Begründung:
Die Inhaberin eines Gastlokals (im Folgenden kurz: Wirtin) schloss am 26. 4. 1984 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Leistungs- und Lieferungsübereinkommen über den Bierbezug. Den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten trat der Beklagte, der damalige Lebensgefährte der Wirtin, als Bürge und Zahler bei. Am 4. 6. 1993 kam es neuerlich zum Abschluss eines Bierbezugsvertrags, den der Beklagte mit folgenden Zusatz unterfertigte:
"Ich, Endgefertigter, trete persönlich als Mitschuldner für alle aus diesem Vertrag gegen Frau ... (Wirtin) entstehende Verbindlichkeiten ein."
Das Leistungs- und Lieferungsübereinkommen vom 4. 6. 1993 hat folgenden wesentlichen Inhalt:
"I.
Die Brauerei sagt dem Kunden einen einmaligen Betrag von S 165.385 zuzüglich USt S 33.077, zusammen S 198.462 zu. Die ausgewiesene USt ist vom Kunden an das Finanzamt abzuführen. Dieser Beitrag steht dem Kunden ab Vorliegen der vereinbarten Sicherheiten zur Verfügung und ist von der Brauerei auf das Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... zur Überweisung zu bringen.
II.römisch zwei.
Als Gegenleistung für die Leistung der Brauerei sagt der Kunde verbindlich zu, für die Absatzstätte '...' auf die Dauer von 10 Jahren ab 1. 1. 1993 die in der beiliegenden Marken-/Sortenliste angeführten Biere, in welchen Gebinden immer, zum jeweils allgemein geltenden Listenpreis für Wiederverkäufer ausschließlich und ununterbrochen von der Brauerei bzw dem zuständigen Verkaufslager, Verkaufsdepot oder von einer ihm namhaft gemachten anderen Firma zu beziehen bzw beziehen zu lassen und somit den Bezug von diesem Vertrag unterliegenden Biersorten anderer Unternehmungen zu unterlassen.
III.römisch drei.
Die Brauerei leistet den im Punkt I. bestimmten Beitrag unter der Voraussetzung einer jährlichen Mindestbezugsmenge von 130 hl Bier, woraus sich eine Gesamtmindestbezugsmenge von 1300 hl Bier auf Vertragsdauer ergibt.Die Brauerei leistet den im Punkt römisch eins. bestimmten Beitrag unter der Voraussetzung einer jährlichen Mindestbezugsmenge von 130 hl Bier, woraus sich eine Gesamtmindestbezugsmenge von 1300 hl Bier auf Vertragsdauer ergibt.
Wenn der Kunde die oben angeführte jährliche Mindestbezugsmenge während 12 aufeinanderfolgender Monate oder, sofern das Vertragsverhältnis schon länger besteht, während der gesamten bisherigen Vertragsdauer um mehr als 20 % im Durchschnitt unterschreitet, so kann die Brauerei die anteilige Rückerstattung des Beitrages gemäß Punkt I. verlangen. Der Rückerstattungsanspruch der Brauerei, der rückwirkend mit 12 % Zinsen auf Zuzählung belastet wird, ergibt sich aus dem Verhältnis der festgelegten Gesamtmindestbezugsmenge auf Vertragsdauer zur tatsächlichen auf Grund einer Hochrechnung zu erwartenden Gesamtbezugsmenge, basierend auf dem bisherigen jährlichen Durchschnittsbezug.Wenn der Kunde die oben angeführte jährliche Mindestbezugsmenge während 12 aufeinanderfolgender Monate oder, sofern das Vertragsverhältnis schon länger besteht, während der gesamten bisherigen Vertragsdauer um mehr als 20 % im Durchschnitt unterschreitet, so kann die Brauerei die anteilige Rückerstattung des Beitrages gemäß Punkt römisch eins. verlangen. Der Rückerstattungsanspruch der Brauerei, der rückwirkend mit 12 % Zinsen auf Zuzählung belastet wird, ergibt sich aus dem Verhältnis der festgelegten Gesamtmindestbezugsmenge auf Vertragsdauer zur tatsächlichen auf Grund einer Hochrechnung zu erwartenden Gesamtbezugsmenge, basierend auf dem bisherigen jährlichen Durchschnittsbezug.
