Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
1. Zur Beteiligtenstellung der Revisionsrekurswerberin:
Im außerstreitigen Verfahren setzt die Beteiligtenstellung ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der angefochtenen Verfügung voraus, bloß wirtschaftliche Interessen reichen nicht aus (6 Ob 168/98v uva). Im Liquidationsverfahren einer Gesellschaft mbH (§§ 89 ff GmbHG) räumt die Rechtsprechung demjenigen eine Beteiligtenstellung ein, die ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem, nicht nur unbedeutendem Vermögen einer im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft mbH haben. Zu den Beteiligten gehören Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, wenn sie ein derartiges Interesse haben (SZ 64/134; 6 Ob 274/00p = RdW 2001, 674). Gläubigern wird auch schon im Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ein Rekursrecht zugebilligt, weil mit dem durch die Löschung bewirkten Wegfall des vertretungsbefugten Organs bei Anhängigkeit eines Prozesses zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft in die verfahrensrechtliche Stellung des Gläubigers eingegriffen wird (6 Ob 131/00h mwN). Hier behauptet die Revisionsrekurswerberin keine Gläubigerstellung und führt das gegenteilige Interesse an der Nichtdurchführung einer Nachtragsliquidation ins Treffen. Das Rekursgericht hat dies zutreffend als bloß wirtschaftliches Interesse qualifiziert. Damit kommt der weiteren Begründung, die Aufzählung im § 146 HGB sei eine abschließende, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Verneinung eines rechtlichen Interesses steht im Einklang mit der schon zitierten Entscheidung 6 Ob 274/00p. Dort war über einen gleichgelagerten Fall mit derselben antragstellenden Verwertungsgesellschaft zu entscheiden. Es ging allerdings nicht um die Liquidation einer gelöschten OHG, sondern einer Gesellschaft mbH, die wegen Vermögenslosigkeit im Jahr 1939 gelöscht worden war. Der Oberste Gerichtshof verneinte, dass das Interesse an der Nichtverwertung von Rechten der gelöschten Gesellschaft wegen bestehender eigener Verwertungsrechte eine Beteiligtenstellung begründen könne. Über die strittigen Filmrechte sei im Rechtsweg zu entscheiden. Dass die Beteiligtenstellung in der Vorentscheidung nach den §§ 89 ff GmbHG zu beurteilen war, während hier § 146 Abs 2 HGB die anzuwendende Gesetzesstelle ist, hat keine entscheidungswesentliche Bedeutung, weil in beiden Fällen ein gleichgelagerter Sachverhalt zu beurteilen ist, dass ein Einschreiter seine Einschreitungsbefugnis ausschließlich aus eigenen Rechten an den Sachen ableitet, die Gegenstand der Liquidation sein sollen. Da im Revisionsrekurs keine zusätzlichen Argumente zur Begründung eines rechtlichen Interesses angeführt werden, genügt der Hinweis auf die zitierte Vorjudikatur, von der abzuweichen kein Anlass besteht.Im außerstreitigen Verfahren setzt die Beteiligtenstellung ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der angefochtenen Verfügung voraus, bloß wirtschaftliche Interessen reichen nicht aus (6 Ob 168/98v uva). Im Liquidationsverfahren einer Gesellschaft mbH (Paragraphen 89, ff GmbHG) räumt die Rechtsprechung demjenigen eine Beteiligtenstellung ein, die ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem, nicht nur unbedeutendem Vermögen einer im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft mbH haben. Zu den Beteiligten gehören Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, wenn sie ein derartiges Interesse haben (SZ 64/134; 6 Ob 274/00p = RdW 2001, 674). Gläubigern wird auch schon im Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ein Rekursrecht zugebilligt, weil mit dem durch die Löschung bewirkten Wegfall des vertretungsbefugten Organs bei Anhängigkeit eines