Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z "9 lit a (b)" StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Z "9 Litera a, (b)" StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Mit dem Einwand, er habe das Tatbild des § 33 Abs 1 FinStrG "zweifellos erfüllt", wegen des aus Art 90 Abs 2 B-VG abgeleiteten Grundsatzes des Verbots eines Zwangs zur Selbstbezichtigung hätte ihm "dies jedoch nicht strafrechtlich zum Vorwurf gemacht werden dürfen", weil er sich ansonsten der Brandstiftung und des Versicherungsbetruges hätte bezichtigen müssen, wird weder dargetan, welches Beweisergebnis für die Annahme dieser Tatsache spricht, noch aus welcher Rechtsnorm die Verpflichtung zur Angabe der wahren Gründe für die Zahlung der Versicherungssumme abzuleiten wäre, zumal sich die den Beschwerdeführer nach §§ 119 ff BAO treffende Offenlegungspflicht auf abgabenrelevante Umstände beschränkt (ÖStZB 1998, 840 mwN), der Abgabenpflichtige seine Einkünfte daher bloß insoweit offen legen muss, dass eine Bemessungsgrundlage für die ordnungsgemäße Entrichtung der Abgaben ermöglicht wird (14 Os 23/00).Mit dem Einwand, er habe das Tatbild des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG "zweifellos erfüllt", wegen des aus Artikel 90, Absatz 2, B-VG abgeleiteten Grundsatzes des Verbots eines Zwangs zur Selbstbezichtigung hätte ihm "dies jedoch nicht strafrechtlich zum Vorwurf gemacht werden dürfen", weil er sich ansonsten der Brandstiftung und des Versicherungsbetruges hätte bezichtigen müssen, wird weder dargetan, welches Beweisergebnis für die Annahme dieser Tatsache spricht, noch aus welcher Rechtsnorm die Verpflichtung zur Angabe der wahren Gründe für die Zahlung der Versicherungssumme abzuleiten wäre, zumal sich die den Beschwerdeführer nach Paragraphen 119, ff BAO treffende Offenlegungspflicht auf abgabenrelevante Umstände beschränkt (ÖStZB 1998, 840 mwN), der Abgabenpflichtige seine Einkünfte daher bloß insoweit offen legen muss, dass eine Bemessungsgrundlage für die ordnungsgemäße Entrichtung der Abgaben ermöglicht wird (14 Os 23/00).
Die mangels Vergleichs des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die mangels Vergleichs des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.