Wenn am Ende der in Punkt II. festgelegten Vertragsdauer die ursprünglich vereinbarte oder nachträglich angepasste Gesamtmindestbezugsmenge vom Kunden noch nicht gänzlich abgenommen wurde, hat die Brauerei das Wahlrecht, entweder die Rückzahlung des noch offenen Beitrages zu verlangen, wobei die Berechnungskriterien gemäß Punkt IV. 2. Absatz heranzuziehen sind und der Vertrag nach Einlangen des so errechneten Gesamtbetrages endet oder den Vertrag unter Aufhebung der bestehenden Ausschließlichkeitsbindung solange zu verlängern, bis die Gesamtmindestbezugsmenge zur Gänze abgenommen wurde, wobei jedoch jährlich zumindest die Hälfte der im Vertrag festgelegten Mindestbezugsmenge vom Kunden abgenommen werden muss.Wenn am Ende der in Punkt römisch zwei. festgelegten Vertragsdauer die ursprünglich vereinbarte oder nachträglich angepasste Gesamtmindestbezugsmenge vom Kunden noch nicht gänzlich abgenommen wurde, hat die Brauerei das Wahlrecht, entweder die Rückzahlung des noch offenen Beitrages zu verlangen, wobei die Berechnungskriterien gemäß Punkt römisch vier. 2. Absatz heranzuziehen sind und der Vertrag nach Einlangen des so errechneten Gesamtbetrages endet oder den Vertrag unter Aufhebung der bestehenden Ausschließlichkeitsbindung solange zu verlängern, bis die Gesamtmindestbezugsmenge zur Gänze abgenommen wurde, wobei jedoch jährlich zumindest die Hälfte der im Vertrag festgelegten Mindestbezugsmenge vom Kunden abgenommen werden muss.
IV.römisch vier.
Die Brauerei kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde sechs Monate hindurch kein Bier bezogen hat, wenn gegen ihn das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eingeleitet worden ist und wenn der Kunde den Geschäftsbetrieb einstellt. In den zwei letztgenannten Fällen ist der Kunde zur unverzüglichen Mitteilung an die Brauerei verpflichtet.
Die Brauerei ist in diesen Fällen berechtigt, den nicht amortisierten Teil des von ihr geleisteten Beitrages zuzüglich USt und 12 %-iger Verzugszinsen per anno ab Zuzählung zurückzuverlangen. Die Amortisation errechnet sich nach dem Verhältnis der bisherigen Laufzeit des Übereinkommens zum vereinbarten Vertragszeitraum, soferne der Kunde die zugesagte jährliche Mindestbezugsmenge im Durchschnitt erfüllte, sonst nach dem Verhältnis der im Vertragszeitraum bereits bezogenen Mengen an Bier und alkoholfreien Getränken zur vereinbarten Gesamtmindestbezugsmenge."
Seit Ende des Jahres 1995 hat die Wirtin von der Klägerin kein Bier bezogen und auch keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet. Mit Vertrag vom 31. 8. 1995 hat die Wirtin die Einrichtungsgegenstände des Gastlokals sowie den Warenbestand verkauft; am 22. 9. 1995 wurde das Lokal geschlossen.
Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 26. 4. 1996 wurde über das Vermögen der Wirtin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Schuldnerin wurde die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt. Der Beschluss über die Konkurseröffnung wurde der Klägerin, die die Schuldnerin als eine ihrer Gläubigerinnen benannt hatte, am 20. 5. 1996 zugestellt. Die Prüfungstagsatzung fand am 3. 7. 1996 statt. Nach rechtskräftiger Bestätigung des am 15. 7. 1999 angenommenen Zahlungsplans wurde das Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss vom 31. 8. 1999 gemäß § 196 KO aufgehoben. Die Klägerin hat im Konkursverfahren keine Forderung angemeldet.Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 26. 4. 1996 wurde über das Vermögen der Wirtin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Schuldnerin wurde die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt. Der Beschluss über die Konkurseröffnung wurde der Klägerin, die die Schuldnerin als eine ihrer Gläubigerinnen benannt hatte, am 20. 5. 1996 zugestellt. Die Prüfungstagsatzung fand am 3. 7. 1996 statt. Nach rechtskräftiger Bestätigung des am 15. 7. 1999 angenommenen Zahlungsplans wurde das Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss vom 31. 8. 1999 gemäß Paragraph 196, KO aufgehoben. Die Klägerin hat im Konkursverfahren keine Forderung angemeldet.
