Mag auch der von der Beklagten vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung überreichte vorbereitende Schriftsatz zulässig gewesen sein (§ 258 ZPO), so begründete er nur dann einen Kostenersatzanspruch, wenn er auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich der Inhalt des Schriftsatzes in der Erwiderung der bereits in der Klage aufgestellten Behauptungen erschöpft. Zwar bezog sich die Beklagte im strittigen vorbereiteten Schriftsatz (ON 4) zunächst auf ein ihr bis zum 19.9.2000 (angeblich) nicht bekanntes Testament aus dem Jahre 1967, erstattete aber in weiterer Folge kein Vorbringen, das sich wesentlich auf dieses Testament bezieht. Prozessual notwendig ist (nur) jene Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (Fucik in Rechberger ZPO², Rz 5 zu § 41). Tatsächlich hätte der wesentliche Inhalt des Schriftsatzes - ON 4 - ohne weiteres schon zum Inhalt der Klagebeantwortung gemacht werden können. Er war daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und ist deshalb nicht zu honorieren, wie der Rekurswerber richtig aufzeigt.Mag auch der von der Beklagten vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung überreichte vorbereitende Schriftsatz zulässig gewesen sein (Paragraph 258, ZPO), so begründete er nur dann einen Kostenersatzanspruch, wenn er auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich der Inhalt des Schriftsatzes in der Erwiderung der bereits in der Klage aufgestellten Behauptungen erschöpft. Zwar bezog sich die Beklagte im strittigen vorbereiteten Schriftsatz (ON 4) zunächst auf ein ihr bis zum 19.9.2000 (angeblich) nicht bekanntes Testament aus dem Jahre 1967, erstattete aber in weiterer Folge kein Vorbringen, das sich wesentlich auf dieses Testament bezieht. Prozessual notwendig ist (nur) jene Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (Fucik in Rechberger ZPO², Rz 5 zu Paragraph 41,). Tatsächlich hätte der wesentliche Inhalt des Schriftsatzes - ON 4 - ohne weiteres schon zum Inhalt der Klagebeantwortung gemacht werden können. Er war daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und ist deshalb nicht zu honorieren, wie der Rekurswerber richtig aufzeigt.
Bei Delegierungsanträgen handelt es sich um Schriftsätze einfacher Art, die nach TP 1 RATG zu entlohnen sind (EvBl 1949/651). Da der Delegierungsantrag im Übrigen durch einen gemeinsamen Schriftsatz der Streitteile eingebracht wurde und somit eine Leistung sowohl des Klage- als auch des Beklagtenvertreters darstellt, hat der Beklagte nur Anspruch auf die Hälfte der Kosten des Delegierungsantrages. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die Kostenentscheidung antragsgemäß abzuändern.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm § 11 RATG.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfallsGemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls
unzulässig.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11