Die außerordentliche Revision der Beklagten ist entgegen dem diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig und auch berechtigt.
Das Erstgericht hat unbekämpft und zutreffend das der Vormieterin eingeräumte Recht, einen Mietrechtsnachfolger "vorzustellen", als (bloßes) Präsentationsrecht und nicht als Weitergaberecht beurteilt.
Vom Weitergaberecht, bei dem der Vermieter vorbehaltlos einem
Mieterwechsel - sei es auch eingeschränkt auf einen bestimmten
Personenkreis - von vornherein zustimmt, unterscheidet sich das
Präsentationsrecht dadurch, dass Letzteres nur die Verpflichtung des
Vermieters gegenüber dem Mieter enthält, unter gewissen Bedingungen
mit einem vom Mieter vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag
gleichen oder bestimmten anderen Inhaltes abzuschließen (4 Ob 548/90
= WoBl 1991, 57; 8 Ob 504/92 = WoBl 1992, 119 ua). Im vorliegenden
Fall spricht schon die Formulierung, dass die Vormieterin bloß das
Recht habe, einen Mietrechtsnachfolger "vorzustellen" sowie der
Hinweis darauf, dass mit diesem ein Hauptmietvertrag abgeschlossen
werde, für ein Präsentationsrecht. Dazu kommt, dass sich die
Vermieter eine Bonitätsprüfung vorbehielten und letztlich, dass für
den neuen Mieter ein höherer Mietzins (nämlich von 3.550 S anstatt
von ursprünglich 3.050 S) vorgesehen war. Auch die Parteien fassten
die betreffende Vertragsbestimmung als Präsentationsrecht auf, stand
für sie doch außer Zweifel, dass die Begründung eines
Mietverhältnisses mit der Klägerin den Abschluss eines Mietvertrages
zwischen den Beklagten und der Klägerin voraussetze. Nur für den
Fall, dass der Bestandgeber den Bestandnehmer das Recht eingeräumt
hat, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem
Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen,
dass dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne dass es einer
(weiteren) Erklärung des Bestandnehmers bedarf, liegt ein als Fall
der Vertragsübernahme zu beurteilendes Weitergaberecht vor, bei dem
der Nachmieter in den Bestandvertrag eintritt, sobald er dem
Bestandgeber bekanntgeworden ist, ohne dass es des Abschlusses eines
neuen Mietvertrages bedurfte (7 Ob 2048/96v = immolex 1997, 137
[Pfiel] = MietSlg 49.092 mwN ua).
Im vorliegenden Fall konnte daher ein wirksames Mietrechtsverhältnis zwischen den Streitteilen nur durch eine Dreiparteieneinigung, nämlich zwischen der Klägerin, der Vormieterin und den Beklagten begründet werden. Dies musste auch der Klägerin klar sein, wusste sie doch aufgrund der Gespräche mit der Vormieterin, dass mit der Hausverwaltung ein Termin zwecks Vertragsabschlusses zu vereinbaren sei. Es herrschte auch Übereinstimmung dahin, dass bei diesem Termin
die vereinbarte Ablöse zu zahlen sei und die Vormieterin dann auf
ihre Mietrechte verzichten werde. Ablösezahlung, Mietrechtsverzicht
und Abschluss des neuen Mietvertrages sollten also nach dem Willen aller drei Vertragsparteien uno actu erfolgen, wobei für alle Beteiligten auf der Hand lag, dass das jeweils eine Geschäft das jeweils andere Geschäft bedingte und für sich allein keine Wirksamkeit entfalten sollte. Als selbstverständlich dem Vertragsrücktritt und Abschluss des neuen Mietvertrages unterstellt war hiebei, dass die Klägerin die verlangte Ablöse zahlen werde, war doch nicht zuletzt auch für die Klägerin offenkundig, dass das primäre Interesse der Vormieterin der Erlangung der Ablösesumme galt. Die Klägerin selbst war es auch, die der für die Beklagten als Vermieter handelnden Sachbearbeiterin des Hausverwalters gegenüber auf ihre Verpflichtung zur Ablösezahlung hinwies und diese mit entsprechender Begründung zur Unterfertigung des Mietvertrages als Erste aufforderte. Die Ablösezahlung ist daher hier als allseits zugrunde gelegte Bedingung anzusehen. Durch die unmittelbar auf die Abgabe der Rücktrittserklärung und die Unterfertigung des Mietvertragsformulars durch die Sachbearbeiterin folgende Weigerung der Klägerin, die vereinbarte Ablösesumme zu zahlen, fiel diese Bedingung sowohl des Mietrechtsverzichtes als auch des neuen Mietvertrages weg, sodass keines dieser in untrennbarer Verbindung mit der Ablösezahlung stehenden Rechtsgeschäfte wirksam wurde. Dass die Klägerin nicht ernstlich gewillt war, auch nur einen Teil der zugesicherten Ablösesumme tatsächlich zu entrichten, zeigt ihr nachfolgendes Verhalten, wonach sie zwar mehrmals zumindest Teilzahlung und letztendlich gerichtliche Hinterlegung des ihr offenbar angemessen erscheinenden Teilbetrages ankündigte, jedoch bislang weder Zahlung leistete noch irgendeinen Betrag hinterlegte. Keinesfalls aber war sie zur bedingungslosen Begleichung der vereinbarten Ablösesumme bereit, die das wirksame Zustandekommen der Rechtsgeschäfte aber nach dem allseitigen Parteiwillen vorausgesetzt hätte.
Hätte die Vormieterin mit dem Verhalten der Klägerin, das der Verzichtserklärung unmittelbar nachfolgte, gerechnet, hätte sie die Verzichtserklärung nicht abgegeben, und es ist auch auszuschließen, dass die Vertreterin der Beklagten bzw die für sie einschreitende Sachbearbeiterin des Hausverwalters den neuen Mietvertrag in diesem Fall unterfertigt hätte.
Das von einem wirksamen Mietvertragsabschluss ausgehende Klagebegehren erweist sich daher als verfehlt, weshalb es in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. (Die Pauschalgebühr in zweiter Instanz beträgt 726 S und nicht, wie verzeichnet, 5.300 S.)Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. (Die Pauschalgebühr in zweiter Instanz beträgt 726 S und nicht, wie verzeichnet, 5.300 S.)