Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie ist auch mit der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang (zuletzt etwa SSV-NF 12/90 mwN), wonach dann, wenn einem Pflegebedürftigen noch zielgerichtete Bewegungen (auch nur einer Hand) mit funktioneller Umsetzung möglich sind, keine praktische Bewegungsunfähigkeit und auch kein dieser gleich zu achtender Zustand im Sinne des § 4 Abs 2 (Stufe 7) BPGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vorliegt. Nicht gefolgt werden kann auch dem Argument des Revisionswerbers, ein konsequentes Weiterdenken der Auffassung des Berufungsgerichtes würde bedeuten, dass selbst ein "Augenzwinkern" als muskulärer Reiz des Pflegebedürftigen, der ein elektrisches Signal im Pflegezimmer auslöse, dem Zuspruch eines Pflegegeldes der Stufe 7 entgegenstünde. Dabei wird nämlich außer Acht gelassen, dass es richtiger Weise auf zielgerichtete Bewegungen der vier Extremitäten ankommt, wie dies auch im jetzt geltenden Gesetzestext des § 4 Abs 2 BPGG in der Fassung der Novelle I 1998/111 klar gestellt ist. Der Hinweis auf § 473a ZPO geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht das Ersturteil gar nicht abgeändert sondern mit Teilurteil bestätigt und im Übrigen (Pflegegeld der Stufe 6) in teilweiser Stattgebung der Berufung der klagenden Partei aufgehoben hat. Die für die Teilaufhebung maßgeblichen Gesichtspunkte des Berufungsgerichtes sind aber nicht Gegenstand der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (§ 519 Abs 1 ZPO).Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie ist auch mit der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang (zuletzt etwa SSV-NF 12/90 mwN), wonach dann, wenn einem Pflegebedürftigen noch zielgerichtete Bewegungen (auch nur einer Hand) mit funktioneller Umsetzung möglich sind, keine praktische Bewegungsunfähigkeit und auch kein dieser gleich zu achtender Zustand im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, (Stufe 7) BPGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vorliegt. Nicht gefolgt werden kann auch dem Argument des Revisionswerbers, ein konsequentes Weiterdenken der Auffassung des Berufungsgerichtes würde bedeuten, dass selbst ein "Augenzwinkern" als muskulärer Reiz des Pflegebedürftigen, der ein elektrisches Signal im Pflegezimmer auslöse, dem Zuspruch eines Pflegegeldes der Stufe 7 entgegenstünde. Dabei wird nämlich außer Acht gelassen, dass es richtiger Weise auf zielgerichtete Bewegungen der vier Extremitäten ankommt, wie dies auch im jetzt geltenden Gesetzestext des Paragraph 4, Absatz 2, BPGG in der Fassung der Novelle römisch eins 1998/111 klar gestellt ist. Der Hinweis auf Paragraph 473 a, ZPO geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht das Ersturteil gar nicht abgeändert sondern mit Teilurteil bestätigt und im Übrigen (Pflegegeld der Stufe 6) in teilweiser Stattgebung der Berufung der klagenden Partei aufgehoben hat. Die für die Teilaufhebung maßgeblichen Gesichtspunkte des Berufungsgerichtes sind aber nicht Gegenstand der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (Paragraph 519, Absatz eins, ZPO).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.