Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 1. Feber 2002 gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist zulässig, weil durch den (kassatorischen) Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz nach ursprünglich "einverständlicher" Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft - abschließend - effektuiert wurde (Mayrhofer/Steininger GRBG § 1 Rz 47, vgl 14 Os 161/96 = EvBl 1997, 89 = RZ 1997/75). Dass gegen den (folgenden) erstgerichtlichen Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ein weiterer Rechtszug offensteht, ist hier ohne Belang.Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 1. Feber 2002 gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist zulässig, weil durch den (kassatorischen) Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz nach ursprünglich "einverständlicher" Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft - abschließend - effektuiert wurde (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph eins, Rz 47, vergleiche 14 Os 161/96 = EvBl 1997, 89 = RZ 1997/75). Dass gegen den (folgenden) erstgerichtlichen Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ein weiterer Rechtszug offensteht, ist hier ohne Belang.
Der Umstand, dass der öffentliche Ankläger einer Enthaftung des Beschuldigten gegen gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 Z 1 bis 5 und 7 StPO unter der Voraussetzung einer Kaution von nicht weniger als 20 Mio S nicht entgegentrat (S 3a23), nimmt ihm - der Beschwerde zuwider - nicht die Rechtsmittellegitimation. Konnte er bei seiner Äußerung doch davon ausgehen, dass die Untersuchungsrichterin vor der Annahme der Kaution Erhebungen über die Redlichkeit der Herkunft vornehmen werde (§ 191 Abs 1 letzter Satz StPO), zumal die Antragsbehauptung (ON 101), die Kaution werde von dritter Seite, insbesondere von zahlreichen Familienmitgliedern, gestellt und die Authentizität bezüglicher Erklärungen (ON 105) nicht überprüft wurde. Insofern der Beschuldigte auf von ihm im Dezember 2001 vorgelegte Urkunden zur angeblichen Redlichkeit der Kautionsherkunft verweist, übergeht er die Erklärung des Masseverwalters der N***** (ON 127a), nach der der Beschuldigte unter Mitwirkung (teils aktenkundiger) Angehöriger und Vertrauenspersonen aus den in Rede stehenden Straftaten stammende Geldbeträge in der Höhe von vielen Millionen US-Dollar ins Ausland, auch nach Österreich transferiert habe.Der Umstand, dass der öffentliche Ankläger einer Enthaftung des Beschuldigten gegen gelindere Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins bis 5 und 7 StPO unter der Voraussetzung einer Kaution von nicht weniger als 20 Mio S nicht entgegentrat (S 3a23), nimmt ihm - der Beschwerde zuwider - nicht die Rechtsmittellegitimation. Konnte er bei seiner Äußerung doch davon ausgehen, dass die Untersuchungsrichterin vor der Annahme der Kaution Erhebungen über die Redlichkeit der Herkunft vornehmen werde (Paragraph 191, Absatz eins, letzter Satz StPO), zumal die Antragsbehauptung (ON 101), die Kaution werde von dritter Seite, insbesondere von zahlreichen Familienmitgliedern, gestellt und die Authentizität bezüglicher Erklärungen (ON 105) nicht überprüft wurde. Insofern der Beschuldigte auf von ihm im Dezember 2001 vorgelegte Urkunden zur angeblichen Redlichkeit der Kautionsherkunft verweist, übergeht er die Erklärung des Masseverwalters der N***** (ON 127a), nach der der Beschuldigte unter Mitwirkung (teils aktenkundiger) Angehöriger und Vertrauenspersonen aus den in Rede stehenden Straftaten stammende Geldbeträge in der Höhe von vielen Millionen US-Dollar ins Ausland, auch nach Österreich transferiert habe.
Dem Beschwerdegericht ist beizupflichten, dass nach Lage des - komplexen - Falls mit (vom Beschwerdeführer nicht zustande gebrachter) Schadenssumme von über 250 Mio US-Dollar der Umstand, dass der einkommens- und vermögenslose, wegen eines (erheblichen) Vermögensdelikts vorbestrafte Beschuldigte eine - beträchtliche - Kaution von 20 Mio S anbietet, den Verdacht nahelegt, dass die angebotene Kautionssumme aus einer gerichtlich strafbaren Handlung des Beschuldigten herrühre (Mayerhofer StPO4 § 191 E 5a). Insofern die Beschwerde weiters den angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO bestreitet, genügt ihr entgegenzuhalten, dass jener sich schon darin manifestiert, dass sich der Beschuldigte bereits einmal nach Stellung einer namhaften Kaution dem Strafverfahren durch Flucht entzogen hat, ihm im Inland eine Strafe bis zu zehn Jahren droht und er zudem - wie nach der ersten Flucht gezeigt - über zahlreiche Auslandsbeziehungen verfügt, die ihm einen Aufenthalt unter Vermeidung drohender Auslieferung nach den Vereinigten Staaten von Amerika ermöglichen könnten. Letztlich kommt aber der Frage nach der Herkunft der Kaution deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil das Oberlandesgericht mit Blick auf die führende Rolle des einschlägig vorbestraften Beschuldigten im Rahmen organisierter Vermögensdelinquenz mit äußerst massivem Schaden zulässig (EvBl 2001/25 = JBl 2001, 672) und zutreffend (auch) von dem oben näher bezeichneten Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ausgegangen ist, der aber schon allein die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (Mayrhofer/Steininger aaO § 2 Rz 57, Hager/Holzweber GRBG § 2 E 24). Sholam W***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Dem Beschwerdegericht ist beizupflichten, dass nach Lage des - komplexen - Falls mit (vom Beschwerdeführer nicht zustande gebrachter) Schadenssumme von über 250 Mio US-Dollar der Umstand, dass der einkommens- und vermögenslose, wegen eines (erheblichen) Vermögensdelikts vorbestrafte Beschuldigte eine - beträchtliche - Kaution von 20 Mio S anbietet, den Verdacht nahelegt, dass die angebotene Kautionssumme aus einer gerichtlich strafbaren Handlung des Beschuldigten herrühre (Mayerhofer StPO4 Paragraph 191, E 5a). Insofern die Beschwerde weiters den angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO bestreitet, genügt ihr entgegenzuhalten, dass jener sich schon darin manifestiert, dass sich der Beschuldigte bereits einmal nach Stellung einer namhaften Kaution dem Strafverfahren durch Flucht entzogen hat, ihm im Inland eine Strafe bis zu zehn Jahren droht und er zudem - wie nach der ersten Flucht gezeigt - über zahlreiche Auslandsbeziehungen verfügt, die ihm einen Aufenthalt unter Vermeidung drohender Auslieferung nach den Vereinigten Staaten von Amerika ermöglichen könnten. Letztlich kommt aber der Frage nach der Herkunft der Kaution deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil das Oberlandesgericht mit Blick auf die führende Rolle des einschlägig vorbestraften Beschuldigten im Rahmen organisierter Vermögensdelinquenz mit äußerst massivem Schaden zulässig (EvBl 2001/25 = JBl 2001, 672) und zutreffend (auch) von dem oben näher bezeichneten Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ausgegangen ist, der aber schon allein die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (Mayrhofer/Steininger aaO Paragraph 2, Rz 57, Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 24). Sholam W***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.