Am 15. 12. 1999 richtete die Klägerin an den Beklagten folgendes Schreiben:
"... Im Rahmen der im Betreff angeführten Vereinbarung hat unsere
Rechtsvorgängerin der Frau ... (Wirtin) einen einmaligen Beitrag in
Höhe von S 165.385 zuzüglich 20 % Ust, insgesamt somit S 198.462 zur Verfügung gestellt. Als Gegenleistung hatte diese sich verpflichtet, auf die Dauer von 10 Jahren, mindestens jedoch bis zum Bezug von 1300 hl Bier unserer Rechtsvorgängerin zu beziehen. Während der bisherigen Vertragslaufzeit hat Frau ... (Wirtin) 486,74 hl Bier bezogen. Durch Ihre Unterschrift auf dem bezughabenden Leistungs- und Lieferungsübereinkommen sind Sie dem Vertrag beigetreten und haben Sie sich auch persönlich verpflichtet, für die Einhaltung des Übereinkommens Sorge zu tragen. Da die Absatzstätte nunmehr nicht mehr betrieben wird, sehen wir uns veranlasst, gemäß Punkt IV. des Vertrages den nicht amortisierten Betrag laut beiliegender Aufstellung zurückzufordern. Für die Bezahlung des noch ausstehenden Betrages haften Sie zur ungeteilten Hand.Höhe von S 165.385 zuzüglich 20 % Ust, insgesamt somit S 198.462 zur Verfügung gestellt. Als Gegenleistung hatte diese sich verpflichtet, auf die Dauer von 10 Jahren, mindestens jedoch bis zum Bezug von 1300 hl Bier unserer Rechtsvorgängerin zu beziehen. Während der bisherigen Vertragslaufzeit hat Frau ... (Wirtin) 486,74 hl Bier bezogen. Durch Ihre Unterschrift auf dem bezughabenden Leistungs- und Lieferungsübereinkommen sind Sie dem Vertrag beigetreten und haben Sie sich auch persönlich verpflichtet, für die Einhaltung des Übereinkommens Sorge zu tragen. Da die Absatzstätte nunmehr nicht mehr betrieben wird, sehen wir uns veranlasst, gemäß Punkt römisch vier. des Vertrages den nicht amortisierten Betrag laut beiliegender Aufstellung zurückzufordern. Für die Bezahlung des noch ausstehenden Betrages haften Sie zur ungeteilten Hand.
Wir ersuchen Sie daher, den Betrag von S 159.941,40 mittels beliegendem Zahlschein bis zum 31. 12. 1999 zur Überweisung zu bringen. Sollte die Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht bei uns eingelangt sein, sehen wir uns gezwungen, diese Angelegenheit unserem Rechtsanwalt zur weiteren Betreibung zu übergeben ...".
Diesem Schreiben lag folgende Abrechnung bei:
"Leistungs- und Lieferungsübereinkommen vom 01.01./04.06.1993 ...
Beitrag für vereinbarte 1300 hl S 165.385,--
abzüglich amortisierter 486,74 hl S 61.922,69
Summe S 103.462,31
zuzüglich 20 % Ust S 20.692,46
nicht amortisiert S 124.154,77
zuzüglich 5 % Zinsen für den Zeitraum
von 01.01.1993 bis 30.11.1999 S 35.786,62
Rechnungsbetrag inklusive Ust S 159.941,40".
Der Beklagte lebte im Zeitraum 1979 bis 1985 in Lebensgemeinschaft mit der Wirtin. Diese hatte den Beklagten in ihrem Lokal als geringfügig Beschäftigten angestellt und bezahlte ihm gerade soviel Lohn aus, dass er in den Genuss der Sozialversicherung kam. Der Beklagte, der extensiv seiner Segelleidenschaft nachging, war nur selten im Betrieb der Wirtin anwesend. Er leitete von 1985 bis 1988 eine Segelschule an einem österreichischen See. Er war nur sporadisch bei der Wirtin aufhältig; war er anwesend, leistete er im Gastlokal diverse Hilfsdienste. Der Beklagte trat dann Dritten gegenüber jedoch so auf, dass diese den Eindruck haben mussten, er sei handlungsbefugt.
