Schwerpunkt des aus besonderen historischen Anlässen erlassenen Bundesgesetzes über die Amnestie 1995 (BGBl 1995/350) bildet die Einstellung von Strafverfahren wegen Taten, deren Begehungszeit weit zurückliegt, sowie die unbedingte Nachsicht von vor langer Zeit ausgesprochenen, noch unvollstreckten Freiheitsstrafen (§§ 1, 2 Amnestie 1995; 185 BlgNR XIX.GP, 2).Schwerpunkt des aus besonderen historischen Anlässen erlassenen Bundesgesetzes über die Amnestie 1995 (BGBl 1995/350) bildet die Einstellung von Strafverfahren wegen Taten, deren Begehungszeit weit zurückliegt, sowie die unbedingte Nachsicht von vor langer Zeit ausgesprochenen, noch unvollstreckten Freiheitsstrafen (Paragraphen eins, 2, Amnestie 1995; 185 BlgNR römisch neunzehn.GP, 2).
Ergänzend ordnet die - über Initiative des Justizausschusses geschaffene - 185 BlgNR XIX.GP, 3 - Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 leg cit an, dass bei zehn Jahre nicht übersteigenden unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen, die spätestens am 27. April 1995 in Rechtskraft erwachsen sind, ein Teil von höchstens sechs Monaten bedingt nachzusehen ist, wenn die Strafe bis zum Wirksamwerden der Amnestie (bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren: 4. Juli 1995 - § 9 Abs 2) nicht vollstreckt wurde. Freiheitsstrafen, deren Vollzug aufgeschoben ist, werden im Gesetz nicht erwähnt. Widerrufene bedingte Nachsichten sind nach § 3 Abs 2 Z 2 des Gesetzes Freiheitsstrafen nach Abs 1 (ua) dann gleichgestellt, wenn der Widerruf bis 27. April 1995 rechtskräftig geworden ist. Gemäß § 3 Abs 3 des Amnestiegesetzes hat die bedingte Nachsicht die Wirkungen einer bedingten Entlassung, weshalb grundsätzlich das diesbezügliche Verfahren anzuwenden ist (185 BlgNR XIX.GP, 3 f). Die Umsetzung der bedingten Nachsicht eines Strafteils kommt gemäß § 7 Abs 1 leg cit (von bestimmten, hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - § 7 Abs 2) dem Vollzugsgericht zu. § 8 der Amnestie verpflichtet die Justizanstalten zur Erfassung von Verurteilungen, auf welche die Amnestie anwendbar ist, und zur diesbezüglichen Verständigung des Vollzugsgerichtes auf Grund der Vollzugsanordnungen.Ergänzend ordnet die - über Initiative des Justizausschusses geschaffene - 185 BlgNR römisch neunzehn.GP, 3 - Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit an, dass bei zehn Jahre nicht übersteigenden unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen, die spätestens am 27. April 1995 in Rechtskraft erwachsen sind, ein Teil von höchstens sechs Monaten bedingt nachzusehen ist, wenn die Strafe bis zum Wirksamwerden der Amnestie (bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren: 4. Juli 1995 - Paragraph 9, Absatz 2,) nicht vollstreckt wurde. Freiheitsstrafen, deren Vollzug aufgeschoben ist, werden im Gesetz nicht erwähnt. Widerrufene bedingte Nachsichten sind nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des Gesetzes Freiheitsstrafen nach Absatz eins, (ua) dann gleichgestellt, wenn der Widerruf bis 27. April 1995 rechtskräftig geworden ist. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Amnestiegesetzes hat die bedingte Nachsicht die Wirkungen einer bedingten Entlassung, weshalb grundsätzlich das diesbezügliche Verfahren anzuwenden ist (185 BlgNR römisch neunzehn.GP, 3 f). Die Umsetzung der bedingten Nachsicht eines Strafteils kommt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, leg cit (von bestimmten, hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - Paragraph 7, Absatz 2,) dem Vollzugsgericht zu. Paragraph 8, der Amnestie verpflichtet die Justizanstalten zur Erfassung von Verurteilungen, auf welche die Amnestie anwendbar ist, und zur diesbezüglichen Verständigung des Vollzugsgerichtes auf Grund der Vollzugsanordnungen.
Unter Bedachtnahme auf diese gesetzlichen Rahmenbedingungen war die Begünstigung nach § 3 Abs 1 Amnestie 1995 in Ansehung der im Verfahren 6d Vr 10.809/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ausgesprochenen Verurteilung aber zu keinem Zeitpunkt anwendbar:Unter Bedachtnahme auf diese gesetzlichen Rahmenbedingungen war die Begünstigung nach Paragraph 3, Absatz eins, Amnestie 1995 in Ansehung der im Verfahren 6d römisch fünf r 10.809/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ausgesprochenen Verurteilung aber zu keinem Zeitpunkt anwendbar:
Bei Antragstellung durch den Verurteilten am 22. November 1998 lag die rechtskräftige Widerrufsentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. August 1998 vor, sodass § 3 Abs 1 Z 1 des Gesetzes nicht mehr zum Tragen kommen konnte, sondern die Amnestievoraussetzungen allein nach der ausdrücklich auf den Widerruf einer bedingten Nachsicht abstellenden Vorschrift des § 3 Abs 2 Z 2 zu prüfen waren. Letztere Bestimmung schied allerdings im Hinblick auf den normierten Stichtag für die Rechtskraft des Widerrufs (27. April 1995) aus.Bei Antragstellung durch den Verurteilten am 22. November 1998 lag die rechtskräftige Widerrufsentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. August 1998 vor, sodass Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes nicht mehr zum Tragen kommen konnte, sondern die Amnestievoraussetzungen allein nach der ausdrücklich auf den Widerruf einer bedingten Nachsicht abstellenden Vorschrift des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zu prüfen waren. Letztere Bestimmung schied allerdings im Hinblick auf den normierten Stichtag für die Rechtskraft des Widerrufs (27. April 1995) aus.
