Die dagegen vom Betroffenen aus den Gründen der Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Die undifferenziert ausgeführte Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) richtet sich gegen eine nicht getroffene Feststellung, weil das Schöffengericht - ungeachtet der sprachlich missglückten Formulierung (US 6) - erkennbar (US 8) ohnedies bloß von der Ernsthaftigkeit der Drohung, nicht aber vom inneren Vorhaben der Tötung der Bedrohten ausging.Die dagegen vom Betroffenen aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Die undifferenziert ausgeführte Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) richtet sich gegen eine nicht getroffene Feststellung, weil das Schöffengericht - ungeachtet der sprachlich missglückten Formulierung (US 6) - erkennbar (US 8) ohnedies bloß von der Ernsthaftigkeit der Drohung, nicht aber vom inneren Vorhaben der Tötung der Bedrohten ausging.
Entgegen der Strafzumessungsrüge (Z 11) ist eine Todesdrohung, die beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden (US 6), eine Tat mit schweren Folgen und somit als Prognosetat im Sinn des § 21 StGB geeignet.Entgegen der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) ist eine Todesdrohung, die beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden (US 6), eine Tat mit schweren Folgen und somit als Prognosetat im Sinn des Paragraph 21, StGB geeignet.
Die Behauptung, das Erstgericht habe rechtsirrtümlich keine für die einweisungsrelevante Prognose tauglichen Feststellungen getroffen, übergeht prozessordnungswidrig die Urteilsannahme, wonach ohne die - mit flankierenden Weisungen bedingt nachgesehene - Maßnahme das Risiko "signifikant erhöht" ist (US 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).