Die vom Kläger gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig.Die vom Kläger gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zulässig.
Wie bereits in dem vom erkennenden Senat im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss (ON 25) ausgeführt wurde, wäre Voraussetzung für den vom Kläger über die übliche Behandlung hinaus begehrten Kostenersatz, dass diese Behandlung - durch die vom Kläger behauptete Amalgamunverträglichkeit - medizinisch-unbedenklich notwendig und somit jedenfalls medizinisch indiziert war. Auch in Sozialrechtssachen gelten - abgesehen von den in § 87 Abs 4 ASGG besonders geregelten Fällen - die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast. Jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, muss daher die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen (SSV-NF 13/42 mwN). Demnach gereicht es dem Kläger objektiv zum Nachteil, dass die von ihm behauptete Amalgamunverträglichkeit nicht festgestellt werden konnte.Wie bereits in dem vom erkennenden Senat im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss (ON 25) ausgeführt wurde, wäre Voraussetzung für den vom Kläger über die übliche Behandlung hinaus begehrten Kostenersatz, dass diese Behandlung - durch die vom Kläger behauptete Amalgamunverträglichkeit - medizinisch-unbedenklich notwendig und somit jedenfalls medizinisch indiziert war. Auch in Sozialrechtssachen gelten - abgesehen von den in Paragraph 87, Absatz 4, ASGG besonders geregelten Fällen - die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast. Jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, muss daher die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen (SSV-NF 13/42 mwN). Demnach gereicht es dem Kläger objektiv zum Nachteil, dass die von ihm behauptete Amalgamunverträglichkeit nicht festgestellt werden konnte.
Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstandes für den Versicherten zu vermeiden, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass besonders im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Regeln des sogenannten Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden sind (SSV-NF 11/41 ua; RIS-Justiz RS0110571). Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS-Justiz RS0040266 uva). Steht ein typischer Geschehensablauf fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweist, gelten diese Tatbestandsvoraussetzungen auch im Einzelfall auf Grund ersten Anscheins als erwiesen. Der Anscheinsbeweis ist somit zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlichen bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. Er darf daher nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RIS-Justiz RS0040287 ua). Ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist, kann als Frage der rechtlichen Beurteilung auch vom Obersten Gerichtshof geprüft werden. Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigungsfrage (SSV-NF 4/150 mwN ua).
Von diesen dargelegten Grundsätzen ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht abgewichen. Wenn das Berufungsgericht im konkreten Fall auf Grund der getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangte, dass der Anscheinsbeweis nicht zulässig sei, weil kein Tatbestand mit typischen formelhaftem Geschehensablauf angenommen werden könne, da die beim Kläger aufgetretenen Symptome abgesehen von der Möglichkeit einer Amalgamunverträglichkeit auch zahlreiche andere Ursachen gehabt haben können, kann darin eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erblickt werden. Damit kann aber entgegen dem Prozessstandpunkt des Klägers auch nicht von der medizinischen Notwendigkeit einer das gegenständliche Kostenersatzbegehren des Klägers rechtfertigenden Zahnbehandlung ausgegangen werden.
Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG als unzulässig zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG als unzulässig zurückzuweisen.