Prozesses zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft in die verfahrensrechtliche Stellung des Gläubigers eingegriffen wird (6 Ob 131/00h mwN). Hier behauptet die Revisionsrekurswerberin keine Gläubigerstellung und führt das gegenteilige Interesse an der Nichtdurchführung einer Nachtragsliquidation ins Treffen. Das Rekursgericht hat dies zutreffend als bloß wirtschaftliches Interesse qualifiziert. Damit kommt der weiteren Begründung, die Aufzählung im Paragraph 146, HGB sei eine abschließende, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Verneinung eines rechtlichen Interesses steht im Einklang mit der schon zitierten Entscheidung 6 Ob 274/00p. Dort war über einen gleichgelagerten Fall mit derselben antragstellenden Verwertungsgesellschaft zu entscheiden. Es ging allerdings nicht um die Liquidation einer gelöschten OHG, sondern einer Gesellschaft mbH, die wegen Vermögenslosigkeit im Jahr 1939 gelöscht worden war. Der Oberste Gerichtshof verneinte, dass das Interesse an der Nichtverwertung von Rechten der gelöschten Gesellschaft wegen bestehender eigener Verwertungsrechte eine Beteiligtenstellung begründen könne. Über die strittigen Filmrechte sei im Rechtsweg zu entscheiden. Dass die Beteiligtenstellung in der Vorentscheidung nach den Paragraphen 89, ff GmbHG zu beurteilen war, während hier Paragraph 146, Absatz 2, HGB die anzuwendende Gesetzesstelle ist, hat keine entscheidungswesentliche Bedeutung, weil in beiden Fällen ein gleichgelagerter Sachverhalt zu beurteilen ist, dass ein Einschreiter seine Einschreitungsbefugnis ausschließlich aus eigenen Rechten an den Sachen ableitet, die Gegenstand der Liquidation sein sollen. Da im Revisionsrekurs keine zusätzlichen Argumente zur Begründung eines rechtlichen Interesses angeführt werden, genügt der Hinweis auf die zitierte Vorjudikatur, von der abzuweichen kein Anlass besteht.
2. Der Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss war auch verspätet:
Die Revisionsrekurswerberin wird durch die Nachtragsliquidation nicht in einer eigenen firmenbuchrechtlichen Position verletzt. Wenn kein Eingriff in eingetragene Rechte vorliegt, hat selbst ein Beteiligter, dem ein Rekursrecht zusteht, kein Recht auf Verständigung (§ 18 FBG). Mangels Kenntnis des Gerichtes über die allfällige Existenz von antrags- und rekursberechtigten Personen kann diesen auch nicht zugestellt werden. Solche Beteiligten müssen die Verletzung ihrer subjektiven Rechte in der Rekursfrist geltend machen, wie dies etwa bei der Verletzung von Gläubigerinteressen der Fall ist (6 Ob 131/00h). Auf den verspäteten Rekurs hätte vom Rekursgericht auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Bedacht genommen werden können, weil mit der bekämpften Verfügung der OHG durch die Bestellung eines Organs zur Verwertung von Gesellschaftsvermögen bereits Rechte erwachsen sind.Die Revisionsrekurswerberin wird durch die Nachtragsliquidation nicht in einer eigenen firmenbuchrechtlichen Position verletzt. Wenn kein Eingriff in eingetragene Rechte vorliegt, hat selbst ein Beteiligter, dem ein Rekursrecht zusteht, kein Recht auf Verständigung (Paragraph 18, FBG). Mangels Kenntnis des Gerichtes über die allfällige Existenz von antrags- und rekursberechtigten Personen kann diesen auch nicht zugestellt werden. Solche Beteiligten müssen die Verletzung ihrer subjektiven Rechte in der Rekursfrist geltend machen, wie dies etwa bei der Verletzung von Gläubigerinteressen der Fall ist (6 Ob 131/00h). Auf den verspäteten Rekurs hätte vom Rekursgericht auch nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG Bedacht genommen werden können, weil mit der bekämpften Verfügung der OHG durch die Bestellung eines Organs zur Verwertung von Gesellschaftsvermögen bereits Rechte erwachsen sind.