Die in den Urteilen der Vorinstanzen enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie steht auch im Einklang mit der wiederholt vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung, dass § 258 Abs 4 ASVG nicht teleologisch dahin reduziert werden kann, dass ein qualifizierter Unterhaltstitel nicht erforderlich sei (SSV-NF 5/98; 10 ObS 86/93). Der Senat ist damit der mit verschiedenen Argumenten vertretenen gegenteiligen Ansicht von Rummel (ZAS 1978, 113), Kerschner (ZAS 1982, 110), Schrammel (in Tomandl, SV-System 122) und M. Binder (in Harrer/Zitta, Familie und Recht [1992], 669 ff) nicht gefolgt, im Allgemeinen (oder zumindest für den hier nicht relevanten Fall einer "qualifizierten Witwenpension" nach § 264 Abs 10 ASVG bei einer Scheidung nach § 55 EheG mit dem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG) müsse eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung ausreichen.Die in den Urteilen der Vorinstanzen enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie steht auch im Einklang mit der wiederholt vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung, dass Paragraph 258, Absatz 4, ASVG nicht teleologisch dahin reduziert werden kann, dass ein qualifizierter Unterhaltstitel nicht erforderlich sei (SSV-NF 5/98; 10 ObS 86/93). Der Senat ist damit der mit verschiedenen Argumenten vertretenen gegenteiligen Ansicht von Rummel (ZAS 1978, 113), Kerschner (ZAS 1982, 110), Schrammel (in Tomandl, SV-System 122) und M. Binder (in Harrer/Zitta, Familie und Recht [1992], 669 ff) nicht gefolgt, im Allgemeinen (oder zumindest für den hier nicht relevanten Fall einer "qualifizierten Witwenpension" nach Paragraph 264, Absatz 10, ASVG bei einer Scheidung nach Paragraph 55, EheG mit dem Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG) müsse eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung ausreichen.
Nach der RV zur 51. ASVG-Novelle (932 BlgNR 18. GP, 49) liegt der Zweck der formalen Erfordernisse des § 258 Abs 4 ASVG einerseits darin, dass den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes, insbesondere aber der Höhe des Unterhaltsanspruches erspart bleibt. Andererseits sollen damit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherungsträger verhindert werden. In diesem Sinn hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, dass die Unterhaltshöhe aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar hervorgehen muss (RIS-Justiz RS0085196). Mit der leichten Bestimmbarkeit ist der Fall angesprochen, dass die Anspruchshöhe ohne weiteren Verfahrensaufwand und insbesondere Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar ist, wie zB bei Vorliegen eines sogenannten Bruchteilstitels gemäß § 10a EO (vgl SSV-NF 7/114). Die bloße Vereinbarung, nach der Scheidung einen Unterhalt zu leisten, ohne dass dessen Höhe feststellbar wäre, wurde in diesem Sinne nicht als ausreichend zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG angesehen (SSV-NF 5/112 ua).Nach der Regierungsvorlage zur 51. ASVG-Novelle (932 BlgNR 18. GP, 49) liegt der Zweck der formalen Erfordernisse des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG einerseits darin, dass den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes, insbesondere aber der Höhe des Unterhaltsanspruches erspart bleibt. Andererseits sollen damit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherungsträger verhindert werden. In diesem Sinn hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, dass die Unterhaltshöhe aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar hervorgehen muss (RIS-Justiz RS0085196). Mit der leichten Bestimmbarkeit ist der Fall angesprochen, dass die Anspruchshöhe ohne weiteren Verfahrensaufwand und insbesondere Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar ist, wie zB bei Vorliegen eines sogenannten Bruchteilstitels gemäß Paragraph 10 a, EO vergleiche SSV-NF 7/114). Die bloße Vereinbarung, nach der Scheidung einen Unterhalt zu leisten, ohne dass dessen Höhe feststellbar wäre, wurde in diesem Sinne nicht als ausreichend zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG angesehen (SSV-NF 5/112 ua).
Auch wenn der dem konkreten Fall zugrunde liegende Vergleich den zu leistenden Unterhalt so determiniert, dass er "wie im Falle einer Scheidung wegen Verschuldens nach den §§ 66 f EheG zu leisten" ist, wird der Vergleich den von § 258 Abs 4 lit b ASVG geforderten Voraussetzungen nicht gerecht. Im Vergleich wird letztlich festgehalten, dass der Anspruch der Klägerin auf Unterhalt entsprechend einem abstrakten Tatbestand des Ehegesetzes festgelegt ist. Gerade für diese Fälle eines abstrakt im Ehegesetz begründeten Anspruchs wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass solcherart allein ein Witwenpensionsanspruch nach § 258 Abs 4 ASVG nicht erworben werden kann. Dadurch würde nämlich weder den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung der Höhe des Unterhaltsanspruchs erspart bleiben noch würden damit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherungsträger verhindert werden (10 ObS 45/99m = ARD 5066/10/99). Vielmehr würde gerade durch die von der Revisionswerberin angesprochene "40 %-Formel" erneut ein Rückgriff auf das materielle Unterhaltsrecht des Ehegesetzes erforderlich, den der Gesetzgeber in allen vier Alternativen des § 258 Abs 4 ASVG vermeiden wollte (SSV-NF 11/93; SZ 67/75).Auch wenn der dem konkreten Fall zugrunde liegende Vergleich den zu leistenden Unterhalt so determiniert, dass er "wie im Falle einer Scheidung wegen Verschuldens nach den Paragraphen 66, f EheG zu leisten" ist, wird der Vergleich den von Paragraph 258, Absatz 4, Litera b, ASVG geforderten Voraussetzungen nicht gerecht. Im Vergleich wird letztlich festgehalten, dass der Anspruch der Klägerin auf Unterhalt entsprechend einem abstrakten Tatbestand des Ehegesetzes festgelegt ist. Gerade für diese Fälle eines abstrakt im Ehegesetz begründeten Anspruchs wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass solcherart allein ein Witwenpensionsanspruch nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG nicht erworben werden kann. Dadurch würde nämlich weder den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung der Höhe des Unterhaltsanspruchs erspart bleiben noch würden damit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherungsträger verhindert werden (10 ObS 45/99m = ARD 5066/10/99). Vielmehr würde gerade durch die von der Revisionswerberin angesprochene "40 %-Formel" erneut ein Rückgriff auf das materielle Unterhaltsrecht des Ehegesetzes erforderlich, den der Gesetzgeber in allen vier Alternativen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG vermeiden wollte (SSV-NF 11/93; SZ 67/75).
Die Revisionswerberin macht dem gegenüber keine neuen Gesichtspunkte geltend, wenn sie weiterhin meint, mittels Anwendung der "40 %-Prozent-Methode" könne auf sehr effiziente Weise die Höhe des Unterhaltsbeitrags bemessen werden, ohne dass dadurch die Gefahr einer Manipulation zu Lasten des Sozialversicherungsträgers bestehe.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.