Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist vielmehr zutreffend, weshalb es grundsätzlich ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist vielmehr zutreffend, weshalb es grundsätzlich ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revisionswerberin meint, bei den gegenständlichen Zuschüssen handle es sich nicht um Entgelt für gesonderte Arbeitsleistungen des Betriebsführers, sondern sie würden gewährt, um die verminderte Ertragsfähigkeit auszugleichen bzw die Aufrechterhaltung des Betriebes zu gewährleisten. Selbst wenn man zusätzliche Arbeitsleistungen des Betriebsführers annehme, würden diese durch die Zuschüsse tatsächlich entlohnt; solche Einkünfte wären aber auf die Ausgleichszulage anzurechnen. Für die Ermittlung des Einheitswertes sei hingegen der Reinertrag maßgeblich, der in Gegenüberstellung zum Reineinkommen dadurch zu definieren sei, dass der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsführers in Abzug gebracht werde, da diese unentgeltlich erfolge. Das Bewertungsgesetz berücksichtige ja die natürlichen Ertragsbedingungen, die äußere und innere Verkehrslage und die Betriebsgröße. Der Kläger würde doppelt begünstigt, weil die Bewertung der Bonität bei Festlegung des Einheitswertes als Grundlage für die Bemessung nach § 292 Abs 5 ASVG bereits berücksichtigt sei. Solche Zuschüsse seien jedenfalls als Einkommen im Sinne des § 292 Abs 1 bis 3 ASVG zu bewerten. Dem Kläger gebühre daher keine Ausgleichszulage.Die Revisionswerberin meint, bei den gegenständlichen Zuschüssen handle es sich nicht um Entgelt für gesonderte Arbeitsleistungen des Betriebsführers, sondern sie würden gewährt, um die verminderte Ertragsfähigkeit auszugleichen bzw die Aufrechterhaltung des Betriebes zu gewährleisten. Selbst wenn man zusätzliche Arbeitsleistungen des Betriebsführers annehme, würden diese durch die Zuschüsse tatsächlich entlohnt; solche Einkünfte wären aber auf die Ausgleichszulage anzurechnen. Für die Ermittlung des Einheitswertes sei hingegen der Reinertrag maßgeblich, der in Gegenüberstellung zum Reineinkommen dadurch zu definieren sei, dass der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsführers in Abzug gebracht werde, da diese unentgeltlich erfolge. Das Bewertungsgesetz berücksichtige ja die natürlichen Ertragsbedingungen, die äußere und innere Verkehrslage und die Betriebsgröße. Der Kläger würde doppelt begünstigt, weil die Bewertung der Bonität bei Festlegung des Einheitswertes als Grundlage für die Bemessung nach Paragraph 292, Absatz 5, ASVG bereits berücksichtigt sei. Solche Zuschüsse seien jedenfalls als Einkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins bis 3 ASVG zu bewerten. Dem Kläger gebühre daher keine Ausgleichszulage.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten:
Auch nach Auffassung des Obersten Geichtshofs werden öfffentliche Mittel zur Aufrechterhaltung der Landwirtschaft (wie zB Bergbauernzuschuss, Bewirtschaftungsprämien, EU-Förderungen) bereits durch die Pauschalierung nach § 292 Abs 5 und 7 ASVG erfasst; sie gehören damit zum "Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb" im Sinne des § 292 Abs 5 ASVG, das bei Ermittlung der Ausgleichszulage nicht darüber hinaus als zusätzliches Nettoeinkommen nach § 292 Abs 3 ASVG zu veranschlagen ist (ebenso nach Radner et al., Bauernsozialversicherung3 663 die Praxis der Sozialversicherungsanstalt der Bauern). Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkte, kommt es für die Frage der Pauschalanrechnung bei einem festgestellten Einheitswert nicht darauf an, ob der Pensionsbezieher zuletzt aus diesem Grundstück einen Ertrag erzielt hat oder hätte erzielen können (vgl SSV-NF 4/145, 10/80, 11/146, 12/127). Der landwirtschaftliche Einheitswert orientiert sich wesentlich am Ertrag der Liegenschaften; bei Bemessung der Ausgleichszulage wird nach dem Gesetz von Durchschnittswerten der Betriebsergebnisse bei ordnungsgemäßer Betriebsführung ausgegangen (SSV-NF 5/114, 8/3). Würde man die öffentlichen Förderungsgelder im oben dargestellten Sinn als gesondert zu veranschlagende Einkünfte des Betriebsführers ansehen, dann müssten davon konsequenter Weise auch die für die Gewährung dieser Förderungen notwendigen Auflagen (zB Förderungsvoraussetzungen nach Punkt 4 der RL: ganzjährige Bewirtschaftung von mindestens 3 ha Nutzfläche im benachteiligten Gebiet, Vorhandensein von Wirtschaftsgebäuden mit entsprechender Maschinen- und Geräteausstattung, eigenständiges Wohngebäude, Verpflichtung zur landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für noch mindestens 5 Jahre) und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen abgezogen werden, wie der Kläger schon in erster Instanz unter Hinweis darauf, dass ihm im Jahr 1998 solche Ausgaben von S 87.419 erwachsen seien, eingewendet hat.Auch nach Auffassung des Obersten Geichtshofs werden öfffentliche Mittel zur Aufrechterhaltung der Landwirtschaft (wie zB Bergbauernzuschuss, Bewirtschaftungsprämien, EU-Förderungen) bereits durch die Pauschalierung nach Paragraph 292, Absatz 5 und 7 ASVG erfasst; sie gehören damit zum "Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb" im Sinne des Paragraph 292, Absatz 5, ASVG, das bei Ermittlung der Ausgleichszulage nicht darüber hinaus als zusätzliches Nettoeinkommen nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG zu veranschlagen ist (ebenso nach Radner et al., Bauernsozialversicherung3 663 die Praxis der Sozialversicherungsanstalt der Bauern). Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkte, kommt es für die Frage der Pauschalanrechnung bei einem festgestellten Einheitswert nicht darauf an, ob der Pensionsbezieher zuletzt aus diesem Grundstück einen Ertrag erzielt hat oder hätte erzielen können vergleiche SSV-NF 4/145, 10/80, 11/146, 12/127). Der landwirtschaftliche Einheitswert orientiert sich wesentlich am Ertrag der Liegenschaften; bei Bemessung der Ausgleichszulage wird nach dem Gesetz von Durchschnittswerten der Betriebsergebnisse bei ordnungsgemäßer Betriebsführung ausgegangen (SSV-NF 5/114, 8/3). Würde man die öffentlichen Förderungsgelder im oben dargestellten Sinn als gesondert zu veranschlagende Einkünfte des Betriebsführers ansehen, dann müssten davon konsequenter Weise auch die für die Gewährung dieser Förderungen notwendigen Auflagen (zB Förderungsvoraussetzungen nach Punkt 4 der RL: ganzjährige Bewirtschaftung von mindestens 3 ha Nutzfläche im benachteiligten Gebiet, Vorhandensein von Wirtschaftsgebäuden mit entsprechender Maschinen- und Geräteausstattung, eigenständiges Wohngebäude, Verpflichtung zur landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für noch mindestens 5 Jahre) und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen abgezogen werden, wie der Kläger schon in erster Instanz unter Hinweis darauf, dass ihm im Jahr 1998 solche Ausgaben von S 87.419 erwachsen seien, eingewendet hat.
