerruf des schon erfolgten Abrufs der Bankgarantie) könnte schon deshalb bejaht werden, weil die Gefährdung des zu sichernden Anspruchs geradezu offenkundig ist, hält doch die Gegnerin an der Berechtigung ihres Abrufs fest, sodass ohne einstweilige Verfügung die Garantiesumme auszuzahlen wäre (RS0107385). Der Sicherungsantrag muss jedoch schon an unzureichenden Behauptungen zur Existenz des Anspruchs und mangels Bescheinigung desselben scheitern (§ 389 Abs 1 EO):Die Revisionsrekurswerberin wendet sich nicht gegen die Tatsache, dass Polen dem Lugano-Abkommen beigetreten ist und dass deshalb keine erhebliche Erschwerung der Verfolgung des Anspruchs wegen fehlender Vollstreckbarkeit der österreichischen Entscheidung im Ausland vorliegt (Paragraph 381, Ziffer eins, EO). Sie habe aber ihren Anspruch mit der Behauptung eines Millionenschadens auch auf Paragraph 381, Ziffer 2, EO gestützt. Dazu fehlten Feststellungen über die finanziellen Probleme der Antragsgegnerin. Mit diesem Revisionsrekursvorbringen wird ausschließlich das Thema der Anspruchsgefährdung im Sinne des Paragraph 381, EO releviert. Die Gefährdung des Anspruchs (auf Widerruf des schon erfolgten Abrufs der Bankgarantie) könnte schon deshalb bejaht werden, weil die Gefährdung des zu sichernden Anspruchs geradezu offenkundig ist, hält doch die Gegnerin an der Berechtigung ihres Abrufs fest, sodass ohne einstweilige Verfügung die Garantiesumme auszuzahlen wäre (RS0107385). Der Sicherungsantrag muss jedoch schon an unzureichenden Behauptungen zur Existenz des Anspruchs und mangels Bescheinigung desselben scheitern (Paragraph 389, Absatz eins, EO):
Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und den Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valuta- und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Ansprüche aus dem Valutaverhältnis führen grundsätzlich nicht dazu, dass über eine einstweilige Verfügung die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird (SZ 54/189; RS0005081). Eine einstweilige Verfügung kommt nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nur dann in Frage, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmissbräuchlich oder arglistig in Anspruch genommen hätte, was eindeutig feststehen muss, ohne dass dazu der Prozess über das Grundverhältnis schon im Bescheinigungsverfahren vorweg genommen wird. Die gegenteilige Auffassung würde dem Institut der abstrakten Bankgarantie den Anwendungsbereich nehmen. Es liegt der geradezu typische Fall vor, dass auf Grund der Bankgarantie Zahlung zu leisten ist und die behaupteten Mängel der gelieferten Sache erst in einem danach zu führenden Prozess geklärt werden. Nur bei einem evidenten Rechtsmissbrauch könnte eine einstweilige Verfügung erlassen werden. Rechtsmissbrauch setzt eine Rechtsausübung in alleiniger oder doch ganz überwiegender Schädigungsabsicht voraus (§ 1295 Abs 2 ABGB). Die Antragstellerin hat dazu nichts vorgebracht und nur die Sachmängel und Mangelfolgeschäden ins Treffen geführt. Damit wurden weder ein Rechtsmissbrauch der Abrufung der Garantiesumme noch Arglist ausreichend behauptet. Die vom Erstgericht festgestellten Mängel sind kein liquider und eindeutiger Nachweis des Nichteintritts des Garantiefalls (SZ 54/189; 7 Ob 563/564/91 = ÖBA 1992, 167). Die Abweisung des Sicherungsantrags erfolgte daher schon mangels der Voraussetzungen des § 389 Abs 1 EO zu Recht. Auf die Frage der Rechtzeitigkeit der nach den Revisionsrekursbehauptungen zunächst beim unzuständigen Gericht eingebrachten Rechtsfertigungsklage braucht nicht mehr eingegangen zu werden.Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und den Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valuta- und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Ansprüche aus dem Valutaverhältnis führen grundsätzlich nicht dazu, dass über eine einstweilige Verfügung die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird (SZ 54/189; RS0005081). Eine einstweilige Verfügung kommt nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nur dann in Frage, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmissbräuchlich oder arglistig in Anspruch genommen hätte, was eindeutig feststehen muss, ohne dass dazu der Prozess über das Grundverhältnis schon im Bescheinigungsverfahren vorweg genommen wird. Die gegenteilige Auffassung würde dem Institut der abstrakten Bankgarantie den Anwendungsbereich nehmen. Es liegt der geradezu typische Fall vor, dass auf Grund der Bankgarantie Zahlung zu leisten ist und die behaupteten Mängel der gelieferten Sache erst in einem danach zu führenden Prozess geklärt werden. Nur bei einem evidenten Rechtsmissbrauch könnte eine einstweilige Verfügung erlassen werden. Rechtsmissbrauch setzt eine Rechtsausübung in alleiniger oder doch ganz überwiegender Schädigungsabsicht voraus (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB). Die Antragstellerin hat dazu nichts vorgebracht und nur die Sachmängel und Mangelfolgeschäden ins Treffen geführt. Damit wurden weder ein Rechtsmissbrauch der Abrufung der Garantiesumme noch Arglist ausreichend behauptet. Die vom Erstgericht festgestellten Mängel sind kein liquider und eindeutiger Nachweis des Nichteintritts des Garantiefalls (SZ 54/189; 7 Ob 563/564/91 = ÖBA 1992, 167). Die Abweisung des Sicherungsantrags erfolgte daher schon mangels der Voraussetzungen des Paragraph 389, Absatz eins, EO zu Recht. Auf die Frage der Rechtzeitigkeit der nach den Revisionsrekursbehauptungen zunächst beim unzuständigen Gericht eingebrachten Rechtsfertigungsklage braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
Misslingt die Bescheinigung des Anspruchs völlig, kann dies auch nicht durch Sicherheitsleistung ausgeglichen werden (Kodek in Angst EO Rz 3 zu § 390 mwN).Misslingt die Bescheinigung des Anspruchs völlig, kann dies auch nicht durch Sicherheitsleistung ausgeglichen werden (Kodek in Angst EO Rz 3 zu Paragraph 390, mwN).