Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig:
1. Gläubigern einer Gesellschaft mbH wird nach Lehre und Rechtsprechung ein Rekursrecht gegen die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit eingeräumt, weil mit dem durch die Löschung bewirkten Wegfall des vertretungsbefugten Organs bei Anhängigkeit eines Prozesses zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft in die verfahrensrechtliche Stellung des Gläubigers eingegriffen wird (6 Ob 120/97h = WBl 1997, 485 mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob die beiden Gläubiger hier durch die Löschung der Gesellschaft nicht mehr beschwert sind, weil mit dem zweiten erstinstanzlichen Beschluss die Nachtragsliquidation verfügt und ein Liquidator bestellt worden war, sodass der Prozessgegner der Rekurrenten ohnehin über ein vertretungsbefugtes Organ verfügt. Die Löschung der Gesellschaft bewirkte auch nicht den Stillstand oder die Beendigung des anhängigen Verfahrens (verstärkter Senat 8 ObA 2344/96f = JBl 1999, 126), sodass das Rekursgericht durchaus berechtigt die Frage der Beschwer relevierte.
Ein näheres Eingehen auf diese Frage ist hier aber entbehrlich, weil die Zurückweisung des Rekurses im Ergebnis schon aus dem Grund der Verspätung der Rekurse der antragstellenden Gläubiger ist, die nicht Parteien im Löschungsverfahren sind, zu Recht erfolgte. Ihre Rekurslegitimation kann nur aus einer Beteiligtenstellung abgeleitet werden, die voraussetzt, dass durch die bekämpfte Verfügung in ihre Rechtspositionen eingegriffen wurde. Ein Rekursrecht gegen Eintragungsbeschlüsse ist nur bei einer Verletzung subjektiver Rechte zu bejahen (SZ 68/185; 6 Ob 330/98t = GesRZ 1999, 186 je mwN ua). Der Gläubiger einer Gesellschaft ist nicht im Firmenbuch eingetragen, sodass ein Eingriff gegen eingetragene Rechte begrifflich nicht vorliegen kann und der Gläubiger daher auch kein Recht auf Verständigung (Zustellung des Gerichtsbeschlusses) nach § 18 FBG hat (EvBl 1994/152). Der Gläubiger hat vielmehr bei einem Eingriff in seine subjektiven Rechte nur ein Rekursrecht ab der Kundmachung der Eintragung der bekämpften Verfügung. Die rekurrierenden Gläubiger haben erst lange nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist Rekurs erhoben. An der Verfristung ihrer Rechtsmittel vermochte die über ihren Antrag erfolgte Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 8. 4. 1999 nichts zu ändern, weil die Zustellung eines Beschlusses allein noch keine Anfechtungsbefugnis auslöst. Die Zurückweisung der Rekurse erfolgte daher schon aus diesem Grund zu Recht.Ein näheres Eingehen auf diese Frage ist hier aber entbehrlich, weil die Zurückweisung des Rekurses im Ergebnis schon aus dem Grund der Verspätung der Rekurse der antragstellenden Gläubiger ist, die nicht Parteien im Löschungsverfahren sind, zu Recht erfolgte. Ihre Rekurslegitimation kann nur aus einer Beteiligtenstellung abgeleitet werden, die voraussetzt, dass durch die bekämpfte Verfügung in ihre Rechtspositionen eingegriffen wurde. Ein Rekursrecht gegen Eintragungsbeschlüsse ist nur bei einer Verletzung subjektiver Rechte zu bejahen (SZ 68/185; 6 Ob 330/98t = GesRZ 1999, 186 je mwN ua). Der Gläubiger einer Gesellschaft ist nicht im Firmenbuch eingetragen, sodass ein Eingriff gegen eingetragene Rechte begrifflich nicht vorliegen kann und der Gläubiger daher auch kein Recht auf Verständigung (Zustellung des Gerichtsbeschlusses) nach Paragraph 18, FBG hat (EvBl 1994/152). Der Gläubiger hat vielmehr bei einem Eingriff in seine subjektiven Rechte nur ein Rekursrecht ab der Kundmachung der Eintragung der bekämpften Verfügung. Die rekurrierenden Gläubiger haben erst lange nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist Rekurs erhoben. An der Verfristung ihrer Rechtsmittel vermochte die über ihren Antrag erfolgte Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 8. 4. 1999 nichts zu ändern, weil die Zustellung eines Beschlusses allein noch keine Anfechtungsbefugnis auslöst. Die Zurückweisung der Rekurse erfolgte daher schon aus diesem Grund zu Recht.
2. Der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Nachtragsliquidation und die Bestellung eines Nachtragsliquidators wendet sich erkennbar nur gegen die Person des bestellten Liquidators und strebt dessen Enthebung sowie die Bestellung des Geschäftsführers der Gesellschaft zum Abwickler an. Releviert wird eine Nahebeziehung des bestellten Liquidators zu der anderen Gläubigerin, die den Liquidator dem Gericht namhaft gemacht hatte.
Wenn auch ein Gesellschaftsgläubiger in der Nachtragsliquidation (§ 93 Abs 5 GmbHG oder § 2 Abs 3 ALöschG bzw seit 1. 7. 1999 § 40 FBG idF BGBl I 1999/74) grundsätzlich Beteiligtenstellung hat (6 Ob 8/92; 6 Ob 330/98t), so gilt dies jedenfalls nicht für die Frage der amtswegigen Auswahl des Liquidators, weil damit nicht in subjektive Rechte des Gläubigers eingegriffen wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nicht einmal ein gesetzlicher Vertreter auf die Auswahl der Person eines Kollisionskurators Einfluss nehmen (2 Ob 692/87; 7 Ob 1639/95 mwN), dies gilt auch für die Prozesspartei, die gegen die Bestellung eines Kurators für den Prozessgegner gegen die Auswahl der Person nicht rekurrieren kann (JBl 1958, 69; SZ 40/24). Entscheidend ist dabei, dass mit der Auswahl der Person des Vertreters nicht in die subjektiven Rechte des ansonsten am Verfahren Beteiligten eingegriffen wird.Wenn auch ein Gesellschaftsgläubiger in der Nachtragsliquidation (Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG oder Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG bzw seit 1. 7. 1999 Paragraph 40, FBG in der Fassung BGBl römisch eins 1999/74) grundsätzlich Beteiligtenstellung hat (6 Ob 8/92; 6 Ob 330/98t), so gilt dies jedenfalls nicht für die Frage der amtswegigen Auswahl des Liquidators, weil damit nicht in subjektive Rechte des Gläubigers eingegriffen wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nicht einmal ein gesetzlicher Vertreter auf die Auswahl der Person eines Kollisionskurators Einfluss nehmen (2 Ob 692/87; 7 Ob 1639/95 mwN), dies gilt auch für die Prozesspartei, die gegen die Bestellung eines Kurators für den Prozessgegner gegen die Auswahl der Person nicht rekurrieren kann (JBl 1958, 69; SZ 40/24). Entscheidend ist dabei, dass mit der Auswahl der Person des Vertreters nicht in die subjektiven Rechte des ansonsten am Verfahren Beteiligten eingegriffen wird.
Die bekämpfte Zurückweisung des Rekurses der Gläubiger durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte daher im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur. Rechtsfragen von der im § 14 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität sind nicht zu lösen.Die bekämpfte Zurückweisung des Rekurses der Gläubiger durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte daher im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur. Rechtsfragen von der im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität sind nicht zu lösen.