Die vom Oberlandesgericht hiezu vertretene Ansicht, wonach im aktuellen Fall des Widerrufs einer durch nachträgliche Milderung gewährten bedingten Nachsicht die Amnestievoraussetzungen in Bezug auf die ursprünglich unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe gleichsam wieder auflebten, widerspricht nicht nur dem Wortlaut der Amnestie, sondern läuft der Sache nach - hier zudem unter der unzulässigen Annahme eines hypothetischen Vollzugsgeschehens - auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Kombination von den Verurteilten begünstigenden Rechtsinstituten im Sanktionenbereich hinaus. Die im Amnestiegesetz vorgesehene bedingte Nachsicht von Teilen vollstreckbarer Freiheitsstrafen tritt nicht unmittelbar kraft Gesetzes ein, sondern erst durch Gerichtsbeschluss, wobei dieser - als logische Konsequenz der Statuierung einer vollzugsgerichtlichen Zuständigkeit - die Anordnung des Strafvollzuges voraussetzt. Die Amnestiefälle des § 3 Amnestie 1995 beziehen sich demnach (neben Ersatzfreiheitsstrafen) allein auf nicht vollstreckte Freiheitsstrafen, die zur Vollstreckung heranstehen und bei denen sich die Vollzugsgrundlage auf eine spätestens am 27. April 1995 in Rechtskraft erwachsene Gerichtsentscheidung (Verurteilung zu unbedingter Freiheitsstrafe oder Widerruf einer bedingten Nachsicht oder einer bedingten Entlassung) zurückführen lässt. Fällt bei einer solchen Freiheitsstrafe vor der Anordnung des Strafvollzuges oder vor einer Amnestieentscheidung des Vollzugsgerichtes die maßgebende Vollzugsgrundlage weg - wie hier durch nachträgliche Milderung der Verurteilung im Wege Gewährung bedingter Strafnachsicht - fällt die Sanktion insgesamt aus dem Anwendungsbereich des § 3 Amnestie 1995 heraus, ohne dass das Gesetz einen späteren Rückgriff auf eine der Amnestievoraussetzungen zulässt. Ergibt sich nach dem 27. April 1995 eine neuerliche Vollzugsgrundlage - hier durch Widerruf der nachträglich gewährten bedingten Strafnachsicht - treffen die Amnestiebedingungen auf den Fall nicht mehr zu.Die vom Oberlandesgericht hiezu vertretene Ansicht, wonach im aktuellen Fall des Widerrufs einer durch nachträgliche Milderung gewährten bedingten Nachsicht die Amnestievoraussetzungen in Bezug auf die ursprünglich unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe gleichsam wieder auflebten, widerspricht nicht nur dem Wortlaut der Amnestie, sondern läuft der Sache nach - hier zudem unter der unzulässigen Annahme eines hypothetischen Vollzugsgeschehens - auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Kombination von den Verurteilten begünstigenden Rechtsinstituten im Sanktionenbereich hinaus. Die im Amnestiegesetz vorgesehene bedingte Nachsicht von Teilen vollstreckbarer Freiheitsstrafen tritt nicht unmittelbar kraft Gesetzes ein, sondern erst durch Gerichtsbeschluss, wobei dieser - als logische Konsequenz der Statuierung einer vollzugsgerichtlichen Zuständigkeit - die Anordnung des Strafvollzuges voraussetzt. Die Amnestiefälle des Paragraph 3, Amnestie 1995 beziehen sich demnach (neben Ersatzfreiheitsstrafen) allein auf nicht vollstreckte Freiheitsstrafen, die zur Vollstreckung heranstehen und bei denen sich die Vollzugsgrundlage auf eine spätestens am 27. April 1995 in Rechtskraft erwachsene Gerichtsentscheidung (Verurteilung zu unbedingter Freiheitsstrafe oder Widerruf einer bedingten Nachsicht oder einer bedingten Entlassung) zurückführen lässt. Fällt bei einer solchen Freiheitsstrafe vor der Anordnung des Strafvollzuges oder vor einer Amnestieentscheidung des Vollzugsgerichtes die maßgebende Vollzugsgrundlage weg - wie hier durch nachträgliche Milderung der Verurteilung im Wege Gewährung bedingter Strafnachsicht - fällt die Sanktion insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 3, Amnestie 1995 heraus, ohne dass das Gesetz einen späteren Rückgriff auf eine der Amnestievoraussetzungen zulässt. Ergibt sich nach dem 27. April 1995 eine neuerliche Vollzugsgrundlage - hier durch Widerruf der nachträglich gewährten bedingten Strafnachsicht - treffen die Amnestiebedingungen auf den Fall nicht mehr zu.
Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung ausschließlich zum Vorteil des Verurteilten ausgewirkt hat, kommt der Ausspruch konkreter Wirkung nach § 292 letzter Satz StPO nicht in Betracht. Die fehlerhafte Rechtsanwendung war daher lediglich festzustellen.Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung ausschließlich zum Vorteil des Verurteilten ausgewirkt hat, kommt der Ausspruch konkreter Wirkung nach Paragraph 292, letzter Satz StPO nicht in Betracht. Die fehlerhafte Rechtsanwendung war daher lediglich festzustellen.