Ob der in § 292 Abs 4 ASVG enthaltene - auffallend inhomogene - Katalog von Beihilfen, Zuschüssen und sonstigen Einkünften, die bei Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben haben, im Analogieweg um die hier gegenständlichen Zuschüsse, Zulagen und Prämien erweitert werden könnte, braucht nicht mehr untersucht zu werden. Soweit überblickbar, wurde bisher in einer einzigen gerichtlichen Entscheidung (Oberlandesgericht Wien 7 Rs 215/97g in Billigung der erstinstanzlichen Rechtsansicht ohne zusätzliche Argumente - SVSlg 43.309 ARD 5042/30/99 - ZASB 1999, 22) zu dieser Frage dahin Stellung genommen, die genannte Bestimmung zähle den Bergbauernzuschuss nicht ausdrücklich auf und könne auf ihn auch nicht analog angewendet werden, da es grundsätzlich um Einkommen gehe, die besonders bedürftigen Personen zuerkannt würden wie zB Wohnbaubeihilfen, Kinderzuschüsse usw. Der Bergbauernzuschuss sei aber eine vom Einkommen unabhängige Zahlung an eine bestimmte Gruppe von Landwirten, die sich gemäß Punkt 5.2.2. und 5.3.1. der RL nach den im Betrieb vorhandenen Großvieheinheiten und Erschwerniskategorien richte. Soweite diese Entscheidung auch damit argumentiert, durch die Berücksichtigung des Bergbauernzuschusses im Pauschalbetrag nach § 292 Abs 5 ASVG würde der Kläger wegen des bereits niedrigeren Einheitswertes doppelt begünstigt, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Ansicht unterstellt ohne entsprechende Tatsachengrundlagen, dass die mit den Förderungsmitteln verfolgten Zwecke bereits durch die Feststellung des Einheitswertes erreicht würden. Ein zusätzliches Argument könnte bilden, dass im Beitragsbereich immer nur der Versicherungswert der Liegenschaft herangezogen wird und keine Grundlage dafür besteht, allfällige Förderungen zusätzlich zur Feststellung der Beitragsgrundlage heranzuziehen, obwohl die Förderungen sicher dem Betrieb an sich gewährt werden. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass die Förderungen Teil des pauschalierten Betriebsergebnisses sind.Ob der in Paragraph 292, Absatz 4, ASVG enthaltene - auffallend inhomogene - Katalog von Beihilfen, Zuschüssen und sonstigen Einkünften, die bei Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben haben, im Analogieweg um die hier gegenständlichen Zuschüsse, Zulagen und Prämien erweitert werden könnte, braucht nicht mehr untersucht zu werden. Soweit überblickbar, wurde bisher in einer einzigen gerichtlichen Entscheidung (Oberlandesgericht Wien 7 Rs 215/97g in Billigung der erstinstanzlichen Rechtsansicht ohne zusätzliche Argumente - SVSlg 43.309 ARD 5042/30/99 - ZASB 1999, 22) zu dieser Frage dahin Stellung genommen, die genannte Bestimmung zähle den Bergbauernzuschuss nicht ausdrücklich auf und könne auf ihn auch nicht analog angewendet werden, da es grundsätzlich um Einkommen gehe, die besonders bedürftigen Personen zuerkannt würden wie zB Wohnbaubeihilfen, Kinderzuschüsse usw. Der Bergbauernzuschuss sei aber eine vom Einkommen unabhängige Zahlung an eine bestimmte Gruppe von Landwirten, die sich gemäß Punkt 5.2.2. und 5.3.1. der RL nach den im Betrieb vorhandenen Großvieheinheiten und Erschwerniskategorien richte. Soweite diese Entscheidung auch damit argumentiert, durch die Berücksichtigung des Bergbauernzuschusses im Pauschalbetrag nach Paragraph 292, Absatz 5, ASVG würde der Kläger wegen des bereits niedrigeren Einheitswertes doppelt begünstigt, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Ansicht unterstellt ohne entsprechende Tatsachengrundlagen, dass die mit den Förderungsmitteln verfolgten Zwecke bereits durch die Feststellung des Einheitswertes erreicht würden. Ein zusätzliches Argument könnte bilden, dass im Beitragsbereich immer nur der Versicherungswert der Liegenschaft herangezogen wird und keine Grundlage dafür besteht, allfällige Förderungen zusätzlich zur Feststellung der Beitragsgrundlage heranzuziehen, obwohl die Förderungen sicher dem Betrieb an sich gewährt werden. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass die Förderungen Teil des pauschalierten Betriebsergebnisses sind.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.