Gemäß § 362 Abs 1 StPO wird die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen der vom erstgerichtlichen Schuldspruch umfassten "Fakten 4 bis 6" (31.600 Stück Armbanduhren, ein Paket Module und zehn Kartons Computerteile mit darauf entfallenden Eingangsabgaben von 245.741,- S = 17.858,69 EUR) verfügt, das Urteil in diesem Umfang sowie in den Strafaussprüchen (mit Ausnahme des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und gemäß § 362 Abs 2 StPO zu Recht erkannt:Gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO wird die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen der vom erstgerichtlichen Schuldspruch umfassten "Fakten 4 bis 6" (31.600 Stück Armbanduhren, ein Paket Module und zehn Kartons Computerteile mit darauf entfallenden Eingangsabgaben von 245.741,- S = 17.858,69 EUR) verfügt, das Urteil in diesem Umfang sowie in den Strafaussprüchen (mit Ausnahme des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und gemäß Paragraph 362, Absatz 2, StPO zu Recht erkannt:
Wolfgang M***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt und das Finanzvergehen des Schmuggels auch hinsichtlich der im Ersturteil genannten "Fakten 4 bis 6" (31.600 Stück Armbanduhren, ein Paket Module und zehn Kartons Computerteile mit Eingangsabgaben vom 245.741,- S = 17.858,69 EUR) begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Wolfgang M***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt und das Finanzvergehen des Schmuggels auch hinsichtlich der im Ersturteil genannten "Fakten 4 bis 6" (31.600 Stück Armbanduhren, ein Paket Module und zehn Kartons Computerteile mit Eingangsabgaben vom 245.741,- S = 17.858,69 EUR) begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Für das ihm unverändert im Umfang der weiteren Fakten des Schuldspruchs zur Last liegende Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und 2 zweiter Satz StGB (verbleibende Schadenshöhe 16,537.832,- S = 1,201.851,12 EUR) wird er nach § 302 Abs 2 StGB zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe, für das Finanzvergehen des Schmuggels nach §§ 11, 35 Abs 1 FinStrG (strafbestimmender Wertbetrag 53,888.386,- S = 3,916.221,74 EUR) nach § 35 Abs 4 FinStrG zu 210.000 EUR Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu sieben Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu 360.000 EUR Wertersatzstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu neun Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Für das ihm unverändert im Umfang der weiteren Fakten des Schuldspruchs zur Last liegende Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und 2 zweiter Satz StGB (verbleibende Schadenshöhe 16,537.832,- S = 1,201.851,12 EUR) wird er nach Paragraph 302, Absatz 2, StGB zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe, für das Finanzvergehen des Schmuggels nach Paragraphen 11, 35, Absatz eins, FinStrG (strafbestimmender Wertbetrag 53,888.386,- S = 3,916.221,74 EUR) nach Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG zu 210.000 EUR Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu sieben Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu 360.000 EUR Wertersatzstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu neun Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.