Mit ihrer am 27. 3. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung von ATS 124.154,77 samt 5 % Zinsen seit 1. 1. 1993 schuldig zu erkennen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe mit der Wirtin das Leistungs- und Lieferübereinkommen abgeschlossen, dem der Beklagte am 4. 6. 1993 als Mitschuldner beigetreten sei. Die Absatzstätte sei in der Folge nicht mehr betrieben worden. Aus diesem Grunde habe sich die Klägerin veranlasst gesehen, gemäß Punkt IV. des Vertrags den nicht amortisierten Betrag laut Aufstellung zurückzufordern. Für die Bezahlung des noch ausstehenden Betrags hafte der Beklagte mit der Wirtin zur ungeteilten Hand. Der Beklagte sei jahrelang im Betrieb aktiv tätig und mit sämtlichen Vertragsverhandlungen befasst gewesen. Der Beklagte habe sich als Mitschuldner und nicht als Bürge verpflichtet, weshalb es einer vorherigen Anmeldung im Konkurs der Wirtin als Voraussetzung für die klageweise Geltendmachung der Ansprüche gegen den Beklagten nicht bedurft habe.Mit ihrer am 27. 3. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung von ATS 124.154,77 samt 5 % Zinsen seit 1. 1. 1993 schuldig zu erkennen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe mit der Wirtin das Leistungs- und Lieferübereinkommen abgeschlossen, dem der Beklagte am 4. 6. 1993 als Mitschuldner beigetreten sei. Die Absatzstätte sei in der Folge nicht mehr betrieben worden. Aus diesem Grunde habe sich die Klägerin veranlasst gesehen, gemäß Punkt römisch vier. des Vertrags den nicht amortisierten Betrag laut Aufstellung zurückzufordern. Für die Bezahlung des noch ausstehenden Betrags hafte der Beklagte mit der Wirtin zur ungeteilten Hand. Der Beklagte sei jahrelang im Betrieb aktiv tätig und mit sämtlichen Vertragsverhandlungen befasst gewesen. Der Beklagte habe sich als Mitschuldner und nicht als Bürge verpflichtet, weshalb es einer vorherigen Anmeldung im Konkurs der Wirtin als Voraussetzung für die klageweise Geltendmachung der Ansprüche gegen den Beklagten nicht bedurft habe.
Der Beklagte wendete dagegen ein, dass er mit dem von der Wirtin geführten Betrieb nichts zu tun gehabt habe, weshalb ihm die Bestimmungen des KSchG zugute kämen. Der Beklagte habe das Leistungs- und Lieferungsübereinkommen nur deshalb unterfertigt, weil der Mitarbeiter der Klägerin darauf bestanden habe, dass er als Lebensgefährte der Wirtin die Mithaftung übernehme. Der Mitarbeiter der Klägerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte nur über ein geringes Einkommen von ca ATS 3.600 monatlich verfüge. Die Haftungsübernahme stehe in einem unbilligen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit, der Abschluss des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens sei für den Beklagten von keinem Nutzen gewesen. Der Beklagte sei als Lebensgefährte der Wirtin unter Ausnutzung "einer gewissen Zwangslage" vom Mitarbeiter der Klägerin zur Unterfertigung verhalten worden. Dem Beklagten kämen jedenfalls die Bestimmungen der §§ 25c und 25d KSchG zugute. Die Klägerin habe es unterlassen, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass die Wirtin ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag möglicherweise nicht vollständig werde erfüllen können. Wegen der unterlassenen Aufklärung sei eine Haftung des Beklagten nicht gegeben. Jedenfalls sei eine allfällige Verbindlichkeit des Beklagten im Sinne des § 25d KSchG richterlich zu mäßigen und werde die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts ausdrücklich begehrt. Bestritten werde der Beginn des Zinsenlaufs; mehr als drei Jahre zurückliegende Zinsen seien verjährt. Bei der Klagsforderung handle es sich ohne jeden Zweifel um eine Schadenersatzforderung, welche der dreijährigen Verjährung unterliege. Es werde daher ausdrücklich der Einwand der Verjährung erhoben.Der Beklagte wendete dagegen ein, dass er mit dem von der Wirtin geführten Betrieb nichts zu tun gehabt habe, weshalb ihm die Bestimmungen des KSchG zugute kämen. Der Beklagte habe das Leistungs- und Lieferungsübereinkommen nur deshalb unterfertigt, weil der Mitarbeiter der Klägerin darauf bestanden habe, dass er als Lebensgefährte der Wirtin die Mithaftung übernehme. Der Mitarbeiter der Klägerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte nur über ein geringes Einkommen von ca ATS 3.600 monatlich verfüge. Die