Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine mangelhafte Begründung der Urteilsannahmen, dass der Angeklagte die (sodann von ihm an die unter einem verurteilten drei Mittäter weitergegebenen) gefälschten 1000-DM-Noten entweder vom Hersteller oder einem Mittelsmann im Einverständnis mit diesem mit dem Vorsatz übernommen hat, dass sie als echt und unverfälscht in Verkehr gesetzt werden. Ihr zuwider hat sich das Schöffengericht dabei ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und unter eingehender Erörterung aller gegenteiligen Verfahrensergebnisse, somit mängelfrei, auf die Aussagen des Michael Alexander H***** vom 8. Jänner 2001 und in der Hauptverhandlung gestützt (US 8 - 13), aus denen es auch die Annahmen zur subjektiven Tatseite ableiten durfte (US 14). Dabei waren die Tatrichter nicht verhalten, den gewonnenen und ohnehin ausführlich im Urteil begründeten Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Genannten noch weiter zu analysieren (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 5, 6a). Soweit die Beschwerde die Zahl der laut Urteilsfeststellungen vom Angeklagten übernommenen gefälschten Geldscheine als mangelhaft begründet bezeichnet, berührt sie keinen für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidenden Umstand (Mayerhofer aaO E 26). Insgesamt bekämpft die Mängelrüge mit ihrer Kritik an der vorliegenden Begründung in Wahrheit lediglich in einer in dieser Form unzulässigen Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine mangelhafte Begründung der Urteilsannahmen, dass der Angeklagte die (sodann von ihm an die unter einem verurteilten drei Mittäter weitergegebenen) gefälschten 1000-DM-Noten entweder vom Hersteller oder einem Mittelsmann im Einverständnis mit diesem mit dem Vorsatz übernommen hat, dass sie als echt und unverfälscht in Verkehr gesetzt werden. Ihr zuwider hat sich das Schöffengericht dabei ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und unter eingehender Erörterung aller gegenteiligen Verfahrensergebnisse, somit mängelfrei, auf die Aussagen des Michael Alexander H***** vom 8. Jänner 2001 und in der Hauptverhandlung gestützt (US 8 - 13), aus denen es auch die Annahmen zur subjektiven Tatseite ableiten durfte (US 14). Dabei waren die Tatrichter nicht verhalten, den gewonnenen und ohnehin ausführlich im Urteil begründeten Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Genannten noch weiter zu analysieren vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 5, 6a). Soweit die Beschwerde die Zahl der laut Urteilsfeststellungen vom Angeklagten übernommenen gefälschten Geldscheine als mangelhaft begründet bezeichnet, berührt sie keinen für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidenden Umstand (Mayerhofer aaO E 26). Insgesamt bekämpft die Mängelrüge mit ihrer Kritik an der vorliegenden Begründung in Wahrheit lediglich in einer in dieser Form unzulässigen Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie es mit den Behauptungen, die Staatsanwaltschaft habe keinen konkreten Tatvorwurf erhoben, aus dem Akt gehe nicht hervor, wie die Banknoten entstanden seien, sowie es könne dem Beschwerdeführer kein Einverständnis mit einem Dritten vorgeworfen werden, weil ein solches nie bestanden habe, verabsäumt, den festgestellten Urteilssachverhalt (US 7 iVm 2) mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen und nachzuweisen, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei (Mayerhofer aaO § 281 E 30).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie es mit den Behauptungen, die Staatsanwaltschaft habe keinen konkreten Tatvorwurf erhoben, aus dem Akt gehe nicht hervor, wie die Banknoten entstanden seien, sowie es könne dem Beschwerdeführer kein Einverständnis mit einem Dritten vorgeworfen werden, weil ein solches nie bestanden habe, verabsäumt, den festgestellten Urteilssachverhalt (US 7 in Verbindung mit 2) mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen und nachzuweisen, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei (Mayerhofer aaO Paragraph 281, E 30).
Mit der Behauptung (der Sache nach Z 5), das Schöffengericht habe keine Begründung für das angenommene Einverständnis mit dem an der Geldfälschung Beteiligten oder dem Mittelsmann angegeben, vernachlässigt die Beschwerde wiederum die bereits dargestellte Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite.Mit der Behauptung (der Sache nach Ziffer 5,), das Schöffengericht habe keine Begründung für das angenommene Einverständnis mit dem an der Geldfälschung Beteiligten oder dem Mittelsmann angegeben, vernachlässigt die Beschwerde wiederum die bereits dargestellte Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite.
Mit ihren Ausführungen über den psychischen Zustand des Alexander Michael H***** und der Forderung, aus dessen Angaben andere Schlüsse zu ziehen, argumentiert auch die Rechtsrüge prozessordnungswidrig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.