Haftungsübernahme stehe in einem unbilligen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit, der Abschluss des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens sei für den Beklagten von keinem Nutzen gewesen. Der Beklagte sei als Lebensgefährte der Wirtin unter Ausnutzung "einer gewissen Zwangslage" vom Mitarbeiter der Klägerin zur Unterfertigung verhalten worden. Dem Beklagten kämen jedenfalls die Bestimmungen der Paragraphen 25 c und 25 d KSchG zugute. Die Klägerin habe es unterlassen, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass die Wirtin ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag möglicherweise nicht vollständig werde erfüllen können. Wegen der unterlassenen Aufklärung sei eine Haftung des Beklagten nicht gegeben. Jedenfalls sei eine allfällige Verbindlichkeit des Beklagten im Sinne des Paragraph 25 d, KSchG richterlich zu mäßigen und werde die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts ausdrücklich begehrt. Bestritten werde der Beginn des Zinsenlaufs; mehr als drei Jahre zurückliegende Zinsen seien verjährt. Bei der Klagsforderung handle es sich ohne jeden Zweifel um eine Schadenersatzforderung, welche der dreijährigen Verjährung unterliege. Es werde daher ausdrücklich der Einwand der Verjährung erhoben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Klagsanspruch werde auf den Titel des Schadenersatzes gestützt. Dass die Wirtin den Vertrag nicht werde erfüllen können, sei der Klägerin spätestens mit Zustellung des Konkurseröffnungsbeschlusses, somit am 20. 5. 1996, bekannt geworden. Da die Klage nach Ablauf der dreijährigen Verjährungszeit des § 1489 ABGB eingebracht worden sei, sei der Anspruch zweifellos verjährt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Klagsanspruch werde auf den Titel des Schadenersatzes gestützt. Dass die Wirtin den Vertrag nicht werde erfüllen können, sei der Klägerin spätestens mit Zustellung des Konkurseröffnungsbeschlusses, somit am 20. 5. 1996, bekannt geworden. Da die Klage nach Ablauf der dreijährigen Verjährungszeit des Paragraph 1489, ABGB eingebracht worden sei, sei der Anspruch zweifellos verjährt.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab. Es sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Nach dem Bierbezugsvertrag sei die Rückzahlungsverpflichtung lediglich daran geknüpft, dass die vereinbarte Biermenge nicht bezogen werde, ohne dass es darauf ankäme, aus welchem Grund die Abnahmeverpflichtung nicht erfüllt wurde. Eine schuldhafte Vertragsverletzung sei somit nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur anteiligen Rückerstattung des von der Klägerin geleisteten Beitrags. Schadenersatz scheide daher als Rechtsgrund aus. Der Rückforderungsanspruch sei vielmehr als Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB zu qualifizieren. Ein solcher Anspruch verjähre jedoch erst nach 30 Jahren, sodass auch die den Beklagten als Mitschuldner treffende Verbindlichkeit nicht verjährt sei. Die §§ 25c und 25d KSchG kämen schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Wirtin abgeschlossenen Bierbezugsvertrag nicht um ein Verbrauchergeschäft gehandelt habe, sodass sich auch der Schuldbeitritt des Beklagten nicht als ein solches darstelle.Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab. Es sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Nach dem Bierbezugsvertrag sei die Rückzahlungsverpflichtung lediglich daran geknüpft, dass die vereinbarte Biermenge nicht bezogen werde, ohne dass es darauf ankäme, aus welchem Grund die Abnahmeverpflichtung nicht erfüllt wurde. Eine schuldhafte Vertragsverletzung sei somit nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur anteiligen Rückerstattung des von der Klägerin geleisteten Beitrags. Schadenersatz scheide daher als Rechtsgrund aus. Der Rückforderungsanspruch sei vielmehr als Kondiktionsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB zu qualifizieren. Ein solcher Anspruch verjähre jedoch erst nach 30 Jahren, sodass auch die den Beklagten als Mitschuldner treffende Verbindlichkeit nicht verjährt sei. Die Paragraphen 25 c und 25 d KSchG kämen schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Wirtin abgeschlossenen Bierbezugsvertrag nicht um ein Verbrauchergeschäft gehandelt habe, sodass sich auch der Schuldbeitritt des Beklagten nicht als ein solches darstelle.